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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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Page - 162 - in Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich

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außergesetzlich geduldeter und irregulärer Aufenthalt existiert.706 Hierbei wurden vom EGMR gleichzeitig noch weitere Faktoren berücksichtigt, wie etwa die Unbescholtenheit und dass den Familienangehörigen ein Aufenthaltsrecht in den Niederlanden zukommt. Einen weiteren außerge- wöhnlichen Fall eines „stateless migrant“ behandelt der EGMR in Hoti/ Kroatien.707 Dort hatte der Antragsteller fast 40 Jahre in Kroatien teilweise rechtmäßig und teilweise vom kroatischen Staat geduldet gelebt und daher einen Rechtsanspruch auf Regularisierung.708 Abschließend ist in Bezug auf die deutsche Rechtslage aber auch noch darauf hinzuweisen, dass gem §25 Abs 5 S 2 AufenthG eine „Aufenthaltserlaubnis für vollziehbar Ausrei- sepflichtige, wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den unmöglich ist“, zu erteilen ist, wenn die Person seit 18 Monaten ge- duldet ist und die übrigen Voraussetzungen vorliegen.709 Zwar besteht hierauf kein Rechtsanspruch, aber dennoch kann die Bestimmung als ers- ter Ansatzpunkt für eine mögliche Umsetzung der dargelegten Pflicht zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts in Fällen dauerhafter Nichtrückführbar- keit herangezogen werden. Zwischenergebnis Vereinfacht kann man also sagen, dass sich die Mitgliedstaaten zwingend für das Rückkehrverfahren oder die Regularisierung zu entscheiden haben. In jedem Verfahrensstadium bzw selbst nach Erlass der Rückkehrentschei- dung steht es den Mitgliedstaaten frei, einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Folglich hält die RückführungsRL den Mitgliedstaaten die Möglichkeit of- fen, irregulär aufhältige Migrant*innen zu regularisieren. Aufgrund der EuGH-Rspr und unterschiedlichen Lehrmeinungen ist es umstritten, ob nach der RückführungsRL eine Regularisierungspflicht besteht. Ich argu- mentiere, dass die Mitgliedstaaten gem Art 6 Abs 4 RückführungsRL in zwei Fallkonstellationen verpflichtet sind irregulär aufhältigen Migrant*in- nen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren. Einerseits handelt es sich hierbei III. 706 Siehe Kapitel 5.A.I.1. 707 Siehe weiters auch EGMR 26.6.2012, Kurić/Slowenien, 26828/06, Rn339-362. 708 EGMR Hoti/Kroatien, Rn118-124; vgl Swider, Hoti v. Croatia – a landmark deci- sion by the European Court of Human Rights on residence rights of a stateless person, European Network on Statelessness Blog v3.5.2018, https://www.state- lessness.eu/blog/hoti-v-croatia-landmark-decision-european-court-human-rights- residence-rights-stateless-person (15.11.2018). 709 Siehe Kapitel 5.C.II.2. Kapitel 3 – Die unionsrechtlichen Handlungsspielräume 162 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Title
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Subtitle
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Author
Kevin Fredy Hinterberger
Publisher
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
514
Category
Recht und Politik
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