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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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trags behoben werden kann.1260 Wird ein solcher Antrag trotz Belehrung durch das BFA nicht eingebracht, ist der Antrag zurückzuweisen bzw das Verfahren einzustellen.1261 Verfahrensrechtlich sind alle Anträge auf Erteilung eines „Aufenthaltsti- tels aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ zurückzuweisen, wenn sich kein geänderter Sachverhalt zu einem zuvor gestellten, gleich gelagerten Antrag ergibt.1262 Besonderheiten ergeben sich in den Fällen von res iudi- cata bei dem „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK“.1263 Verfahrensende In jedem Fall ergeht die Entscheidung über die Erteilung bzw Nichtertei- lung eines Aufenthaltstitels mit verfahrensabschließendem Bescheid.1264 Sollte dem Antrag stattgegeben bzw die amtswegige Prüfung positiv abge- schlossen werden, hat das BFA mit Rechtskraft des Spruchpunkts die Auf- enthaltsberechtigungskarte auszustellen.1265 Weiters ist im Hinblick auf den Berechtigungsumfang zu unterscheiden:1266 Die „Aufenthaltsberechti- gung besonderer Schutz“ kann – wie bereits dem Namen zu entnehmen ist – nur jenen Personen erteilt werden, die die entsprechenden Voraussetzun- gen erfüllen. Die „Aufenthaltsberechtigung“ ist jenen Personen zu ertei- len, die die Voraussetzungen für die „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK“ oder „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ erfüllen, welche in Kapitel 5 noch näher ausgeführt werden.1267 Neben diesen müssen zur Erlangung der „Aufenthaltsberechtigung plus“ zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden. Diese umfassen Deutsch auf A2-Niveau (Grundkenntnisse)1268 oder das Ausüben einer erlaubten Er- werbstätigkeit im Entscheidungszeitpunkt, mit der die Geringfügigkeits- d. 1260 §4 Abs 1 Z 3 iVm §8 Abs 1 Z 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung idF BGBlII 228/2018. 1261 Anstatt vieler VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0206. 1262 §58 Abs 10 AsylG. 1263 VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037. 1264 §58 Abs 3, 4, 7 und 8 AsylG. 1265 §58 Abs 4 S 1 und Abs 7 AsylG. 1266 Siehe Tabelle 4 in Kapitel 4.B.III.1. 1267 Siehe Kapitel 5.B.III.1., Kapitel 5.C.III.1. und Kapitel 5.D.II.2.a. 1268 Das AsylG verweist hier auf §9 Integrationsgesetz, BGBlI 68/2017 idF BGBlI 37/2018, in dem das Modul 1 der Integrationsvereinbarung normiert ist. B. Österreich 239 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Title
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Subtitle
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Author
Kevin Fredy Hinterberger
Publisher
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
514
Category
Recht und Politik
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