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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 475 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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I. Österreich: Hofspitäler (Edition Nr. 1–16) 475 [18v] patienten halten, wo dan auch ain schwerer casus fürfüehle, mögen physicus und wundtarzt die doctores der arznei, deßgleichen die wundtarzt zu sich erforderen (die zuerscheinen schuldig sein sollen), mit inen die notturfft reden und disputirn, wie dem patienten zuhelffen, bei vermeidung unserer straff soll physicus und wundtarzt von den armen nichts nemmen, sondern sich an ihrer besoldung benügen lassen. [69.] Wehre auch sach, daß der bestelte doctor und wundtarzt sament(lich) oder sonders auß der statt zu ainen kranckhen erfordert oder sonsten außraisen wurden, so solle solches nit anderst dan mit vorwüssen deß superintendenten oder spittlmaister und gegenschreibers beschehen, welche auch die tag jedes außbleibens ainen anderen tauglichen und geschickhen [!] doctor und wundtarzt bestellen sollen, mit der beschaidenhait, daz deß abwesenden besoldung nach anzahl der zeit seines außbleiben ime abgezogen und dem substituierten, so an seiner statt die mühe trägt, bezahlt werden, also das in alweg der armen notturfft betracht und unser spitahl mit zweifacher außgab nit beschwert werde. [70.] Der wundt arzt soll sein zeug und handt sauber halten, bedächtlich mit rath handlen, die schäden offermahls seübern und die schadhafften, sovil müglich, zuhailen füerdern, hirünnen wollen wür die recept in der besten appodeckhen aine alhier geschickht werden und soll physicus und wundtarzt mit hochen vleiß darob sein und halten, daß die [19r] arznei, tranckh und anders zu rechter zeit frisch, guett, gerecht, wie eß der physicus verordnet, zugericht und gemacht werden, damit die kranckhen durch ihren unfleiß oder verzug mit nichten verkhürzt noch aufgezogen werden, wo sie aber in der appodekhen unfleiß, mängl und verzug befunden, den sie nit abstellen khundten, sollen sie dasselbe dem superintendenten zeitlich anzaigen, die werden weiter wüssen einsechung fürzunemmen. [71.] Alle monath, oder auf wenigist alle quartahl, soll physicus und wundtarzt die recept in beisein des spittlmaisters und gegenschreibers, doch mit vorwüssen des superintendenten, ybersehen, dem appodeckher taxirn und mit ime abraitten, auch wo er und der pyhsicus irrig, etliche andere verstendige doctores der arznei darzue nemmen, zu disem, damit auch allem unfleißs vorkhommen werde, ist der facultet medicorum auferlegt, daß sie aufs wenigist im jahr ainmahl die appodeckhen alhier ordenlich und vleissig visitirn und was sie für simplicia und ingredientia, die nit frisch, guett sein, befünden, weckhthuen und die appodeckhen rechtschaffen zuversehen verordnen. Vom dienst aines siechmaisters und siechmaisterin [72.] Ainem siechmaister und siechmaisterin solle alles lein und wollenes gewandt, auch pettgewandt, claidung und andere [19 v] notturfften auf die armen leuth durch den spittlmaister in beisein deß gegenschreibers mit vorwüssen deß superintendenten mit ainen ordenlichen inventario eingeantwortt und angehendiget werden, in sonderhait aber den siechmaister und siechmaisterin soll ain besonder persohn zum hin- und widerschickhen zur notturfft der armen leuth gehalten werden, die mans persohnen dem siechmaister, die weibspersohnen der siechmaisterin in unterschidlichen zimeren geantwortt, auch die gesunden mans persohnen und die gesunden weiber von den khrankchen mann und weibern, wo müglich, in besondere zimmer gethan, auch jedes gelt, claidung und anders, so ins spithal khombt oder bracht würdt, ordenlichen durch den siechmaister in beisein des spittlmaisters und gegenschreibers beschriben, vor verderben und verruckhung verwahrt, jedem armen die füeß gewaschen, folgendts ain sauberes peth, dabei ein glokhen hangendt, den handtraichenden persohnen damit
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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