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legt hat.711 Anschließend war weder im Vertrag von Amsterdam noch im
Vertrag von Nizza ein ähnlich lautender Artikel zu finden.712 Mit dem In-
krafttreten des Vertrags von Lissabon 2009 wurde die primärrechtliche
Zielsetzung der EU neu definiert und festgelegt.713 Diese Bestimmung war
inhaltsgleich bereits im Verfassungsvertrag der EU vorgesehen, der aber
nie in Kraft getreten ist.714 Der dort ausgearbeitete Wortlaut wurde sodann
fast 1:1 in den Vertrag von Lissabon überführt.
Aktuell formuliert die Zielvorgabe der „Verhütung und verstärkten Be-
kämpfung“ irregulärer Einwanderung und des Menschenhandels den Kurs
der EU-Einwanderungspolitik,715 wobei der Aspekt des Menschenhandels
in der Folge von der Analyse ausgenommen wird. Deshalb werde ich auf
den Kompetenztatbestand in Art 79 Abs 2 litd AEUV, der Maßnahmen
betreffend Menschenhandel ermöglicht, ebenfalls nicht eingehen. Die in-
haltliche Vorgabe des ersten Tatbestandselements und des Begriffs „Verhü-
tung“ ist äußerst klar. Irreguläre Migration soll präventiv verhindert wer-
den. Dies ist als ein klassischer Ansatz der Gefahrenabwehr-Perspektive zu
bewerten.716 Bestimmte Personenkategorien, vor allem wirtschaftlich nicht
hochqualifizierte Migrant*innen,717 sollen an der Einreise in die EU gehin-
dert werden.718 Die Union soll diese Zielvorgabe vor allem durch vorbeu-
gende Maßnahmen erreichen.719
Das zweite Tatbestandselement betrifft den sprichwörtlichen „Kampf“
gegen irreguläre Einwanderung. Die Terminologie „Bekämpfung“ bzw
„bekämpfen“ kommt insgesamt über 20-mal in den Verträgen der EU vor;
bspw im Zusammenhang mit Materien wie Kriminalität, Terrorismus, Be-
trug, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Einwanderung, Klimawandel
711 Art K1 Z 3 litc EGV.
712 Siehe Art 63 und 64 EGV idF ABl1997 C 340/1 sowie idF ABl2001 C 80/1.
713 Bis dahin in Art 63 Z 3 und 4 EGV festgelegt; vgl Peers, EU Justice 448ff.
714 Siehe Art III-267 Vertrag über eine Verfassung für Europa, CIG 87/2/04 REV 2.
So auch Weiß in Streinz (Hrsg), EUV/AEUV Kommentar3 (2018) Art 79 AEUV
Rn6. Für eine Gegenüberstellung siehe Hellmann, Der Vertrag von Lissabon
(2009) 239f.
715 Rossi in Calliess/Ruffert Art 79 AEUV Rn6 und 9 bezeichnet die Bestimmung als
„kompetenzleitend“. Weiß in Streinz Art 79 AEUV Rn2 spricht von „recht klar
definierten Zielen“.
716 Vgl Bast, Aufenthaltsrecht 75ff.
717 Vgl Tewocht, Drittstaatsangehörige 286ff, insbesondere 449.
718 So auch Thym in Kluth/Heusch (Hrsg), BeckOK Ausländerrecht (18. Edition,
Stand 1.11.2016) Art 79 AEUV Rn15 im Hinblick auf den Kompetenztatbe-
stand Art 79 Abs 2 litc AEUV.
719 Siehe nur etwa KOM(2001) 672 endg, 10.
Kapitel 3 – Die unionsrechtlichen Handlungsspielräume
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Title
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Subtitle
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Author
- Kevin Fredy Hinterberger
- Publisher
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 514
- Category
- Recht und Politik