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Publikationsberatung an Universitäten - Ein Praxisleitfaden zum Aufbau publikationsunterstützender Services
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Urheberrecht und offene Lizenzen im wissenschaftlichen  Publikationsprozess 137 eines Zitats aus einem fremden Werk stellt also eine Vervielfältigungshand- lung dar. »Ein veröffentlichtes Werk darf zum Zweck des Zitats vervielfältigt, ver- breitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.«34 Im Folgenden wird vom Gesetzgeber definiert, welche Verwendung zuläs- sig ist. Insbesondere gilt dies für die Aufnahme einzelner fremder Werke »in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk«.35 Das bedeutet, dass ein Zitat dann zulässig ist, wenn das eigentliche Werk, in das es auf- genommen wird, wissenschaftlichen Kriterien genügt und  – auch ohne das Zitat  – ein eigenständiges wissenschaftliches Werk darstellt. Damit über- einstimmend dürfen Werke der bildenden Künste (Grafiken, Fotografien, …) »nur zur Erläuterung des Inhaltes«36 verwendet werden, nicht zu ästheti- schen Zwecken. Die Freien Werknutzungen werden in Deutschland überwiegend gleich definiert und gehandhabt wie in Österreich. Gerade im Bereich der For- schung gibt es jedoch kleine, bemerkenswerte Unterschiede: So gibt der Gesetzgeber eine konkrete prozentuelle Beschränkung für das Ausmaß von Vervielfältigungen an. Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75  % eines urheberrechtlich geschützten Werkes vervielfältigt werden (dUrhG §  60c [2]). Für Zwecke der Lehre und des Unterrichts (dUrhG §  60a) oder auch zum Zweck der nicht-kommerziellen wissenschaftlichen Forschung (dUrhG §  60c) dürfen zudem 15  % eines urheberrechtlich geschützten Wer- kes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden. In Österreich formuliert das Urheberrechtsgesetz hier potenziell großzügiger »soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und […] gerechtfertigt ist«.37 Es muss aber betont werden, dass die öffentliche Zugänglichmachung (bzw. Zurverfügungstellung) zum Zweck der nicht-kommerziellen Forschung in Öster- 34 UrhG §  42  f. (1). 35 UrhG §  42  f. (1). 36 UrhG §  42  f. (1). 37 UrhG §  42g.
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Publikationsberatung an Universitäten Ein Praxisleitfaden zum Aufbau publikationsunterstützender Services
Title
Publikationsberatung an Universitäten
Subtitle
Ein Praxisleitfaden zum Aufbau publikationsunterstützender Services
Authors
Karin Lackner
Lisa Schilhan
Christian Kaier
Publisher
transcript Verlag
Date
2020
Language
German
License
CC BY 4.0
ISBN
978-3-8394-5072-7
Size
14.8 x 22.5 cm
Pages
398
Keywords
Wissenschaftliches Publizieren, Publikationsberatung, Bibliothek, Informationswissenschaft, Bibliothekswissenschaft, Universität, Verwaltung, Wissenschaft, Bildung
Category
Medien
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