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schiebehindernisse unterteilt.1669 §60a Abs 2 AufenthG normiert, dass die
Abschiebung auszusetzen ist, solange diese aus rechtlichen oder tatsächli-
chen Gründen nicht vollziehbar ist, mit anderen Worten unmöglich ist,
und nach anderen Bestimmungen keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen
ist.1670 Unmöglichkeit bezieht sich hier auf die Frage, ob die Abschiebung
zeitnah vollstreckt werden kann oder ob diese aufgrund rechtlicher oder
tatsächlicher Hindernisse ausgeschlossen ist.1671 Nach der BVerwG-Rspr ist
dies unabhängig davon zu beurteilen, ob der*die Betroffene freiwillig aus-
reisen könnte.1672 Gem §60a Abs 2 S 1 AufenthG besteht in diesen Fällen
ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung.1673
Die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung kann sich aus gesetzli-
chen, verfassungs-, europa- oder völkergewohnheitsrechtlichen Gründen
ergeben.1674 Das Verhältnis zwischen der betreffenden Person und Deutsch-
land ist hierfür maßgeblich.1675 Für die vorliegende Arbeit sind besonders die
„nationalen Abschiebungsverbote“ gem §60 Abs 5 oder 7 AufenthG rele-
vant, die beide über den internationalen Schutz im Sinne der Status-
RL hinausgehen und diesem (verfahrensrechtlich) nachgelagert sind.1676
Diese werden dementsprechend nach dem Flüchtlings- und subsidiären
Schutz als „dritte Kategorie der Schutzgewährung“1677 bezeichnet. Für die
vorliegende Arbeit sind die „nationalen Abschiebungsverbote“ sowohl als
Duldungsgründe als auch als Erteilungsvoraussetzungen für die Aufent-
haltserlaubnisse gem §25 Abs 3 und 5 AufenthG von Relevanz.1678 Dement-
sprechend charakterisiert sie eine Doppelnatur. Grundsätzlich entscheidet
die Ausländerbehörde über die Duldung, wobei das BAMF bei der Entschei-
1669 Anstatt vieler Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht §7 Rn297-302.
1670 Vgl Hörich, Abschiebungen 122.
1671 Masuch/Gordzielik in Huber §60a AufenthG Rn12 mwN.
1672 Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, Aufenthaltsrecht Rn1202 mwN. Dies
spielt erst bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem §25 Abs 5 AufenthG
eine Rolle; siehe Kapitel 5.C.II.
1673 Vgl Masuch/Gordzielik in Huber §60a AufenthG Rn11 mwN.
1674 Vgl Funke-Kaiser in Fritz/Vormeier (Hrsg), Gemeinschaftskommentar zum Auf-
enthaltsgesetz (79. Lfg, März 2015) §60a AufenthG Rn126.
1675 Vgl Masuch/Gordzielik in Huber §60a AufenthG Rn17.
1676 Vgl Göbel-Zimmermann/Hruschka in Huber (Hrsg), Kommentar Aufenthaltsge-
setz2 (2016) Vorbemerkungen Abschnitt 2 AsylG Rn21 und Göbel-Zimmer-
mann/Masuch/Hruschka in Huber §60 AufenthG Rn55 und 70 sowie Koch in
Kluth/Heusch (Hrsg), BeckOK Ausländerrecht (18. Edition, Stand 15.8.2016)
§60 AufenthG Rn2.
1677 Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht §5 Rn36.
1678 Siehe Kapitel 5.A.II.1. und Kapitel 5.C.II. A. Nichtrückführbarkeit
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Title
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Subtitle
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Author
- Kevin Fredy Hinterberger
- Publisher
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 514
- Category
- Recht und Politik