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„Aufenthaltserlaubnis für vollziehbar Ausreisepflichtige, wenn die
Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist“ –
Deutschland
Gem §25 Abs 5 AufenthG kann vollziehbar ausreisepflichtigen Auslän-
der*innen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Ausreise aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall
der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.1971 Gleiches
gilt für die bereits dargelegte „Aufenthaltserlaubnis bei zielstaatsbezogenen
Abschiebungsverboten“.1972 Essentiell ist hierbei, dass das Ausreisehindernis
„nicht nur vorübergehender Natur ist“1973 und die Person nicht ausreisen
kann, wobei der Begriff der Ausreise sowohl die (zwangsweise) Rückführung
als auch die freiwillige Ausreise umfasst.1974
Bei §60 Abs 5 und 7 AufenthG handelt es sich um einen rein deutschen
Abschiebungsschutz, der in die „verbleibende nationale Regelungskompe-
tenz“1975 fällt, wobei nicht verkannt werden darf, dass sich die Bestim-
mung auch aus völker- und europarechtlichen Bestimmungen, in concreto
Art 3 EMRK und der RückführungsRL, ableiten lässt.1976 Im Rahmen die-
ser Aufenthaltserlaubnis findet auch eine Art 8 EMRK-Prüfung statt, wes-
halb sie innerhalb des Regularisierungszwecks „Familieneinheit“ darge-
stellt wird. Zwar ermöglichen auch tatsächliche Abschiebehindernisse die
Erteilung des Aufenthaltsrechts, die wiederum eine Systematisierung im
Regularisierungszweck „Nichtrückführbarkeit“ bzw in der Unterkategorie
„Non-Refoulement-Gebot im Sinne der EMRK und GRC oder faktische
Gründe“ nahelegen, doch wird davon abgesehen, da es sich nicht um den
maßgeblichen Erteilungsgrund handelt. Die Aufenthaltserlaubnis wurde
eingeführt, um das bereits dargestellte Phänomen der „Kettenduldungen“
zu vermeiden bzw zu lösen,1977 was jedoch nur teilweise geglückt ist.1978
Ein Grund hierfür ist, dass die Aufenthaltserlaubnis beim Bestehen von
II.
1971 Vgl Göbel-Zimmermann in Huber §25 AufenthG Rn55 und Maaßen/Kluth in
Kluth/Heusch §25 AufenthG Rn127.
1972 Siehe Kapitel 5.A.II.1.
1973 Göbel-Zimmermann in Huber §25 AufenthG Rn56.
1974 Vgl Maaßen/Kluth in Kluth/Heusch §25 AufenthG Rn128 mwN.
1975 Göbel-Zimmermann/Masuch/Hruschka in Huber §60 AufenthG Rn70; zustim-
mend Koch in Kluth/Heusch §60 AufenthG Rn39f.
1976 Siehe Kapitel 2.B.III.1.b.
1977 Vgl Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht §5 Rn73 mwN.
1978 Vgl Maaßen/Kluth in Kluth/Heusch §25 AufenthG Rn123f und siehe Kapi-
tel 5.A.I.2.d.
Kapitel 5 – Der integrierte Rechtsvergleich von Regularisierungen
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Title
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Subtitle
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Author
- Kevin Fredy Hinterberger
- Publisher
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 514
- Category
- Recht und Politik