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lei Strafe aufgrund des irregulären Aufenthalts erteilt.2202 Darüber hinaus ist
darauf hinzuweisen, dass im Gegensatz zu anderen „Aufenthaltsberechti-
gungen aus außergewöhnlichen Gründen“ das Vorliegen von Vorstrafen
keine negative Erteilungsvoraussetzung ist,2203 genauso wenig wie im SIS zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben zu sein.
Die Gültigkeit der Aufenthaltsberechtigung beträgt fünf Jahre.2204 Mit
ihr geht eine Arbeitserlaubnis einher.2205 Hat die Betroffene gleichzeitig
eine Aufenthaltsberechtigung für ihre minderjährigen Kinder beantragt,
die sich im Zeitpunkt der Anzeige in Spanien aufgehalten haben, erhalten
diese ebenso eine Aufenthaltsberechtigung, die die gleiche Befristung wie
die der Mutter hat. Minderjährigen wird erst mit Erreichen des sechzehn-
ten Lebensjahres eine Arbeitserlaubnis erteilt.2206 Wurde noch keine sol-
che Aufenthaltsberechtigung beantragt, sind die betroffenen Frauen hier-
über zu informieren.2207
Kommt es zu keiner gerichtlichen Entscheidung, aus der die Opfereigen-
schaft der Frau hervorgeht, verliert die „vorläufige Aufenthaltsberechtigung
und Arbeitserlaubnis“ automatisch ihre Wirksamkeit und der Antrag auf
Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung und Aufenthaltserlaubnis“ wird
abgewiesen.2208 Die betroffene Frau kann aber eine andere „Aufenthaltsbe-
rechtigung aus außergewöhnlichen Gründen“ beantragen;2209 hier kommt
etwa die eben dargestellte „befristete Aufenthaltsberechtigung aus humani-
tären Gründen“ für Opfer von Straftaten in Betracht, wenn es sich um Opfer
häuslicher Gewalt handelt.2210 Nach einer Abweisung wird grundsätzlich
auch das Ausweisungsverfahren wiederaufgenommen, wobei hierbei wiede-
2202 Art 134 Abs 1 litc REDYLE; vgl Esteban de la Rosa, Art 31bis LODYLE in
Monereo Pérez/Fernández Avilés/Triguero Martínez 530.
2203 So Acale Sánchez in Boza Martínez/Donaire Villa/Moya Malapeira 333 und Láza-
ro González/Benlloch Sanz in Palomar Olmeda 910f. AA Esteban de la Rosa, Art
31bis LODYLE in Monereo Pérez/Fernández Avilés/Triguero Martínez 530f.
2204 Art 134 Abs 1 lita REDYLE; vgl Acale Sánchez in Boza Martínez/Donaire Villa/
Moya Malapeira 333.
2205 Art 134 Abs 1 lita REDYLE. Hierbei wird kein Bezug auf die nationale Ar-
beitsmarktsituation genommen; vgl Lázaro González/Benlloch Sanz in Palo-
mar Olmeda 900.
2206 Vgl Lázaro González/Benlloch Sanz in Palomar Olmeda 911.
2207 Siehe Fn 2191.
2208 Art 134 Abs 2 lita REDYLE; vgl Acale Sánchez in Boza Martínez/Donaire Villa/
Moya Malapeira 337.
2209 Vgl Acale Sánchez in Boza Martínez/Donaire Villa/Moya Malapeira 337f.
2210 Vgl Acale Sánchez in Boza Martínez/Donaire Villa/Moya Malapeira 334 und siehe
Kapitel 5.D.I.3.
Kapitel 5 – Der integrierte Rechtsvergleich von Regularisierungen
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Title
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Subtitle
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Author
- Kevin Fredy Hinterberger
- Publisher
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 514
- Category
- Recht und Politik