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Walter
Scholger140
Ausnahme des rein privaten Gebrauchs) jedoch bereits die Aufnahme eines
Lichtbildes oder Lichtbildwerkes, das identifizierbare Personen enthält, als
Verarbeitung personenbezogener Daten mit wenigen Ausnahmen rechts-
widrig.48
Der Bereich der Bildrechte ist im deutschen Urheberrechtsgesetz sehr
ähnlich geregelt wie im österreichischen. Auch hier wird zwischen Lichtbild-
werken (dUrhG § 2) und Lichtbildern (dUrhG § 72) unterschieden, das Prinzip
der Panoramafreiheit findet sich in § 59 »Werke an öffentlichen Plätzen«49
wieder. Digitalisate gelten in Deutschland, sofern es sich dabei um rein ma-
schinell hergestellte Reproduktionen (z. B. Scans) handelt, als bloße Verviel-
fältigungen und genießen weder Urheberrechts- noch Leistungsschutz.50
Die Rechtslage betreffend Bildnissen, also Lichtbildwerken und Lichtbil-
dern von natürlichen Personen, ist in § 60 des deutschen Urheberrechts bzw.
§ 22 und § 23 des Kunsturheberrechtsgesetzes geregelt51 und sieht bis auf we-
nige Ausnahmen die explizite Einwilligung der abgebildeten Person zu einer
Verbreitung oder Ausstellung des Bildnisses vor.
Die dargestellte urheberrechtliche Situation wird voraussichtlich durch
die Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie 2019/790 über das Urheberrecht
und verwandte Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt in nationales Recht, die bis
7. Juni 2021 erfolgt sein muss, einigen Änderungen unterworfen sein.
2 Lizenzierung
Wie oben beschrieben, gibt es eine Reihe von Ausnahmen vom Urheberrecht
im Rahmen der im Urheberrechtsgesetz definierten Freien Werknutzungen,
insbesondere für Forschung und Bildung. Die Kenntnis dieser Ausnahmen
darf jedoch nicht vorausgesetzt werden, zumal Urheberrecht in den meisten
akademischen Studien und Lehrgängen nicht Bestandteil der Curricula ist.
48 DS-GVO, Art. 6 (1).
49 dUrhG §
59.
50 Vgl. Eric Steinhauer, »Informationskompetenz und Recht«, in Handbuch Informationskom-
petenz, hg. v. Wilfried Sühl-Strohmenger und Martina Straub (Berlin: De Gruyter Saur,
2012), 76.
51 BMJV, Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der
Photographie, https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/BJNR000070907.html,
zuletzt geprüft am 16.01.2020.
Publikationsberatung an Universitäten
Ein Praxisleitfaden zum Aufbau publikationsunterstützender Services
- Title
- Publikationsberatung an Universitäten
- Subtitle
- Ein Praxisleitfaden zum Aufbau publikationsunterstützender Services
- Authors
- Karin Lackner
- Lisa Schilhan
- Christian Kaier
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-8394-5072-7
- Size
- 14.8 x 22.5 cm
- Pages
- 398
- Keywords
- Wissenschaftliches Publizieren, Publikationsberatung, Bibliothek, Informationswissenschaft, Bibliothekswissenschaft, Universität, Verwaltung, Wissenschaft, Bildung
- Category
- Medien