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trags behoben werden kann.1260 Wird ein solcher Antrag trotz Belehrung
durch das BFA nicht eingebracht, ist der Antrag zurückzuweisen bzw das
Verfahren einzustellen.1261
Verfahrensrechtlich sind alle Anträge auf Erteilung eines „Aufenthaltsti-
tels aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ zurückzuweisen, wenn sich
kein geänderter Sachverhalt zu einem zuvor gestellten, gleich gelagerten
Antrag ergibt.1262 Besonderheiten ergeben sich in den Fällen von res iudi-
cata bei dem „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK“.1263
Verfahrensende
In jedem Fall ergeht die Entscheidung über die Erteilung bzw Nichtertei-
lung eines Aufenthaltstitels mit verfahrensabschließendem Bescheid.1264
Sollte dem Antrag stattgegeben bzw die amtswegige Prüfung positiv abge-
schlossen werden, hat das BFA mit Rechtskraft des Spruchpunkts die Auf-
enthaltsberechtigungskarte auszustellen.1265 Weiters ist im Hinblick auf
den Berechtigungsumfang zu unterscheiden:1266 Die „Aufenthaltsberechti-
gung besonderer Schutz“ kann – wie bereits dem Namen zu entnehmen ist
– nur jenen Personen erteilt werden, die die entsprechenden Voraussetzun-
gen erfüllen. Die „Aufenthaltsberechtigung“ ist jenen Personen zu ertei-
len, die die Voraussetzungen für die „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art
8 EMRK“ oder „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen“ erfüllen, welche in Kapitel 5 noch näher ausgeführt werden.1267
Neben diesen müssen zur Erlangung der „Aufenthaltsberechtigung plus“
zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden. Diese umfassen Deutsch auf
A2-Niveau (Grundkenntnisse)1268 oder das Ausüben einer erlaubten Er-
werbstätigkeit im Entscheidungszeitpunkt, mit der die Geringfügigkeits-
d.
1260 §4 Abs 1 Z 3 iVm §8 Abs 1 Z 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung idF
BGBlII 228/2018.
1261 Anstatt vieler VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0206.
1262 §58 Abs 10 AsylG.
1263 VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037.
1264 §58 Abs 3, 4, 7 und 8 AsylG.
1265 §58 Abs 4 S 1 und Abs 7 AsylG.
1266 Siehe Tabelle 4 in Kapitel 4.B.III.1.
1267 Siehe Kapitel 5.B.III.1., Kapitel 5.C.III.1. und Kapitel 5.D.II.2.a.
1268 Das AsylG verweist hier auf §9 Integrationsgesetz, BGBlI 68/2017 idF BGBlI
37/2018, in dem das Modul 1 der Integrationsvereinbarung normiert ist.
B. Österreich
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Title
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Subtitle
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Author
- Kevin Fredy Hinterberger
- Publisher
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 514
- Category
- Recht und Politik