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Behörden in diesen Situationen vorzugehen haben. Im Gegensatz dazu
wurde in Deutschland und Österreich ein eigenes Rechtsinstitut namens
Duldung geschaffen, das für rechtliche und tatsächliche/faktische Abschie-
behindernisse eine vorübergehende Lösung darstellt und zu mehr Rechts-
sicherheit beitragen soll. Diese Lösung ist angesichts des Prüfungsmaß-
stabs als die effektivste Lösung zu bewerten, da sie die Personen nicht in
einem noch größeren Schwebezustand lässt und die Mitgliedstaaten derart
mehr Kontrolle über die Personengruppe verfügen. So kann die aufent-
haltsbeendende Maßnahme, falls das Abschiebehindernis wegfällt, durch-
gesetzt werden, bzw falls dieses nicht der Fall sein sollte, ihnen ein Aufent-
haltstitel erteilt werden. Hervorzuheben ist, dass irregulär aufhältige Aus-
länder*innen bzw Fremde erst ab der Duldung Anspruch auf Sozialleistun-
gen, Zugang zu Gesundheitsversorgung und unter Umständen Zugang zu
unselbstständiger Beschäftigung haben. Viele Duldungstatbestände sind
gleichsam als Vorstufe zu einem Aufenthaltsrecht zu qualifizieren. Weiters
ist zwischen tatsächlichen/faktischen und rechtlichen Abschiebehindernis-
sen zu unterscheiden.
Im Hinblick auf die faktischen Abschiebehindernisse zeigen sich in
Österreich zwei Problemkreise. Einerseits darf der*die Fremde die Abschie-
bung nicht selbst verschuldet haben, da ansonsten keine Karte für Gedul-
dete und in der Folge auch keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer
Schutz“ erlangt werden kann. Andererseits verfügt das BFA bei der Beur-
teilung, ob die Abschiebung selbst verschuldet wurde, über einen zu wei-
ten Ermessenspielraum. Dies führt dazu, dass die Fremden zwar faktisch
nicht abschiebbar sind, aus den dargelegten Gründen aber auch nicht ge-
duldet werden. Sie finden sich somit in einer ähnlichen Situation wie in
Spanien wieder, wobei nach dem spanischen Recht zumindest ein Zugang
zu Sozialleistungen und zur Gesundheitsversorgung für irregulär aufhälti-
ge Ausländer*innen besteht. Ob die Ausreise selbst verschuldet ist, wurde
in Deutschland bisher „bloß“ in Bezug auf den Anspruch von Sozialleis-
tungen und den Zugang zu unselbstständiger Beschäftigung geprüft, aber
nicht hinsichtlich der Entscheidung, ob die Person geduldet wird. Dies
scheint bei den tatsächlichen/faktischen Abschiebehindernissen somit zu-
nächst die zweckmäßigste Lösung zu sein. Seit dem kürzlich erlassenen
„Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ hat sich die deutsche Rechtslage aber mehr
der österreichischen angenähert, da ein spezieller Duldungsgrund einge-
führt wurde, der auf „Personen mit ungeklärter Identität“ abzielt. Die Er-
teilung einer solchen Duldung zieht im Vergleich zu anderen Duldungs-
gründen weitreichende Sanktionen nach sich. Jene Zeiten, in denen man
im Besitz einer „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ ist, wer-
A. Nichtrückführbarkeit
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Title
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Subtitle
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Author
- Kevin Fredy Hinterberger
- Publisher
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 514
- Category
- Recht und Politik