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chen Vorgaben vereinbar zu sein. Minderjährige müssen diese Vorausset-
zung nicht erfüllen. Insgesamt ist aber positiv hervorzuheben, dass die spa-
nische Rechtsordnung für schwer kranke Personen eine eigenständige Auf-
enthaltsberechtigung geschaffen haben.
In der Unterkategorie „sonstige Härtefälle“ hat sich gezeigt, dass sich in
jedem analysierten Mitgliedstaat eine Regularisierung herausgebildet hat,
die als kontextuelle Eigenheit der jeweiligen Rechtsordnung zu qualifizie-
ren ist und jene vulnerablen Personengruppen oder Situationen adressiert,
die anderweitig keine Möglichkeit zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts
haben.
Der Regularisierungszweck „Erwerbstätigkeit und Ausbildung“ ist nicht
völker- und europarechtlich, sondern autonom-national geprägt, weshalb
auch grundsätzlich keine konkreten europa- und völkerrechtlichen Bestim-
mungen eingehalten werden müssen.
Das „Steckenpferd“ dieses Regularisierungszwecks ist sicherlich die so-
ziale Verwurzelung, die im spanischen Ausländerrecht die größte Bedeu-
tung hat. Sie hat sich aus der Rspr zu unverhältnismäßigen Ausweisungs-
entscheidungen entwickelt, ist jedoch ganz anders als die Regularisierun-
gen in Deutschland oder Österreich kodifiziert worden. Die soziale Ver-
wurzelung nimmt grundsätzlich auf die zukünftige Verwurzelung Bezug,
wohingegen sich das österreichische „Bleiberecht“ auf eine schon eingetre-
tene Verwurzelung bezieht. Die im spanischen Ausländerrecht normierte
soziale Verwurzelung legt konkrete Erteilungsvoraussetzungen fest, die –
wie sich durch die Statistiken belegen lässt – von den Ausländer*innen
auch erfüllt werden können. So wird der dreijährige Aufenthalt und die
Vorlage eines einjährigen Arbeitsvertrags in Bezug auf die besagte spani-
sche Regularisierung verlangt. Kontextuell lässt sich der Erlass dieser Regu-
larisierung durch die Unterordnung der spanischen Migrationspolitik un-
ter die Interessen der Arbeitsmarktpolitik erklären. In dem Zusammen-
hang kann man von utilitaristischen Gesichtspunkten sprechen. Eine leis-
tungsfähige Regelung stellt die Überprüfung des Beginns der Erwerbstätig-
keit bei der sozialen Verwurzelung im spanischen Ausländerrecht dar, da
diese von der Anmeldung zur Sozialversicherung abhängig gemacht wird.
Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Wirksamkeit der Aufenthaltsberechti-
gung gehemmt. Neben dem Arbeitsvertrag und der Aufenthaltsdauer muss
die soziale Eingliederung oder ein Familienverhältnis nachgewiesen wer-
den. Die soziale Verwurzelung weist in diesem Punkt sowohl Elemente
des Regularisierungszwecks „soziale Bindungen“ als auch des Regularisie-
rungszwecks „Familieneinheit“ auf und deckt deshalb, wie bereits ange-
deutet, auch von Art 8 EMRK erfasste Sachverhaltskonstellationen ab.
E. Der integrierte Rechtsvergleich von Regularisierungen nach dem Regularisierungszweck
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Title
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Subtitle
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Author
- Kevin Fredy Hinterberger
- Publisher
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 514
- Category
- Recht und Politik