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rechtigung erforderlich ist, die an den rechtmäßigen Aufenthalt bzw an
die aufenthaltsrechts-begründende Entscheidung geknüpft ist. In Spanien
weisen einige Autoren und Autorinnen in dem Zusammenhang darauf
hin, dass undokumentierte Beschäftigung sozusagen „geduldet“ wird bzw
„geduldet“ worden ist.
Im Hinblick auf den un/rechtmäßigen bzw un/erlaubten Aufenthalt hat
sich gezeigt, dass dieser in allen drei Mitgliedstaaten mit einer Verwal-
tungsstrafe oder gerichtlichen Strafe bedroht ist. In Österreich führt ein
„negatives“ Verfahren zur Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus berück-
sichtigungswürdigen Gründen“ automatisch zum Erlass einer aufenthalts-
beendenden Maßnahme, die in der Folge durchgesetzt werden kann. Auch
in Deutschland führt die Ablehnung eines Antrags auf eine „humanitäre
Aufenthaltserlaubnis“ zum Erlass einer Abschiebungsandrohung, die in
weiterer Folge vollstreckt werden kann. Dies stellt einen wesentlichen Un-
terschied zur spanischen Rechtslage dar. Dort geht mit einer abweisenden
Entscheidung über eine Aufenthaltsberechtigung nicht automatisch eine
aufenthaltsbeendende Maßnahme einher. Zwar besteht aufgrund des irre-
gulären Aufenthalts eine Ausreiseverpflichtung, diese kann aber mangels
Titel nicht durchgesetzt werden.
Eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme kann – in unterschied-
licher Ausprägung – in allen drei Mitgliedstaaten einen Versagungsgrund
darstellen. In Österreich stellt eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt
Einreiseverbot einen Versagungsgrund bei den „Aufenthaltstiteln aus be-
rücksichtigungswürdigen Gründen“ dar. In Deutschland führt das Beste-
hen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses im Sinne des
§54 Abs 1 Z 2 oder 4 AufenthG zum Versagen einer „humanitären Aufent-
haltserlaubnis“. In Spanien stellt ein laufendes Ausweisungsverfahren bzw
das Bestehen einer aufrechten Ausweisung einen Zurückweisungsgrund
dar, sofern die „Aufenthaltsberechtigung aus außergewöhnlichen Grün-
den“ erst nach der Einleitung des Ausweisungsverfahrens bzw dem Erlass
der Ausweisung beantragt wird. Wurde die Ausweisung jedoch bloß auf-
grund des irregulären Aufenthalts oder der undokumentierten Beschäfti-
gung erlassen und kommt die Behörde in einer ersten Analyse zum
Schluss, dass die Voraussetzungen für die beantragte Aufenthaltsberechti-
gung vorliegen, ist der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsberechtigung
zuzulassen und die bestehende rechtskräftige Ausweisung gegebenenfalls
aufzuheben.
Keine Besonderheiten ergeben sich bei den jeweils einschlägigen aufent-
haltsrechtlichen, ausländerrechtlichen bzw fremdenrechtlichen Behörden.
Darüber hinaus stehen den Ausländer*innen bzw Fremden jeweils unter-
D. Resümee
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Title
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Subtitle
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Author
- Kevin Fredy Hinterberger
- Publisher
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 514
- Category
- Recht und Politik