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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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für sich bzw gegebenenfalls für ihre Familienangehörigen verfügen.284 Wer die Existenzmittel vorweist – die Unionsbürger*innen oder ihre Fami- lienangehörigen – spielt keine Rolle.285 Unstrittig ist sowohl nach der stän- digen Rspr des EuGH als auch der herrschenden Lehre, dass das längerfris- tige Aufenthaltsrecht solange besteht, wie die ökonomischen Vorausset- zungen vorliegen.286 Bedeutend ist, dass Unionsbürger*innen und ihre Fa- milienangehörigen während des längerfristigen Aufenthalts grundsätzlich keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats ha- ben.287 Farahat schreibt hier zutreffend, dass nichterwerbstätige Unions- bürger*innen „ökonomisch abgesichert“ sein müssen.288 Ökonomisch schlecht gestellte Personen werden zunehmend von den Freizügigkeits- rechten ausgeschlossen. Im Lichte der Rspr des EuGH und der einschlägi- gen Literatur ist es umstritten, ob das längerfristige Aufenthaltsrecht auto- matisch bei Nichterfüllen der ökonomischen Voraussetzungen endet,289 oder ob eine konstitutive Entscheidung des Mitgliedstaats getroffen wer- den muss.290 Aus der FreizügigkeitsRL geht klar hervor, dass die Mitglied- staaten nicht systematisch überprüfen dürfen, ob ausreichend Existenzmit- tel vorliegen,291 vielmehr muss ein gegebener Anlass für eine Überprüfung 284 Art 7 Abs 1 litb FreizügigkeitsRL; siehe EuGH 19.10.2004, C-200/02, ECLI:EU:C:2004:639, Zhu und Chen, Rn27ff. Studierende müssen ähnliche Voraussetzungen erfüllen, um in den Genuss eines Aufenthaltsrechts für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten zu kommen. Siehe die allgemeinen Vor- aussetzungen in Art 7 und die speziellen Voraussetzungen in Art 11 Studieren- denRL. Siehe auch EuGH 10.9.2014, C-491/13, ECLI:EU:C:2014:2014:2187, Ala- ya, Rn23ff zur alten Fassung der StudierendenRL und den einschlägigen Art 6 und 7 Richtlinie (EG) 2004/114 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst, ABl2004 L 375/12. 285 Vgl Obwexer, Grundfreiheit 196. 286 Art 14 Abs 2 iVm Art 7, 12 bzw 13 FreizügigkeitsRL; vertiefend Dougan in Mick- litz/De Witte 124ff mwN. Vgl auch die englische Fassung von Art 7 Abs 1 litb FreizügigkeitsRL: „not to become a burden on the social assistance system of the host Member State during their period of residence“. 287 EuGH 20.9.2001, C-184/99, ECLI:EU:C:2001:458, Grzelczyk, Rn46; Kostakopou- lou in Micklitz/De Witte 178, 184. 288 Farahat in Kadelbach 108ff. 289 EuGH 21.7.2011, C-325/09, ECLI:EU:C:2011:498, Dias, Rn48, 54; vgl Thym, When Union Citizens Turn into Illegal Migrants: The Dano Case, ELR 2015, 248 (256f). 290 Vgl Wollenschläger, Grundfreiheit ohne Markt (2007) 186ff mwN; zustimmend Obwexer, Grundfreiheit 196f; Frenz, Europarecht Rn4082. 291 Art 14 Abs 2 FreizügigkeitsRL. Kapitel 1 – Die Mehrebenenanalyse der Aufenthaltsrechte von Migrant*innen 86 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Title
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Subtitle
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Author
Kevin Fredy Hinterberger
Publisher
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
514
Category
Recht und Politik
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