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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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Page - 361 - in Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich

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Der letzte Tatbestand wird wohl auf jene Sachverhaltskonstellationen an- zuwenden sein, die nicht von der „befristeten Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis aus außergewöhnlichen Gründen für ausländische Frauen, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sind“ erfasst sind, die sogleich dargestellt wird.2109 Zum Nachweis, dass man Opfer ei- nes solchen Verbrechens wurde, verlangt Art 126 Abs 1 REDYLE eine ab- schließende, gerichtliche Entscheidung („resolución judicial finalizadora“). Der Oberste Gerichtshof hat diese Voraussetzung in einem anderen Kon- text als verfassungskonform interpretiert.2110 Kritisch führt Serra- no Villamanta hierzu aber aus, dass diese Tatbestandsvoraussetzung den Anwendungsbereich der Aufenthaltsberechtigung stark einschränkt, da der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung mehrere Jahre dauern kann.2111 Häufig wird daher wohl eine Regularisierung aufgrund der aso- zialen Verwurzelung vor dem Erteilen einer „befristeten Aufenthaltsbe- rechtigung aus humanitären Gründen“ für Opfer von Straftaten in Frage kommen.2112 Nach der Meinung von Esteban de la Rosa und Trinidad García kann der Antrag auf die hier besprochene Aufenthaltsberechtigung im Hinblick auf den Tatbestand von Gewaltverbrechen im familiären Umfeld bereits nach dem Erlass einer gerichtlichen Anordnung zum Schutz des Opfers gestellt werden.2113 Die Aufenthaltsberechtigung kann aber dennoch erst nach Ab- schluss des Gerichtsverfahrens erteilt werden, weshalb es zweckmäßig wä- re, das besser ausgestaltete Schutzregime für ausländische Frauen, die Op- fer geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sind, auf die hier besprochene Aufenthaltsberechtigung auszuweiten.2114 Hiernach kann im Moment des Erlasses der gerichtlichen Verfügung zum Schutz des Opfers die Aufent- haltsberechtigung beantragt werden, wobei dem Opfer ab diesem Zeit- 2109 Vgl García Vitoria in Boza Martínez/Donaire Villa/Moya Malapeira 296 und siehe Kapitel 5.D.I.5. 2110 STS 782/2007, ECLI:ES:TS:2007:782, FJ 11. 2111 Serrano Villamanta in Balado Ruiz-Gallegos 559; zustimmend García Vitoria in Boza Martínez/Donaire Villa/Moya Malapeira 297. 2112 Siehe Kapitel 5.E.I. 2113 In dem Sinne Esteban de la Rosa, Art 31 LODYLE in Monereo Pérez/ Fernández Avilés/Triguero Martínez 506 und Lázaro González/Benlloch Sanz in Palomar Olmeda 909 sowie bereits Trinidad García, Revista de Derecho Migra- torio y Extranjería 2005/9, 151. 2114 In dem Sinne Lázaro González/Benlloch Sanz in Palomar Olmeda 903f, die sich für eine analoge Anwendung aussprechen. D. Vulnerabilität 361 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Title
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Subtitle
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Author
Kevin Fredy Hinterberger
Publisher
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
514
Category
Recht und Politik
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