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Publikationsberatung an Universitäten - Ein Praxisleitfaden zum Aufbau publikationsunterstützender Services
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Urheberrecht und offene Lizenzen im wissenschaftlichen  Publikationsprozess 129 Diese Persönlichkeitsrechte sind nicht auf andere  – natürliche oder juristi- sche  – Personen übertragbar. Anders verhält es sich jedoch mit den Verwertungsrechten. Diese kön- nen im Rahmen von Verträgen  – mit individuellen Lizenznehmenden, mit Arbeitgebern und Ausbildungsstätten, Verwertungsgesellschaften oder Ver- lagen  – weitergegeben oder sogar gänzlich abgetreten werden. Das öster- reichische Urheberrecht definiert fünf, zum Teil selbsterklärende, Verwer- tungsarten:18 • Das Vervielfältigungsrecht (UrhG §  15) regelt die Anfertigung von Kopien eines Werkes (oder Teilen eines Werkes), unabhängig von der Methode und dem Träger der Vervielfältigung. • Das Verbreitungsrecht (UrhG §  16) umfasst die Verbreitung analoger Werk- stücke. • Das Senderecht (UrhG §  17) betrifft die Sendung eines Werkes mittels Rundfunk. • Das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (UrhG §  18) regelt die öf- fentliche Wiedergabe eines Werkes. • Das Zurverfügungstellungsrecht (UrhG §  18a) regelt die drahtgebundene oder drahtlose Veröffentlichung eines Werks im Internet. Dabei gilt es zu beachten, dass eine bestimmte Form der Nachnutzung mit- unter mehrere Verwertungsrechte berührt: Das Einscannen eines wissen- schaftlichen Artikels mit nachfolgendem Ausdruck von zwei Exemplaren und die Weitergabe dieses Ausdrucks an zwei Personen erfordert das Ver- vielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht. Das öffentliche Vorlesen einer Textpassage des kopierten Beitrags erfordert zusätzlich das Vortragsrecht. Soll dieselbe Textpassage zusätzlich online gestellt werden, wird das Zurver- fügungstellungsrecht benötigt. Das deutsche Urheberrechtsgesetz unterscheidet wie das österreichische Urheberpersönlichkeitsrechte (dUrhG §§  12–14) und Verwertungsrechte (dUrhG §§  15–22). Erstere beinhalten ergänzend zu den im österreichischen Beispiel genannten Punkten das Veröffentlichungsrecht (dUrhG §  12), das dem Urheber bzw. der Urheberin vorbehält, ob und wie das eigene Werk zu veröffentli- chen ist. 18 UrhG §§  15–18a.
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Publikationsberatung an Universitäten Ein Praxisleitfaden zum Aufbau publikationsunterstützender Services
Title
Publikationsberatung an Universitäten
Subtitle
Ein Praxisleitfaden zum Aufbau publikationsunterstützender Services
Authors
Karin Lackner
Lisa Schilhan
Christian Kaier
Publisher
transcript Verlag
Date
2020
Language
German
License
CC BY 4.0
ISBN
978-3-8394-5072-7
Size
14.8 x 22.5 cm
Pages
398
Keywords
Wissenschaftliches Publizieren, Publikationsberatung, Bibliothek, Informationswissenschaft, Bibliothekswissenschaft, Universität, Verwaltung, Wissenschaft, Bildung
Category
Medien
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