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die Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu verbessern“.675 Aus systemati-
schen Gründen spricht dafür auch Art 9 RückführungsRL. Die Bestimmung
normiert zwar den „Aufschub der Abschiebung“,676 jedoch ergibt sich aus
der Terminologie „Aufschub“,677 dass ihr eine zeitliche Komponente inne ist
und die Abschiebung deshalb nicht dauerhaft „aufgeschoben“ werden kann.
Folglich deckt auch der äußerst mögliche Wortlaut von Art 9 Rückführungs-
RL keine Fälle dauerhafter Nichtrückführbarkeit.
Diese Auslegung wird durch den unionsrechtlichen Effektivitätsgrund-
satz („effet utile“) gestützt. Nach diesem ist den unionsrechtlichen Bestim-
mungen „die größtmögliche Wirksamkeit zu verschaffen“.678 Der EuGH
misst dem Grundsatz der Effektivität im Rückkehrverfahren großes Ge-
wicht bei,679 wobei die „wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik
[…] unter vollständiger Achtung der Grundrechte“680 im Zentrum steht.
In Affum hat der Gerichtshof etwa ausgeführt, dass das Auferlegen einer
Freiheitsstrafe vor der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat „die
Einleitung [des Rückkehrverfahrens] sowie die effektive Abschiebung des
betroffenen Staatsangehörigen verzögern und somit die praktische Wirk-
samkeit dieser Richtlinie beinträchtigen“681 würde. In der Rechtssa-
che Gnandi hat sich der EuGH überdies mit der „praktischen Wirksam-
keit“ des Rückkehrverfahrens im Zusammenspiel mit abgelehnten Anträ-
gen auf internationalen Schutz und in MG und NR in Bezug auf die Aus-
gestaltung der in der RückführungsRL normierten Verteidigungsrechte
beschäftigt.682 Weiters verpflichtet „Art.8 Abs.1 der Richtlinie 2008/115
die Mitgliedstaaten, um die Effizienz von Rückkehrverfahren zu gewähr-
leisten, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung der Abschie-
bung des Betroffenen, d. h. laut Art.3 Nr.5 dieser Richtlinie zu seiner tat-
sächlichen Verbringung aus dem betreffenden Mitgliedstaat, erforderlich
675 Rückkehr-Handbuch 2017, 23. Siehe auch Fn443.
676 Siehe Kapitel 3.B.I.
677 Die englische Fassung spricht etwa von „postponement“ und die spanische Fas-
sung von „aplazamiento“.
678 Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht: Die Anwendung des Europa-
rechts im innerstaatlichen Bereich6 (2017) 15.
679 Siehe auch EuGH 14.9.2017, C-184/16, ECLI:EU:C:2017:684, Petrea, Rn57, 62
und 65 und EuGH X und Y, Rn34-36 und 43f.
680 EuGH Mahdi, Rn38 mit Hinweis auf ErwGr 2 und 11.
681 EuGH 7.6.2016, C-47/15, ECLI:EU:C:2016:408, Affum, Rn88. Siehe zur „prakti-
schen Wirksamkeit“ auch näher Hörich, Abschiebungen 283 mwN.
682 EuGH Gnandi, Rn50 und EuGH 10.9.2013, C-383/13 PPU,
ECLI:EU:C:2013:533, MG und NR, Rn36 und 41f. B. Rückführungsrichtlinie
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Title
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Subtitle
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Author
- Kevin Fredy Hinterberger
- Publisher
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 514
- Category
- Recht und Politik