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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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mit 1.1.2014 das BFA eingerichtet worden,1313 das in unmittelbarer Bun- desverwaltung1314 unter anderem für folgende Bereiche zuständig ist: Die Zu- und Aberkennung von Asyl und subsidiärem Schutz im Zusammen- hang mit Anträgen auf internationalen Schutz; die Gewährung von „Auf- enthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen“; die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der „Duldung“ und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten sowie die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen.1315 Die für die vorliegende Ar- beit wesentlichen Kompetenzbereiche fallen somit in die Zuständigkeit des BFA. Die einschlägigen Regelungen finden sich sowohl im BFA-VG, AsylG als auch im FPG. Bei den fremdenpolizeilichen Materien handelt es sich um einen Teil des besonderen Verwaltungsrechts.1316 Auf die im FPG geregelten Verfahren sind daher die Verwaltungsgesetze, wie das AVG, an- zuwenden, insofern nicht das FPG, AsylG oder das BFA-VG speziellere Be- stimmungen enthalten. Weiters ist die Kompetenzmaterie des „Ein- und Auswanderungswe- sens“ relevant.1317 Sie ist in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollzie- hen.1318 Dies bedeutet, dass die Aufgaben von Landesorganen vollzogen werden.1319 Die zuständigen Landesbehörden sind nach dem NAG für die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zuständig,1320 die sie in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen. Rechtsschutz Die österreichische Judikative lässt sich in die ordentliche Gerichtsbarkeit, die für Zivil- und Strafsachen zuständig ist, und in die Gerichtsbarkeit des V. 1313 Siehe BGBlI 87/2012 und §1 BFA-VG. 1314 Vgl Raschauer, Verwaltungsrecht Rn261. 1315 §3 Abs 2 BFA-VG. 1316 Vgl Muzak in Kolonovits/Muzak/Piska/Perthold/Strejcek. 1317 Art 10 Abs 1 Z 3 B-VG. 1318 Dies ergibt sich e contrario aus Art 102 Abs 1 und 2 B-VG; vgl Muzak in Kolon- ovits/Muzak/Piska/Perthold/Strejcek 189 und allgemein zur mittelbaren Bundes- verwaltung Raschauer, Verwaltungsrecht Rn261. 1319 §3 Abs 1 NAG. 1320 §1 Abs 1 NAG. B. Österreich 245 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Title
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Subtitle
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Author
Kevin Fredy Hinterberger
Publisher
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
514
Category
Recht und Politik
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