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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 1
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Page - 141 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 1

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IV.5 Salzburg: Zell im Pinzgau (Zell am See) – (Kommentar Nr. 38–39) 141 prosenhaus wohnen ließ33. Im Jahr 1811 reklamierte die königlich-bayerische Stiftungs- administration die Einrichtung im Markt als Wohnung und Amtslokal und übergab diese 1816 an die – endgültige – österreichische Regierung. Im Oktober 1839 willigte die Lan- desregierung mit Sitz in Linz ein, das Bruderhaus wiederherstellen zu lassen, doch musste dafür der Stiftbrief vorgelegt werden. Nach einer hektischen, jedoch erfolglosen Suche in Zell und einer entsprechenden devoten Nachfrage im Konsistorialarchiv in Salzburg konnten entsprechende Akten aufgefunden werden, welche den rechtlichen Anspruch belegten34. Das nunmehrige Armenhaus mit acht Pfleglingen wurde – ebenso wie das „Altenheim“ außerhalb des Markts – 1871 der Obsorge der Barmherzigen Schwestern unterstellt35. Die Statuten des Bruder- und Leprosenhauses unterschieden sich nur marginal und wurden mit Sicherheit hinsichtlich der gesetzten Normen aufeinander abgestimmt. Inte- ressant ist ein abschließender Blick auf die Bruderhausordnung vom Februar 1847, die vom Kreisamt in Salzburg am 29. September d. J. bestätigt wurde. Bereits in § 1 wurde das Legat Jakob Mayrs angesprochen (1.100 fl) und in § 3 a die Stiftung aus dem Jahr 1607. In das bereits geräumte Bruderhaus konnten vier Pfründner aus dem Markt oder Pfleggericht Zell einziehen, die auch Geld für die tägliche Kost erhielten; weitere vier Frauen und Männer bekamen hingegen nur die Unterkunft und Brennholz (§ 3 b). Rei- sende kranke Arme durften weiterhin kurzfristig Aufnahme finden (§ 3 c) – der mittelal- terliche Caritasgedanke lebte auch noch im 19. Jahrhundert fort. Die Insassen sollten die Hausordnung einhalten, die Hygienevorschriften beachten, den Frieden in der Anstalt bewahren und auch die Kranken pflegen. Am Beginn des Pflichtenkanons hieß es jedoch – und es wehte weiterhin der religiös geprägte spätmittelalterlich-frühneuzeitliche Nor- menhauch durch die beschriebenen Blätter des Statuts: Die pfründtner sind verpflichtet, täglich für die stifter und wohlthäter des bruderhauses zu bethen, und so oft es ihnen möglich ist, der heiligen meße beizuwohnen (§ 8)36. 33 Weiss, Providum imperium felix 105; PfA Zell am See, K. 130, Fasz. Bruder- und Leprosenhaus 1573–1796 I, Historische notizen über die in der pfarre Zell am See bestehenden zwey armenversorgungshäuser leprosenhaus und bruderhaus. 34 AES, 9/11/9 Zell am See, Pfarramt Zell an das Salzburger Konsistorium, 1839 Oktober 21; Ozl- berger, Beschreibung 48 (1844) 372. 35 Lahnsteiner, Unterpinzgau 13f.; Greinz, Sociales Wirken 202. 36 PfA Zell am See, K. 130, Fasz. Bruder- und Leprosenhaus 1800–1875 II, Ordnung für das Bruder- haus im Markt Zell am See, 1847 Februar 6.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 1
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
1
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
432
Category
Medizin
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Library
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