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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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Page - 147 - in Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich

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unter vollständiger Achtung der Grundrechte“.607 Nach Hörich ist die RL „als gelungener Ausgleich zwischen dem Interesse an einer effektiven Aufent- haltsbeendigung und der Beachtung der Grundrechte der von diesem Ver- fahren Betroffenen zu bewerten“.608 Die Kernbestimmung der RückführungsRL ist in Kapitel II mit dem Ti- tel „Beendigung des illegalen Aufenthalts“ festgelegt. Gem Art 6 Abs 1 RückführungsRL ist der irreguläre Aufenthalt grundsätzlich durch eine Rückkehrentscheidung und das darauffolgende Rückkehrverfahren zu be- enden.609 Irregulär aufhältig sind nach der RL alle Migrant*innen ohne Aufenthaltsrecht, wobei der Ausdruck „irregulär aufhältig“ in der vorlie- genden Arbeit als Synonym für „illegal aufhältig“ im Sinne der Rückfüh- rungsRL verwendet wird.610 Grundsätzlich haben die Mitgliedstaaten demnach eine Rückkehrent- scheidung zu erlassen,611 was der EuGH in El Dridi bestätigt hat.612 Ob- wohl dies auf den ersten Blick wie eine Handlungsanweisung an die Mit- gliedstaaten zu qualifizieren ist, werde ich noch zeigen, dass es sich hierbei „lediglich“ um eine von zwei Verfahrensoptionen handelt, die gleichwer- tig nebeneinanderstehen. Voraussetzung für den Erlass der Rückkehrent- scheidung ist deren Durchsetzbarkeit,613 die bspw durch rechtliche oder faktische Abschiebehindernisse verhindert werden kann. Der Rückkeh- rentscheidung kann bzw soll zunächst durch die freiwillige Ausreise Folge learned from an NGO Perspective in Zwaan (Hrsg), The Returns Directive (2011) 25. 607 EuGH Mahdi, Rn38 mit Hinweis auf ErwGr 2 und 11. Siehe weiters EuGH Ars- lan, Rn42, 60: „wirksame Rückführung“; Empfehlung (EU) 2017/432 und Hö- rich, Abschiebungen 31f mwN. 608 Hörich, Abschiebungen 307. Siehe auch bereits Bast, Aufenthaltsrecht 101ff. 609 ErwGr 11 Empfehlung (EU) 2017/432: „Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/115/EG sollten die Mitgliedstaaten systematisch Rückkehrent- scheidungen gegen Drittstaatsangehörige erlassen, die sich illegal in ihrem Ho- heitsgebiet aufhalten“. Vgl Acosta Arcarazo in Peers/Guild/Acosta Arcarazo/Groen- endijk/Moreno-Lax 490; Boeles/den Heijer/Lodder/Wouters, Migration 392; Hörich, Abschiebungen 73ff. 610 Art 2 Abs 1 und Art 3 Z 2 RückführungsRL und siehe bereits Kapitel 1.A.II. und Kapitel 2.A.II.1. 611 Art 3 Z 4 RückführungsRL; Hörich, Abschiebungen 73. 612 EuGH El Dridi, Rn35; bestätigend EuGH Achughbabian, Rn31 und EuGH 23.4.2015, C-38/14, ECLI:EU:C:2015:260, Zaizoune, Rn31. 613 Vgl Hörich, Abschiebungen 92. B. Rückführungsrichtlinie 147 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Title
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Subtitle
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Author
Kevin Fredy Hinterberger
Publisher
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
514
Category
Recht und Politik
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