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würde.670 Andererseits vertrete ich die Ansicht, dass eine solche Pflicht in
jenen Fällen besteht, in denen die betreffenden Migrant*innen dauerhaft
nicht rückführbar sind. Argumentativ leite ich die Regularisierungspflicht in
den beiden aufgezählten Sachverhaltskonstellationen genau wie Acosta Arca-
razo aus der Systematik der RückführungsRL ab.671 Wie bereits oben ausge-
führt, müssen die Mitgliedstaaten den irregulären Aufenthalt entweder
durch die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung oder durch Gewäh-
rung eines Aufenthaltsrechts beenden.672 Voraussetzung für den Erlass der
Rückkehrentscheidung ist deren Durchsetzbarkeit. „Bereits die Einleitung
des Rückkehrverfahrens setzt daher die Möglichkeit der erfolgreichen
Durchführung in Form der Aufenthaltsbeendigung voraus“.673 Konsequen-
terweise trifft die Mitgliedstaaten daher in jenen Fällen eine Regularisie-
rungspflicht, in denen die Rückkehrentscheidung nicht durchgesetzt wer-
den kann. Die RückführungsRL lässt keinen Raum für Situationen längerer
aufenthaltsrechtlicher Irregularität,674 weshalb in diesen Fällen das Ermessen
der Mitgliedstaaten gem Art 6 Abs 4 S 1 RückführungsRL auf null reduziert
wird. Diese Ansicht kommt bestmöglich im bereits zitierten Rückkehr-
Handbuch 2017 der Europäischen Kommission zum Ausdruck: „Die Mit-
gliedstaaten sind verpflichtet, gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet
aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen,
sofern nicht das Unionsrecht eine ausdrückliche Ausnahme vorsieht […].
Den Mitgliedstaaten ist es nicht gestattet, den illegalen Aufenthalt von
Drittstaatsangehörigen in ihrem Hoheitsgebiet zu tolerieren, ohne entweder
ein Rückkehrverfahren einzuleiten oder eine Aufenthaltsberechtigung zu
erteilen. Ziel dieser Verpflichtung der Mitgliedstaaten ist es, ‚Grauzonen‘ zu
verringern, die Ausbeutung illegal aufhältiger Personen zu verhindern und
670 Vgl Hörich, Abschiebungen 125f. So auch Acosta Arcarazo, The Charter, deten-
tion and possible regularization of migrants in an irregular situation under the
Returns Directive: Mahdi, CMLRev2015, 1361 (1377).
671 Acosta Arcarazo, CMLRev2015, 1377f.
672 Siehe hierzu bereits Kapitel 3.B.I.
673 Hörich, Abschiebungen 92.
674 Da die Kommission aus der RückführungsRL keine Regularisierungspflicht ab-
leitet und davon ausgeht, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich eine Rückkeh-
rentscheidung erlassen, nimmt sie gleichsam an, dass diese Praxis „zu einer Er-
höhung der absoluten Anzahl der Fälle führen [wird], in denen die Mitglied-
staaten Rückkehrentscheidungen erlassen, die aufgrund praktischer oder recht-
licher Hindernisse nicht vollstreckbar sind“; Rückkehr-Handbuch 2017, 76.
Folglich nimmt sie Situationen längerer aufenthaltsrechtlicher Irregularität so-
zusagen in Kauf, die – wie die mitgliedstaatliche Praxis zeigt – auch relativ häu-
fig auftreten; siehe Kapitel 5.A.I.
Kapitel 3 – Die unionsrechtlichen Handlungsspielräume
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Title
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Subtitle
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Author
- Kevin Fredy Hinterberger
- Publisher
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 514
- Category
- Recht und Politik