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Wie bereits oben in der Einleitung dargelegt, bezeichne ich mit dem
EuGH in der Folge eine Person als nicht rückführbar, wenn ihre „Rück-
kehrentscheidung nicht vollzogen werden kann oder konnte“.665 Eine wei-
tere Definition wurde von Menezes Queiroz vorgeschlagen: „Non-remov-
able migrants are third-country nationals who, despite their status as irreg-
ular migrants, cannot (yet) be removed from EU territory as a result of le-
gal, humanitarian, technical or even policy-related reasons“.666 Die Autorin
führt aus, dass sich Nichtrückführbare in einer „transitory and atypical le-
gal situation“667 befinden.
Die Mitgliedstaaten haben sich aufgrund der Systematik der Rückfüh-
rungsRL, wie oben bereits ausgeführt,668 zwingend für das Rückkehrver-
fahren oder die Regularisierung zu entscheiden. Art 6 Abs 1 Rückfüh-
rungsRL normiert dahingehend: „Unbeschadet der Ausnahmen nach den
Absätzen 2 bis 5 erlassen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem
Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentschei-
dung“. Im Verhältnis dazu legt Art 6 Abs 4 S 1 RückführungsRL Folgen-
des fest: „Die Mitgliedstaaten können jederzeit beschließen, illegal in
ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen Vorliegen
eines Härtefalls oder aus humanitären oder sonstigen Gründen einen eige-
nen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu ertei-
len“.
Daraus lässt sich auf den ersten Blick keine Regularisierungspflicht ab-
leiten, da Art 6 Abs 4 S 1 RückführungsRL den Mitgliedstaaten ein Ermes-
sen in Bezug auf die Frage einräumt, ob sie irregulär aufhältigen Mi-
grant*innen einen Aufenthaltstitel einräumen.669 Umgekehrt verpflichtet
Art 6 Abs 1 RückführungsRL die Mitgliedstaaten grundsätzlich zum Erlass
einer Rückkehrentscheidung. Eine Regularisierungspflicht könnte also nur
dann bestehen, insofern das weite Ermessen der Mitgliedstaaten auf null
reduziert wird.
Gem Art 6 Abs 4 S 1 RückführungsRL ist in zwei Sachverhaltskonstella-
tionen eine Regularisierungspflicht gegeben. Einerseits stimme ich mit
Hörich darin überein, dass eine Regularisierungspflicht in jenen Fällen
besteht, in denen eine Rückführung das Non-Refoulement-Gebot verletzen
665 EuGH Mahdi, Rn87.
666 Menezes Queiroz, Illegally Staying 182. Siehe auch unten Fn 700.
667 Menezes Queiroz, Illegally Staying 97ff. Siehe auch die Ausführungen in Einlei-
tung C.
668 Siehe Kapitel 3.B.I.
669 Siehe Kapitel 3.B.I. B. Rückführungsrichtlinie
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Title
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Subtitle
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Author
- Kevin Fredy Hinterberger
- Publisher
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 514
- Category
- Recht und Politik