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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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grenze überschritten wird.1269 Die Geringfügigkeitsgrenze liegt im Kalen- derjahr 2018 bei 438,05 € pro Monat.1270 Die „Aufenthaltstitel aus berück- sichtigungswürdigen Gründen“ vereint,1271 dass sie befristet sind und zum Aufenthalt für die Dauer von zwölf Monaten berechtigen.1272 Mit der Er- teilung des Aufenthaltstitels wird eine zuvor erlassene Rückkehrentschei- dung gegenstandslos.1273 Mit der „Aufenthaltsberechtigung plus“ geht ein unbeschränkter Ar- beitsmarktzugang einher.1274 Die „Aufenthaltsberechtigung“ und „Aufent- haltsberechtigung besonderer Schutz“ berechtigen sowohl zur Ausübung einer selbstständigen als auch unselbständigen Erwerbstätigkeit. Für die Ausübung letzterer ist allerdings eine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG erforderlich.1275 Bei der „Aufenthaltsberechtigung besonde- rer Schutz“ entfällt im Rahmen der Beantragung der Beschäftigungsbewil- ligung die Arbeitsmarktprüfung, was bei der „Aufenthaltsberechtigung“ nicht der Fall ist.1276 Peyrl hat diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass das Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung zur Ausübung einer unselb- ständigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich unionsrechtlich zulässig ist.1277 Hierbei hat der Autor vor allem die RahmenRL analysiert, wonach die Mitgliedstaaten nur eine einzige Bewilligung für Arbeit und Aufenthalt er- teilen.1278 Ich habe an anderer Stelle ausgeführt, dass der unterschiedliche Arbeitsmarktzugang zwischen „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ und „Aufenthaltsberechtigung“ als verfassungswidrig zu qualifizie- ren ist, da die Ungleichbehandlung sachlich nicht gerechtfertigt ist.1279 Bei einem negativen Verfahrensende hat das BFA in der Regel gleichzei- tig mit der Zurück- oder Abweisung des Antrags eine Rückkehrentschei- 1269 §55 Abs 1 Z 2 AsylG bzw §56 Abs 1 Z 3 iVm §56 Abs 2 AsylG. 1270 §5 Abs 2 ASVG. 1271 Siehe hierzu etwa VwGH 14.4.2016, Ra 2016/21/0077 und 16.9.2015, Ro 2015/22/0026. Vertiefend Hinterberger, DRdA 2018, 111. 1272 §54 Abs 2 Satz1 AsylG; vgl VwGH 14.4.2016, Ro 2016/21/0077. 1273 §60 Abs 3 Z 2 FPG. Siehe für die Aufhebung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037. 1274 §54 Abs 1 Z 1 AsylG und §17 AuslBG. 1275 §§4ff AuslBG; vgl VwGH 14.4.2016, Ra 2016/21/0077. 1276 §4 Abs 7 Z 5 AuslBG; vgl Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungs- recht §4 AufenthG Rn41 und 54. Siehe auch §4 Abs 3 Z 9 AuslBG. 1277 Peyrl, Arbeitsmarkt 320f. 1278 Art 6 RahmenRL. 1279 Hinterberger, DRdA 2018, 111. Kapitel 4 – Der erforderliche Kontext für den integrierten Rechtsvergleich 240 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Title
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Subtitle
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Author
Kevin Fredy Hinterberger
Publisher
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
514
Category
Recht und Politik
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