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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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Page - 340 - in Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich

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„Aufenthaltserlaubnis für vollziehbar Ausreisepflichtige, wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist“ – Deutschland Gem §25 Abs 5 AufenthG kann vollziehbar ausreisepflichtigen Auslän- der*innen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.1971 Gleiches gilt für die bereits dargelegte „Aufenthaltserlaubnis bei zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten“.1972 Essentiell ist hierbei, dass das Ausreisehindernis „nicht nur vorübergehender Natur ist“1973 und die Person nicht ausreisen kann, wobei der Begriff der Ausreise sowohl die (zwangsweise) Rückführung als auch die freiwillige Ausreise umfasst.1974 Bei §60 Abs 5 und 7 AufenthG handelt es sich um einen rein deutschen Abschiebungsschutz, der in die „verbleibende nationale Regelungskompe- tenz“1975 fällt, wobei nicht verkannt werden darf, dass sich die Bestim- mung auch aus völker- und europarechtlichen Bestimmungen, in concreto Art 3 EMRK und der RückführungsRL, ableiten lässt.1976 Im Rahmen die- ser Aufenthaltserlaubnis findet auch eine Art 8 EMRK-Prüfung statt, wes- halb sie innerhalb des Regularisierungszwecks „Familieneinheit“ darge- stellt wird. Zwar ermöglichen auch tatsächliche Abschiebehindernisse die Erteilung des Aufenthaltsrechts, die wiederum eine Systematisierung im Regularisierungszweck „Nichtrückführbarkeit“ bzw in der Unterkategorie „Non-Refoulement-Gebot im Sinne der EMRK und GRC oder faktische Gründe“ nahelegen, doch wird davon abgesehen, da es sich nicht um den maßgeblichen Erteilungsgrund handelt. Die Aufenthaltserlaubnis wurde eingeführt, um das bereits dargestellte Phänomen der „Kettenduldungen“ zu vermeiden bzw zu lösen,1977 was jedoch nur teilweise geglückt ist.1978 Ein Grund hierfür ist, dass die Aufenthaltserlaubnis beim Bestehen von II. 1971 Vgl Göbel-Zimmermann in Huber §25 AufenthG Rn55 und Maaßen/Kluth in Kluth/Heusch §25 AufenthG Rn127. 1972 Siehe Kapitel 5.A.II.1. 1973 Göbel-Zimmermann in Huber §25 AufenthG Rn56. 1974 Vgl Maaßen/Kluth in Kluth/Heusch §25 AufenthG Rn128 mwN. 1975 Göbel-Zimmermann/Masuch/Hruschka in Huber §60 AufenthG Rn70; zustim- mend Koch in Kluth/Heusch §60 AufenthG Rn39f. 1976 Siehe Kapitel 2.B.III.1.b. 1977 Vgl Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht §5 Rn73 mwN. 1978 Vgl Maaßen/Kluth in Kluth/Heusch §25 AufenthG Rn123f und siehe Kapi- tel 5.A.I.2.d. Kapitel 5 – Der integrierte Rechtsvergleich von Regularisierungen 340 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Title
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Subtitle
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Author
Kevin Fredy Hinterberger
Publisher
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
514
Category
Recht und Politik
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten