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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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Page - 155 - in Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich

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Wie bereits oben in der Einleitung dargelegt, bezeichne ich mit dem EuGH in der Folge eine Person als nicht rückführbar, wenn ihre „Rück- kehrentscheidung nicht vollzogen werden kann oder konnte“.665 Eine wei- tere Definition wurde von Menezes Queiroz vorgeschlagen: „Non-remov- able migrants are third-country nationals who, despite their status as irreg- ular migrants, cannot (yet) be removed from EU territory as a result of le- gal, humanitarian, technical or even policy-related reasons“.666 Die Autorin führt aus, dass sich Nichtrückführbare in einer „transitory and atypical le- gal situation“667 befinden. Die Mitgliedstaaten haben sich aufgrund der Systematik der Rückfüh- rungsRL, wie oben bereits ausgeführt,668 zwingend für das Rückkehrver- fahren oder die Regularisierung zu entscheiden. Art 6 Abs 1 Rückfüh- rungsRL normiert dahingehend: „Unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 erlassen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentschei- dung“. Im Verhältnis dazu legt Art 6 Abs 4 S 1 RückführungsRL Folgen- des fest: „Die Mitgliedstaaten können jederzeit beschließen, illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen Vorliegen eines Härtefalls oder aus humanitären oder sonstigen Gründen einen eige- nen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu ertei- len“. Daraus lässt sich auf den ersten Blick keine Regularisierungspflicht ab- leiten, da Art 6 Abs 4 S 1 RückführungsRL den Mitgliedstaaten ein Ermes- sen in Bezug auf die Frage einräumt, ob sie irregulär aufhältigen Mi- grant*innen einen Aufenthaltstitel einräumen.669 Umgekehrt verpflichtet Art 6 Abs 1 RückführungsRL die Mitgliedstaaten grundsätzlich zum Erlass einer Rückkehrentscheidung. Eine Regularisierungspflicht könnte also nur dann bestehen, insofern das weite Ermessen der Mitgliedstaaten auf null reduziert wird. Gem Art 6 Abs 4 S 1 RückführungsRL ist in zwei Sachverhaltskonstella- tionen eine Regularisierungspflicht gegeben. Einerseits stimme ich mit Hörich darin überein, dass eine Regularisierungspflicht in jenen Fällen besteht, in denen eine Rückführung das Non-Refoulement-Gebot verletzen 665 EuGH Mahdi, Rn87. 666 Menezes Queiroz, Illegally Staying 182. Siehe auch unten Fn 700. 667 Menezes Queiroz, Illegally Staying 97ff. Siehe auch die Ausführungen in Einlei- tung C. 668 Siehe Kapitel 3.B.I. 669 Siehe Kapitel 3.B.I. B. Rückführungsrichtlinie 155 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Title
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Subtitle
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Author
Kevin Fredy Hinterberger
Publisher
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
514
Category
Recht und Politik
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