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grenze überschritten wird.1269 Die Geringfügigkeitsgrenze liegt im Kalen-
derjahr 2018 bei 438,05 € pro Monat.1270 Die „Aufenthaltstitel aus berück-
sichtigungswürdigen Gründen“ vereint,1271 dass sie befristet sind und zum
Aufenthalt für die Dauer von zwölf Monaten berechtigen.1272 Mit der Er-
teilung des Aufenthaltstitels wird eine zuvor erlassene Rückkehrentschei-
dung gegenstandslos.1273
Mit der „Aufenthaltsberechtigung plus“ geht ein unbeschränkter Ar-
beitsmarktzugang einher.1274 Die „Aufenthaltsberechtigung“ und „Aufent-
haltsberechtigung besonderer Schutz“ berechtigen sowohl zur Ausübung
einer selbstständigen als auch unselbständigen Erwerbstätigkeit. Für die
Ausübung letzterer ist allerdings eine Beschäftigungsbewilligung nach
dem AuslBG erforderlich.1275 Bei der „Aufenthaltsberechtigung besonde-
rer Schutz“ entfällt im Rahmen der Beantragung der Beschäftigungsbewil-
ligung die Arbeitsmarktprüfung, was bei der „Aufenthaltsberechtigung“
nicht der Fall ist.1276 Peyrl hat diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass das
Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung zur Ausübung einer unselb-
ständigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich unionsrechtlich zulässig ist.1277
Hierbei hat der Autor vor allem die RahmenRL analysiert, wonach die
Mitgliedstaaten nur eine einzige Bewilligung für Arbeit und Aufenthalt er-
teilen.1278 Ich habe an anderer Stelle ausgeführt, dass der unterschiedliche
Arbeitsmarktzugang zwischen „Aufenthaltsberechtigung besonderer
Schutz“ und „Aufenthaltsberechtigung“ als verfassungswidrig zu qualifizie-
ren ist, da die Ungleichbehandlung sachlich nicht gerechtfertigt ist.1279
Bei einem negativen Verfahrensende hat das BFA in der Regel gleichzei-
tig mit der Zurück- oder Abweisung des Antrags eine Rückkehrentschei-
1269 §55 Abs 1 Z 2 AsylG bzw §56 Abs 1 Z 3 iVm §56 Abs 2 AsylG.
1270 §5 Abs 2 ASVG.
1271 Siehe hierzu etwa VwGH 14.4.2016, Ra 2016/21/0077 und 16.9.2015, Ro
2015/22/0026. Vertiefend Hinterberger, DRdA 2018, 111.
1272 §54 Abs 2 Satz1 AsylG; vgl VwGH 14.4.2016, Ro 2016/21/0077.
1273 §60 Abs 3 Z 2 FPG. Siehe für die Aufhebung einer Rückkehrentscheidung
samt Einreiseverbot VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037.
1274 §54 Abs 1 Z 1 AsylG und §17 AuslBG.
1275 §§4ff AuslBG; vgl VwGH 14.4.2016, Ra 2016/21/0077.
1276 §4 Abs 7 Z 5 AuslBG; vgl Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungs-
recht §4 AufenthG Rn41 und 54. Siehe auch §4 Abs 3 Z 9 AuslBG.
1277 Peyrl, Arbeitsmarkt 320f.
1278 Art 6 RahmenRL.
1279 Hinterberger, DRdA 2018, 111.
Kapitel 4 – Der erforderliche Kontext für den integrierten Rechtsvergleich
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Title
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Subtitle
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Author
- Kevin Fredy Hinterberger
- Publisher
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 514
- Category
- Recht und Politik