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gemacht hat.1780 Seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 ist jede*r
Fremde explizit angehalten, bei der zuständigen ausländischen Behörde
(Botschaft oder Konsulat) ein Reisedokument einzuholen und alle notwen-
digen Schritte und Handlungen zur Erlangung ebendieses zu setzen.1781
Hiervon ist insbesondere umfasst, dass der*die Fremde das Dokument selbst
beantragt und wahrheitsgemäße Angaben zu seiner*ihrer Identität und
Herkunft macht.1782 Die Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht hat der*die
Fremde selbst nachzuweisen. Darüber hinaus wird das BFA ermächtigt, eine
Person zur zuständigen ausländischen Vertretungsbehörde zu laden, wenn
dies notwendig erscheint,1783 um ein Reisedokument oder dergleichen zu
erlangen.1784
Status
Liegen die Duldungsvoraussetzungen vor,1785 hat das BFA den Betroffenen
eine Karte für Geduldete auszustellen.1786 Eine Person ist grundsätzlich erst
mit Ausstellung der Duldungskarte geduldet,1787 weshalb diesem Akt kon-
stitutive Wirkung zukommt.1788 Wie es der Name bereits zum Ausdruck
bringt, ist der Aufenthalt von geduldeten Personen nicht rechtmäßig und die
Ausreiseverpflichtung bleibt aufrecht.1789 Mit anderen Worten wird der
Aufenthalt in Österreich lediglich gestattet.1790 Bei Wegfall der Vorausset-
zungen kann die Duldungskarte entzogen werden.1791 Die konstitutive
Wirkung der Ausstellung der Karte ist nur dann nicht gegeben, wenn bereits
b.
1780 VwGH 30.6.2015, Ra 2014/21/0040.
1781 §46 Abs 2 FPG; kritisch Klammer, Beugehaft nach dem FPG in Filzwieser/
Taucher (Hrsg), Asyl- und Fremdenrecht. Jahrbuch 2018 (2018) 147 (150-154)
und Geiger, Die Beugehaft zur Durchsetzbarkeit von Mitwirkungspflichten im
Rahmen des Fremdenpolizeigesetzes, migraLex 2019, 2 (4-7).
1782 §36 Abs 2 BFA-VG.
1783 §46 Abs 2b FPG.
1784 §46 Abs 2a FPG; kritisch Klammer in Filzwieser/Taucher 150-154.
1785 Siehe etwa VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0019, Rn29ff.
1786 Siehe VwGH 16.5.2012, 2012/21/0053 zur Verlängerung von „Duldungen“.
1787 §46a Abs 4 und 5 FPG.
1788 VfGH 29.11.2016, E 847/2016. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn die
„Duldung“ bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt wur-
de. Siehe bereits Fn 1771.
1789 §31 Abs 1a Z 3 und §46 Abs 1 FPG.
1790 §46a Abs 4 u 5 FPG.
1791 VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0019, Rn30.
Kapitel 5 – Der integrierte Rechtsvergleich von Regularisierungen
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Title
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Subtitle
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Author
- Kevin Fredy Hinterberger
- Publisher
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 514
- Category
- Recht und Politik