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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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Page - 318 - in Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich

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Aufenthaltsrecht Die Aufenthaltsberechtigung wird in der Regel für ein Jahr erteilt, wobei gleichzeitig mit der genannten Aufenthaltsberechtigung eine Arbeitserlaub- nis beantragt werden kann.1857 Zwischenergebnis Prüfungsmaßstab für den Regularisierungszweck „Nichtrückführbarkeit“ bildet das Non-Refoulement-Gebot und die RückführungsRL. Letztere verpflichtet die Mitgliedstaaten den irregulären Aufenthalt entweder durch die Rückführung oder durch das Erteilen eines Aufenthaltsrechts zu beenden. Nach der hier vertretenen Ansicht resultieren aus der Rückfüh- rungsRL zwei Regularisierungspflichten. Diese Pflicht greift einerseits, wenn eine Rückführung das Non-Refoulement-Gebot verletzten würde. Vertritt man diese Meinung nicht, besteht aufgrund des Non-Refoule- ment-Gebots bloß ein besonderer Ausweisungsschutz für Migrant*innen, aber keine Pflicht zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts. Andererseits be- steht nach der hier vertretenen Ansicht eine Regularisierungspflicht nach der RückführungsRL in Fällen dauerhafter Nichtrückführbarkeit, dh, wenn eine Person nicht innerhalb von 18 Monaten vom jeweiligen Mit- gliedstaat abgeschoben werden kann. Betreffend die rechtsvergleichende Untersuchung des Regularisierungs- zwecks „Nichtrückführbarkeit“ kann eingangs festgehalten werden, dass einerseits Österreich und Deutschland und andererseits Spanien unter- schiedliche Wege im Umgang mit irregulär aufhältigen Fremden bzw Aus- länder*innen gefunden haben, die nicht rückführbar sind. Dies wurde auch bereits in Kapitel 4 deutlich, wo der jeweils unterschiedlich ausgebil- dete Zugang zu Sozialleistungen und zur Gesundheitsversorgung themati- siert wurde.1858 Das spanische Recht lässt die Situation von irregulär aufhältigen Mi- grant*innen, die nicht abgeschoben werden können, ungeregelt.1859 Man kann von einer de facto bzw außergesetzlichen Duldung irregulär aufhälti- ger Migrant*innen in den ausgemachten Sachverhaltskonstellationen spre- chen, da entweder gar keine Regelungen bestehen oder unklar ist wie die b. III. 1857 Art 129 Abs 2 und 130 Abs 1 REDYLE; siehe Kapitel 4.C.II.2. 1858 Siehe Kapitel 4.D. 1859 Mit Ausnahme jener Aufenthaltsberechtigungen, die noch erörtert werden. Kapitel 5 – Der integrierte Rechtsvergleich von Regularisierungen 318 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Title
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Subtitle
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Author
Kevin Fredy Hinterberger
Publisher
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
514
Category
Recht und Politik
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