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geleistet werden.614 Reist die Person nicht freiwillig aus, ist die Entschei-
dung in Form der zwangsweisen Abschiebung durchzusetzen.615 Die Mit-
gliedstaaten sollen irregulär aufhältige Migrant*innen also rückführen, an-
statt ihnen einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Dies ist einer der Gründe,
weshalb die EU bisher keinen Regularisierungs-Rechtsakt erlassen hat.
Von dieser Grundregel, dem Erlass einer Rückkehrentscheidung, sind
drei Ausnahmen normiert.616 Eine erfasst jene irregulär aufhältigen Mi-
grant*innen, die bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen
Mitgliedstaates und deshalb verpflichtet sind, sich in diesen zu begeben.617
Eine konkretisiert, wie die Mitgliedstaaten vorzugehen haben, wenn eine
Person aufgrund eines bilateralen Abkommens von einem anderen Mit-
gliedstaat wieder aufgenommen wird.618 Die wichtigste Ausnahme ist in
Art 6 Abs 4 S 1 RückführungsRL geregelt: „Die Mitgliedstaaten können je-
derzeit beschließen, illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaats-
angehörigen wegen Vorliegen eines Härtefalls oder aus humanitären oder
sonstigen Gründen einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Auf-
enthaltsberechtigung zu erteilen“.619 Der Wortlaut der Rückführungs-
RL legt nahe, dass eine individuelle Prüfung vonnöten ist, bevor ein Auf-
enthaltstitel an eine irregulär aufhältige Person erteilt wird.620 Generell
fußt diese Ausnahme vom Erlass einer Rückkehrentscheidung auf der
614 Art 7 RückführungsRL. Kritisch zur Begrifflichkeit Berger/Tanzer, Die Rückfüh-
rungsrichtlinie im Spannungsfeld von effektiver Rückführungspolitik und
Grundrechtsschutz – eine Analyse unter Berücksichtigung der österreichischen
Gesetzeslage in Salomon (Hrsg), Text und Kontext des Asylrechts (2020) im Er-
scheinen.
615 Art 8 RückführungsRL.
616 So auch EuGH Zaizoune, Rn32.
617 Art 6 Abs 2 RückführungsRL. Vgl EuGH 16.1.2018, C-240/17,
ECLI:EU:C:2018:8, E, Rn44-48. Kommt der*die betroffenen Drittstaatsangehö-
rige „dieser Verpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus Grün-
den der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten, ist eine
Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen“ (Rn45).
618 Art 6 Abs 3 RückführungsRL. Vgl Acosta Arcarazo in Peers/Guild/Acosta Arcarazo/
Groenendijk/Moreno-Lax 494 und Hörich, Abschiebungen 73ff.
619 Siehe weiters auch EuGH 9.11.2010, C-57/09 und C-101/09,
ECLI:EU:C:2010:661, B und D, Rn115-121 und EuGH 18.12.2014, C-541/13,
ECLI:EU:C:2014:2451, M’Bodj, Rn43-47 im Hinblick das Verhältnis Status-
RL und RückführungsRL und die Frage, in welchen Fällen die Mitgliedstaaten
Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilen können, die keinen „inter-
nationalen Schutz“ im Sinne der StatusRL darstellen.
620 Costello, Human Rights 96 argumentiert deshalb, dass Regularisierungs-Pro-
gramme in einem Spannungsverhältnis zur RückführungsRL stehen würden.
Kapitel 3 – Die unionsrechtlichen Handlungsspielräume
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Title
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Subtitle
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Author
- Kevin Fredy Hinterberger
- Publisher
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 514
- Category
- Recht und Politik