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468 I. Österreich: Hofspitäler (Edition Nr. 1–16)
widerumben außgeschrotten werde, da auch etwas auß dem mayrhof gefielle oder von
Wolckherstorff khäme, wasserlai sorten fleisch daß wehre, solle spittlmaister dasselbe in
der ordenlichen zueschrott und nirgendts anderst wo abthuen oder ausschrotten lassen,
auch allemahl von den anderen täglichen ordinari, sovil alß gefallen, an gewicht abziehen
und in raittung ordenlichen specificirter einbringen.
[34.] Unda weil der gegenschreiber des spittlmaisters gegenhandler und demnach nit
weniger alß er, spittlmaister, selbst umb alle handlungen wüssenschaft h[aben] mueß,
solle er auch billich bei dem fleisch außweg[en] sein, seitemahlen dessen durch das ganze
jahr on[e] merckhliche anzahl aufgehet und seinen sondern schl[üssel] [10 r] neben dem
spittlmaister zu dem fleisch gewölb haben, auch allemahl, wan daß fleisch ein- oder
außgewogen wüerdet, darbei sein.
[35.] Nachdemeb sich auch befunden, das bißhero yber des spittlmaisters tafl allain
semel verspeist, und dero nit wenig in die tag zetlen eingestelt werden, solle spittlmaister
fürbaß ein jeder persohn an seiner tafl yber die malzeit ein semel neben ainen haußlaibl
und auf jeden armen, so khranckh ist, und der hoflaibl nit genüessen khan, gleichsfahls
ain semel raichen lassen und weilen ein zeit hero grosse ybermas in vischen, also auch
in anderen victualien alß schmalz, öhl, häring, auch leinwath und dergleichen, so man
schockhweiß und in grosser anzahl khaufft, gespürt worden, wollen wür ainen jedem
spittlmaister hiemit eingebunden haben, daz er sich hinfüero solcher haubt khauff ohne
vorwüssen dessen superintendenten und gegenschreibers enthalte, und gegenschreiber
darob sein, damit daß jehnig, so man einkhaufft, den armen leuthen threulich geraicht
und nit gar zuvil auf ainmahl einkhaufft werde.
[36.] Würc wollen auch hinfüro zu verrwahrung des spitahls deputat ain aigene
truchen mit dreien underschidlichen schlüsseln verordnet haben, dern spittlmaister ainen,
gegenschreiber den anderen und superintendent den dritten [10 v] bei handen haben und
allemahl, alß offt man etwas in berürte truchen legen oder herauß nemmen will, gedacht
drei persohnen zusamen khommen sollen, damit also khainer ohne den anderen in solche
truchen gehn khöne.
[37.] Danebend solle spittlmaister und gegenschreiber yber zechen gulden ohne des
superintendenten vorwüssen nit außgeben, auch ausser desselben bewilligung nichts
ausleichen oder entlehnen, deßgleichen das wenigiste geben weder innen noch ausser des
hauses nit fürnemmen.
[38.] Auche solle er, spittlmaister und gegenschreiber, von allen bezahlten posten, so
yber drei oder vier gulden antreffen, ordenliche quittungen nemmen.
[39.] Vererf solle des spittlmaisters raittung, ehe daß sie der n(ieder) ö(sterreichische)
cammer ybergeben, allemahl zuvor den superintendenten sich darünen zuversechen
und da khaine bedenckhen zu underschreiben zugestelt, auch den bestimbten jährlichen
raittag observirn und auf deßselben die raittung mehrgedachter unser n(ieder)
ö(sterreichischen) camer eingeraicht werden.
[40.] Item zu endt jedes jahrs solle durch den spittlmaister und gegenschreiber
a Am linken Rand: Das gegenschreiber dem spittlmaister gleich seie.
b Am linken Rand: Die semeln betr(effend).
c Am linken Rand: [Zu] der cassa.
d Am linken Rand: Vom außleichen oder entlehnen.
e Am linken Rand: Von 3 oder 4 fl. quittungen zunemmen.
f Am linken Rand: Die raittungen betr(effend).
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin