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480 I. Österreich: Hofspitäler (Edition Nr. 1–16)
oder würthshauß gehn, und in summa alle unzucht, ergernus und leichtferttigkhaiten in
worten und werkhen genzlichen vermeiden, speiß und tranckh, claidung und andere
notturfft mit danckh sagen annemmen und der stüffter und wolthätter deß spitahls mit iren
andächtigen gebett ingedenckh sein.
[89.] Welcher aber oder welche hierwider thuen, oder den gerüngsten articul
yberschraitten wurden, gegen den oder denselbigen solle ernstlich mit worten, zum
anderen mit verbiettung deß weinß, zum dritten mit dem khotter, und da eß noch nit
hilft alß dan ohne alle genadt und ansechung der persohn, armuth und ellendt, annderen
zum bilichen abschüechen, mit anschaffung deß spitahls (doch mit vorwüssen unserer
n[ieder] ö[sterreichischen] regierung und camer) sträfflich fürgangen und ob diser ordnung
steiff gehalten werden.
[90.] Und damit diese ordnung und bethrote straff jeder zeit und täglich der armen
nit unwüssendt sei, dara[n] auch sovil mehr achtung und sorg haben und sich mit
unwüssenhait umb sovil weniger entschuldigen mögen, wöllen wür daz die mit einer
leßlichen schrifft auf ain täfl geschriben, solche taffel ofentlich im spitahl aufgehenckht,
auch yber das wochentliche inen, denen [26r] armen leuthen, nach dem gottsdienst in
beisein deß spittlmaisters und gegenschreibers neben den mündtlichen einbünden, daz sie
deme also nachleben, mit vermeldung der verordneten bethroten straff fürgehalten und
fürgelassen werde.
[91.] Spittlmaister und gegenschreiber sollen auch sonderlich das wein zuetragen
bei den dienst volckh alles ernsts abstellen, und diß khaines wegs gestatten, sondern, wo
jemandt under den dienst persohnen yber daz verbott betretten, der den armen wein
zutrüege (und ob gleich solches von ihnen begehrt wurde), solle spittlmaister gegen
denselben ain gebürliche straff fürnemmen.
[92.] Und damit den armen dürfftigen durch die gesunden und starckhen daz
brot nit abgeschnitten würdet, so ist unser ernstlicher willen, das unser spittlmaister
und gegenschreiber allen persohnen, so zu erhaltung ihres gesundts eingenommen
worden sein und denselben erlangt haben, oder sonsten sich ohne des spitahls hilf mit
arbait und diensten ernöhren khönen, auß den spitahl mit vorwüssen unserer n(ieder)
ö(sterreichischen) regierung und camer wie auch deß superintendenten widerumben
abschaffen und urlauben, doch auch das alles das, was sie mit ihnen hinein gebracht
und dem spittlmaister zubehalten geben, ihnen ohne entgelt und abgang widerumben
zuestellen. [26v]
Von peregrinen
[93.] Wan zu zeiten arme leuth, so khranckh und schwach, für unser spital khommen,
und herberg oder speiß begehrten, soll ain spittlmaister macht haben, dieselben (doch
die mit der pestilenz, aussaz oder franzosen beladen sein außgeschlossen) mit vorwüssen
deß gegenschreibers einzunemmen, auch ain, zwen, drei oder mehr täg, biß sie weiter
khommen mögen, beherbrigen, speiß und tranckh mitzuthailen und dan ferer zuziechen
beschaiden, damit aber solche straiffende persohnen nit zu oft khomen und auf solch
unser allmusen verlassen, so ist unser mainung, daz ihre jeder durch den spittlmaister
in ain besonder buech mit tauf- und zuenahmen, von wanen sie sein, sambt der zeit der
beherbergung und beurlaubung aufgeschriben, jeder so wiederumben weckh zuziechen
beschiden würdt, innerhalb aines monaths nit beherbiget werden solle, so ist auch in
gefährlichen zeiten auf dergleichen persohnen guette achtung zugeben, damit dem
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin