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Rang unterhalb von Rechtsverordnungen.885 1996 wurde etwa eine Härte-
fallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt in
Form einer „Anordnung“ gem §32 AuslG 1990 erlassen.886 Insgesamt wur-
den von 1995 bis 2007 mehrere solcher „Anordnungen“ erlassen, die je-
weils unterschiedliche Erteilungsvoraussetzungen hatten und unterschied-
liche Personengruppen erfassten.887 Sie sind nach Hailbronner als Regulari-
sierungs-Programme zu qualifizieren.888
All diese Diskussionen sind im „Zuwanderungskompromiss“ und dem
Erlass des Zuwanderungsgesetzes 2005 gemündet,889 das von Bast als „To-
talrevision des geltenden Migrationsrechts“890 bezeichnet wird. Dieses ent-
hält 15 Art in denen das AufenthG und FreizügG/EU sowie Änderungen
einzelner Gesetze, wie bspw dem AsylbLG, zu finden sind. Das Kernstück
und die wichtigste Rechtquelle des geltenden Aufenthaltsrechts ist das
AufenthG.891 Dieses hat einen Paradigmenwechsel eingeleitet, der sich im
Zweiklang Einwanderungschance und Integrationserwartung aus-
drückt.892 Grundsätzlich regelt das AufenthG die Steuerung und Begren-
zung des Zuzugs von Ausländer*innen nach Deutschland.893 Es normiert
die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration.
Im Anschluss an den Erlass des AufenthG wurde die wohl bedeutendste
„Anordnung“ erlassen, die auf §23 Abs 1 AufenthG, die Nachfolgebestim-
mung des §32 AuslG 1990, gestützt wurde.894 Durch den sogenannten
885 Vgl Huber/Eichenhofer/de Oliveira, Aufenthaltsrecht Rn456 mwN.
886 Siehe zur Umsetzung BT-Drs 13/9936.
887 Für einen umfassenden und detaillierten Überblick siehe Bundesministerium für
Inneres, Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums zum Ausländerrecht
(VwV-AuslR-IM) ABSCHNITT B II Eingeschränkt gültige Bleiberechtsregelun-
gen (nur Verlängerungen) v2.11.2010, https://im.baden-wuerttemberg.de/filead
min/redaktion/m-im/intern/dateien/pdf/ABSCHNITT_B_II.pdf (30.6.2019) und
Hailbronner in De Bruycker 256ff.
888 Hailbronner in De Bruycker 263f: „Regularisation decisions based upon Sec. 32 of
the Aliens Law are not meant to provide for a general pattern of regularisation
for clandestine immigrants but rather as an instrument to accommodate the
special needs and interests of particular groups after a long residence in Ger-
many”.
889 Gesetz v30.7.2004 (BGBlI 1950); vgl Unabhängige Kommission „Zuwanderung“,
Bericht v2001, 16 sowie Huber, Das Zuwanderungsgesetz, NVwZ 2005, 1.
890 Bast, DÖV 2013, 214.
891 Vgl Huber/Eichenhofer/de Oliveira, Aufenthaltsrecht Rn1.
892 Vgl Bast, Aufenthaltsrecht 218ff; aA Hailbronner, Ausländerrecht Rn25, der vom
„Dreiklang Steuerung, Begrenzung und Integration“ spricht.
893 §1 Abs 1 AufenthG; vgl Hailbronner, Ausländerrecht Rn24.
894 Vgl Huber/Eichenhofer/de Oliveira, Aufenthaltsrecht Rn455.
Kapitel 4 – Der erforderliche Kontext für den integrierten Rechtsvergleich
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Title
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Subtitle
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Author
- Kevin Fredy Hinterberger
- Publisher
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 514
- Category
- Recht und Politik