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sonen nach deutschem Recht einige spezifisch normierte Regularisierungs-
perspektiven, die allesamt in der Folge noch im Detail besprochen wer-
den,1754 und teilweise eine Antwort auf das Problem der „Kettenduldun-
gen“ darstellen. Marx weist jedoch zutreffend darauf hin, dass das Phäno-
men in der Praxis weiterhin besteht.1755 Folglich ist das Rechtsinstitut der
Duldung in Deutschland grundsätzlich als Vorstufe zu einem Aufenthalts-
recht zu qualifizieren, da aufgrund rechtlicher und tatsächlicher Gründe
viele der „humanitären Aufenthaltserlaubnisse“ erlangt werden kön-
nen.1756
Rechtsinstitut der Duldung – Österreich1757
Wenn sich Fremde im österreichischen Bundesgebiet unrechtmäßig aufhal-
ten, resultiert daraus nicht automatisch die Abschiebung der Person. Vor-
aussetzung für die Abschiebung ist ein durchsetzbarer Titel. Durch den
Erlass einer Rückkehrentscheidung ist die gesetzliche Grundlage für eine
Abschiebung gegeben.1758 Eine Abschiebung setzt jedoch voraus, dass diese
rechtlich zulässig sowie faktisch möglich ist. Oftmals ist diese aber aufgrund
eines rechtlichen oder faktischen Hindernisses unmöglich. Für diese Fälle
wurde in Österreich das Rechtsinstitut der „Duldung“ geschaffen. Die
niedrigen Ausstellungszahlen – rund 300 Karten jährlich – unterstreichen,
dass das Rechtsinstitut der „Duldung“ im österreichischen Fremdenpolizei-
recht ein Schattendasein pflegt,1759 vor allem wenn man diese mit den
Statistiken in Deutschland vergleicht.1760 Ein Grund hierfür scheint der
3.
1754 Siehe zu §25 Abs 5 AufenthG Kapitel 5.C.II. Siehe zu §25a AufenthG Kapi-
tel 5.B.II. Siehe zu §25b AufenthG Kapitel 5.B.I. Siehe zu §18a AufenthG Ka-
pitel 5.E.III. Siehe zu §23a AufenthG Kapitel 5.D.II.1.
1755 Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht §7 Rn296.
1756 Siehe Kapitel 2.B.III.1.a.
1757 Zur historischen Entwicklung der Duldung in Österreich vertiefend Hinterber-
ger/Klammer, migraLex 2015, 77f.
1758 §§46 und 52 FPG.
1759 Siehe 7947/AB v18.4.2016 zu 8373/J (25. GP): „Im Jahr 2012 wurden 276, im
Jahr 2013 355, im Jahr 2014 335 und im Jahr 2015 294 Karten für Geduldete
ausgestellt“. Auf Anfrage wurde von Seiten des Bundesministeriums für Inne-
res mitgeteilt, dass im Jahre 2016 270 und im Jahre 2017 bis inklusive Oktober
231 Karten für Geduldete ausgestellt wurden.
1760 Siehe Kapitel 5.A.I.2. In Deutschland lebten Ende 2017 9.4 Millionen Auslän-
der*innen und davon waren 166.000 geduldet (1,7%). In Österreich lebten am
1.1.2018 1.396 Millionen Fremde, wodurch die jährlich rund 300 ausgestellten
Kapitel 5 – Der integrierte Rechtsvergleich von Regularisierungen
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Title
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Subtitle
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Author
- Kevin Fredy Hinterberger
- Publisher
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 514
- Category
- Recht und Politik