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aussetzungen des Absatzes 1 Satz2 im Einzelfall nicht vollständig erfüllt
sind“.1875
Zunächst wird eine achtjährige ununterbrochene Voraufenthaltsdauer
vorausgesetzt, wobei der*die Ausländer*in geduldet, gestattet oder erlaubt
aufhältig gewesen sein muss. Röder führt zutreffend aus, dass etwa auch ein
sechsjähriger Aufenthalt ausreichen kann, insofern weitere integrative Ele-
mente vorliegen.1876 Lebt der*die Ausländer*in mit einem minderjährigen
ledigen Kind1877 in häuslicher Gemeinschaft, ist grundsätzlich nur ein
sechsjähriger Voraufenthalt erforderlich.1878 Der Voraufenthalt hat jeden-
falls „ununterbrochen“ zu sein. Nach den Erläuterungen schaden kurzfris-
tige Auslandsreisen von bis zu drei Monaten nicht.1879
Weitere Erteilungsvoraussetzungen sind, dass sich die Ausländer*innen
zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen1880 und über
Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und Lebensverhält-
nisse der Bundesrepublik Deutschland verfügen. 1881
Gefordert ist auch die wirtschaftliche Integration der betreffenden Per-
son.1882 Diese kann einerseits durch eine bereits bestehende
Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht werden.1883 Hierbei reicht es aus, dass
mehr als 50% des Lebensunterhalts „aus eigener Kraft“1884 gedeckt werden,
wobei auch der vorübergehende Bezug von Sozialleistungen nicht an-
spruchsschädlich ist.1885 Andererseits weisen die Erläuterungen bei Gedul-
deten zu Recht darauf hin, dass es aufgrund des ungesicherten Aufenthalts-
status oftmals schwierig ist einen Arbeitsplatz zu finden.1886 Deshalb ist es bei
1875 BT-Drs 18/4097, 42.
1876 Röder, Asylmagazin 2016, 109f mit Hinweis auf BT-Drs 18/4097, 23.
1877 Der Gesetzeswortlaut spricht von „einem“ Kind, wodurch es sich nicht um das
„eigene“ Kind des*r Antragstellers*in handeln muss; in dem Sinne Röder, Asyl-
magazin 2016, 109.
1878 Abhängig vom Einzelfall kann auch wiederum eine kürzere Frist ausreichend
sein.
1879 Vgl BT-Drs 18/4097, 43 und Röder, Asylmagazin 2016, 110.
1880 §25b Abs 1 Z 2 AufenthG. Kritisch Röder, Asylmagazin 2016, 111. Dies geht
weiter als gem §25a Abs 1 Z 5 AufenthG verlangt wird; siehe Kapitel 5.B.II.1.
1881 Diese können – genau wie bei der Niederlassungserlaubnis – durch einen Ori-
entierungskurs nachgewiesen werden; vgl Nr9.2.1.8 AVV-AufenthG. Laut Rö-
der, Asylmagazin 2016, 111 ist nicht ersichtlich, warum die Ausnahmebestim-
mung gem §25b Abs 3 AufenthG nicht zur Anwendung gelangt.
1882 §25 Abs 1 Z 3 AufenthG.
1883 §2 Abs 3 S 1 AufenthG.
1884 Röder, Asylmagazin 2016, 111.
1885 §25b Abs 1 S 3 AufenthG; vertiefend Röder, Asylmagazin 2016, 112.
1886 Vgl BT-Drs 18/4097, 43. B. Soziale Bindungen
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Title
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Subtitle
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Author
- Kevin Fredy Hinterberger
- Publisher
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 514
- Category
- Recht und Politik