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I. Österreich: Hofspitäler (Edition Nr. 1–16) 465
leibgeding wesentlich und peulich gehalten und in summa dem spitahl und den armen
durch unthr[eu] oder aigennuz und verwahrlosung nichts vernachtail[t], [6r] ybersechen
noch zu schaden gehandlet oder entzogen werde.
[18.] Es solle auch hinfüro spittlmaister noch sein ehewürthin oder jemandt anderer
auß dem mayrhof zu irem aignen nuzen weder milch, ayr, putter noch ichtes anders
nichts verkhauffen, sondern dem armen, sonderlich aber denen krankhen, damit inen
die spaiß desto besser gekhocht werde, sovil eß die notturfft erfordert und der medicus
verordnet, mitgethailt, das ybrige aber, so man etwan nit vonnötten, mit wüssen deß
gegenschreibers und in seinen beisein zu gelt gemacht und vom spittlmaister verraith und
nit etwo durch fruhestuckh und jaußen verzöhrt werden.
[19.] Es solle auch spittlmaister und gegenschreiber hinfür dem weingartkhnecht nit
mehr allain thrauen, sondern khonfftig und jährlichen, wan die weingart arbaith angehet,
und sonderlich zu denen wein haubt arbaith zeiten, ainer umb den anderen selbst zu den
weingartten, wie die arbaith darünnen verricht, also auch zu denen äckhern und veldtpau
alhier und zu Wolckherstorff vleissig schauen, inen auch solchen nachzukhommen, durch
den superintendenten ernstlich verschafft werden.
[20.] Alsoa solle auch unser regierung und cammer jährlich zum beschluß der
weingart arbaith zwo verthrautte persohnen verordnen und bevelchen, das sie sich nit
allain in alle des spitahls weingärtten, sondern auch desselben äckhern und wüesen
[6v] verfüegen sollen, solches alles mit vleiß besichtigen, volgendts, wie sie die bei pau
befünden oder was an jedem orth abgehet, gedachter unser regierung und cammer
relation thuen, darnach man sich auf daz negstfolgende jahr nach beschaffenheit solcher
sachen mit dem pündten richten und in anderen würthschaffts notturfften die mehrere
fürsorg anstöllen khönnen.
[21.] Nitb weniger wollen wür, daß hinfüro zue zeit der weinfexung alhier und zu
Wolckherstorff jährlichen verthraute persohnen bestelt, welche alle und jede des spitahls
pauwein, fexung, auch wievil laith von jedem weingarten abgeführt, strackhs vor dem
weingartten beschreibe, gleichfals dem gegenschreiber bevolchen werde, ain ordenliche
verzaichnus zumachen, wievil jedes tags, eß sei nun pau, zehent oder pergrecht eingeführt
werde, und solcher beede beschreibungen den superintendenten nach eingebrachter
fexung anhendigen, der solche hernach gegen der visier zetl halten solle, dardurch er
sechen möge, ob eß alles threulichen zusamen und in die visirung gebracht worden ist.
[22.] Esc solle auch spittlmaister, sobaldt nach dem lösen solche fexung an
paumösten, zehet, pergrecht und bestan[d] einbracht worden sein, strackhs durch einen
geschworn[en] visierer in beiwesen des gegenschreibers visirn lassen [7r] und darünnen
khain vaß auf ehrtrünnckh, wie etwo hievor im bevelch gewesen, ungevisirter bleiben,
und wan daz beschehen, solle er, spittlmaister, solche gevisirte wein dem khellner in
ordenlichen empfang mit einen inventario einantwortten und von solchem inventari
auf unser n(ieder) ö(sterreichische) camer ain gleichlauttende abschrifft erlegen und aine
unsern superintendenten und gegenschreiber davon zustellen, nichts weniger auch solle
der kheller ein ordenliches wein register halten und dem visirer solle für sein bemühung
daß visier gelt von emer zwen pfennig bezahlt werden.
a Am linken Rand: [De]hnen, so sich [in] die weingart [und] ackherbau ver[füegen], zubestellen.
b Am linken Rand: Ingleichen was einkhombt in fexung.
c Am linken Rand: Die visier anbelangendt.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin