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Fassung immer noch das sogenannte „Bleiberecht“.1150 Dieser wird erteilt,
wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Ausweisung auf-
grund des Rechts auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens auf
Dauer unzulässig war.1151 Je nachdem welche weiteren Voraussetzungen
erfüllt wurden, konnte eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“
oder „unbeschränkt“ erteilt werden, die sich etwa durch den eingeräumten
Arbeitsmarktzugang unterschieden haben.1152 Daneben wurde eine „Alt-
fallregelung“ in „besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“1153 für je-
ne Sachverhaltskonstellationen geschaffen, die die Schwelle des Art 8
EMRK knapp nicht erreichen konnten.1154 Eine der Voraussetzungen war,
dass sie sich seit dem Stichtag (1.5.2004) durchgehend in Österreich aufge-
halten haben mussten und wiederum zumindest die Hälfte dieses Zeit-
raums rechtmäßig sein musste. In der Praxis erhielten vor allem jene Frem-
de aufgrund der „Altfallregelung“ eine „Niederlassungsbewilligung – be-
schränkt“, deren Asylverfahren überlang gedauert hat und sie während die-
ser Zeit rechtmäßig aufhältig waren, ihr Antrag aber inhaltlich abgewiesen
wurde.1155 Die Erteilung der „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“
war an die Zustimmung des*r Bundesministers*in für Inneres gebun-
den.1156 Der VfGH hatte die Zustimmungsbefugnis für verfassungskon-
form erklärt, wobei der*die Bundesminister*in für Inneres „bei der Aus-
übung seines Zustimmungsrechts an dieselben gesetzlichen Kriterien ge-
bunden ist wie die zur Bescheiderlassung zuständige Behörde“.1157 Über-
dies waren die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen wie etwa Kranken-
versicherung und Unterkunft zu erfüllen gewesen, die nach Peyrl aber
1150 §43 Abs 2 und §44 Abs 3 NAG idF BGBlI 29/2009.
1151 Vertiefend Gruber, „Bleiberecht“ und Art 8 EMRK in FS Rudolf Machacek und
Franz Matscher (2008) 159; Peyrl, DRdA 2009, 284f und Bachmann, migra-
Lex 2010, 97ff. Siehe zur Interessensabwägung auch Heißl, Die Ausweisung in
der Judikatur der Höchstgerichte, ZfV 2008, 1145. Zur Prüfung und Erteilung
im Asylverfahren vertiefend Marth, Das Bleiberecht im Asylverfahren, migra-
Lex 2009, 45.
1152 §8 Abs 2 Z 3 und 4 NAG idF BGBlI 29/2009.
1153 §44 Abs 4 NAG idF BGBlI 29/2009.
1154 VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255 zur Vorgängerbestimmung §44 Abs 4 NAG
idF BGBlI 29/2009; vgl Peyrl, DRdA 2009, 286.
1155 So auch Peyrl, DRdA 2009, 286 Fn26 und Bachmann, migraLex 2010, 99.
1156 §74 FPG idF BGBlI 29/2009.
1157 VfGH 27.6.2008, G 246/07. Der*die Minister*in wurde in dem Zusammen-
hang von einem „Beirat zur Beratung besonders berücksichtigungswürdiger
Fälle“ beraten, der als Art „Einzelfallkommission“ Empfehlungen abgab; §75
FPG idF BGBlI 29/2009. B. Österreich
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Title
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Subtitle
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Author
- Kevin Fredy Hinterberger
- Publisher
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 514
- Category
- Recht und Politik