Page - 321 - in Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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Praxis nicht sehr viele Fälle abzudecken und zu einer großen Rechtsunsi-
cherheit beizutragen. Die spanische Rechtslage ist damit in den Sachver-
haltskonstellationen, in denen die Personen nur de facto geduldet werden,
wohl kaum mit den Anforderungen von Art 3 EMRK vereinbar, da der
Status derart prekär und unsicher ist. Bezieht man die Erlangung der be-
fristeten Aufenthaltsberechtigung mit ein, könnte man unter Umständen
zu dem Schluss kommen, dass der nach Art 3 EMRK verlangte Auswei-
sungsschutz erfüllt ist. Darüber hinaus wird auch der in der vorliegenden
Arbeit vertretenen Ansicht nachgekommen, wonach in diesen Fällen eine
Regularisierungspflicht besteht.
In einem ersten Schritt ist festzuhalten, dass die Schaffung eines eigenen
Rechtsinstituts eine effektive Lösung darstellt, um irregulär aufhältige Mi-
grant*innen, die aus rechtlichen und tatsächlichen Abschiebehindernissen
nicht abgeschoben werden können, nicht in einem Schwebezustand ver-
harren zu lassen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Erteilung einer
einjährigen Duldung – wie im österreichischen Recht – eine zweckmäßige
Herangehensweise. In Deutschland und Österreich bestehen aus der Dul-
dung heraus unterschiedliche Regularisierungsperspektiven, die dem
Grunde nach im Einklang mit der Regularisierungspflicht bei dauerhafter
Nichtrückführbarkeit bzw bei drohender Verletzung des Non-Refoule-
ment-Gebots stehen.
Neben der Duldung wurden in den drei Mitgliedstaaten insgesamt drei
Regularisierungen analysiert, die die Erlangung eines Aufenthaltsrechts
aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Abschiebehindernisse ermöglichen.
Das deutsche Recht normiert eine „Aufenthaltserlaubnis für zielstaatsbezo-
gene Abschiebungsverbote“, die bspw Sachverhaltskonstellationen erfasst,
in denen der subsidiäre Schutz widerrufen wurde oder die Person überhaupt
vom subsidiären Schutz ausgeschlossen ist. Die „Aufenthaltserlaubnis für
zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote“ bietet darüber hinaus jenen Aus-
länder*innen die Möglichkeit der Erlangung eines Aufenthaltsrechts, wenn
diese an einer im Zielstaat nicht behandelbaren Krankheit leiden. Die
Aufenthaltserlaubnis wird für ein Jahr erteilt, insofern ein „zielstaatsbezoge-
nes Abschiebungsverbot“ förmlich festgestellt wurde und kein Ausschluss-
grund vorliegt. Dies ist praktisch relevant, da bei Vorliegen eines Ausschluss-
grundes die Ausländer*innen nur geduldet werden. Die „Aufenthaltserlaub-
nis für zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote“ lässt sich unter anderem
aus Art 3 EMRK ableiten und bietet in diesen Fällen einen Ausweisungs-
schutz in der Form der Erlangung eines Aufenthaltsrechts. Dies ist dem
Grunde nach im Einklang mit dem Prüfungsmaßstab. Bei Vorliegen eines
Ausschlussgrundes ist die Person aber nur zu dulden, weshalb in diesen
A. Nichtrückführbarkeit
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Title
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Subtitle
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Author
- Kevin Fredy Hinterberger
- Publisher
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 514
- Category
- Recht und Politik