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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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„befristeten Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis aus außerge- wöhnlichen Gründen für ausländische Opfer des Menschenhandels“ aus- gestaltet.2442 Wird der Verwaltungsstrafbarkeit stattgegeben, ist der*die Ausländer*in über die Möglichkeit zu informieren, dass ein Antrag auf Stellung einer Aufenthaltsberechtigung wegen der Zusammenarbeit gegen organisierte Netzwerke eingebracht werden kann.2443 Die Behörde hat die Betroffenen bei der Antragsstellung zu unterstützen. Anstatt der Antragstellung hat der*die Betroffene auch die Möglichkeit eine unterstützte freiwillige Rück- kehr in Anspruch zu nehmen.2444 „Vorläufige Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis“ Im Hinblick auf die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung ist nunmehr zu unterscheiden, mit welcher Behörde zusammengearbeitet wurde. Hat der*die Betroffene mit nicht polizeilichen Verwaltungsbehörden koope- riert, hat er*sie den Antrag auf die „Aufenthaltsberechtigung und Arbeits- erlaubnis“ bei dem*der Vertreter*in der Zentralregierung bzw Regierungs- beauftragten, der*die für die Befreiung zuständig war, einzubringen. Zu- ständig für die Entscheidung ist in der Folge aber das Generalstaatssekre- tärsamt für Ein- und Auswanderung.2445 Wurde mit polizeilichen, steuerli- chen oder richterlichen Behörden zusammengearbeitet, ist für die Ertei- lung das Staatssekretärsamt für nationale Sicherheit zuständig, wobei der Antrag bei der zuständigen Polizeieinheit der Ausländerbehörde einzu- bringen ist.2446 Der Antrag wird sodann mit der zuvor genannten Stellung- nahme über die Zusammenarbeit und einer weiteren Stellungnahme, die eine inhaltliche Einschätzung über das Verfahren enthält, weitergeleitet. Ist die inhaltliche Stellungnahme positiv, wird dem*r Betroffenen auto- matisch eine „vorläufige Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis“ erteilt, worüber er*sie unverzüglich zu informieren ist.2447 Hierfür ist kein neuerlicher Antrag erforderlich, weshalb die Stellungnahme eine derart 3. 2442 Art 59 Abs 3 und 59bis Abs 4 LODYLE sowie Art 135 sowie Art 143 REDYLE. Vgl Vicente Palacio, Art 59bis LODYLE in Monereo Pérez/Fernández Avilés/ Triguero Martínez 965 und siehe Kapitel 5.D.I.4. 2443 Art 136 Abs 1 bzw Art 137 Abs 1 REDYLE. 2444 Vgl im Detail Art 138 REDYLE. 2445 Art 136 REDYLE. 2446 Art 137 REDYLE. 2447 Art 136 Abs 3 und 4 sowie Art 137 Abs 3 und 4 REDYLE. F. Sonstige staatliche Interessen 411 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Title
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Subtitle
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Author
Kevin Fredy Hinterberger
Publisher
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
514
Category
Recht und Politik
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