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I. Österreich: Hofspitäler (Edition Nr. 1–16) 483
mayr gesündl nit bei dem wein noch spillen süze, leichtferttige leuth einführen noch
unzucht treiben, sondern nachts bei hauß bleiben, erbahr und gottsförchtig leben, sowohl
er auch wol aufsechen und achtung haben, auf daz viech, daz von der waidt und halt
recht haimb khombt, nit hart oder khrumb geschlagen und geworffen würdt und da es
auch khranckh wurdt, zeitlich demselben fürkhommen, wo auch mayr und mayrin mängl
und unfleiß befunden, daz durch sie nit wol abgestelt khund[t] werden, sollen sie dasselb
zeitlich dem spittlmaister oder gegenschreiber umb einsechung anzaigen.
Vom dienst deß weingart khnechts
[104.] Der weingartkhnecht solle des spittlmaisters [30 r] und gegenschreibers
bevelch gehorsamb und unverdrossen nachkhommen, hechstes vleises zusehen, das
jede weingartten arbaith durch das ganz jahr mit hauen, schneiden, grueben, steckhen
schlagen, jedten, aufbünden und sonsten zu rechter zeit threulich verricht und die schöne
guette zeit nit verfeyrt oder versaumbt werdt, den weinzierlen und hauern ainigen betrug
oder unfleiß nit gestattet noch unthreuer arbait inen verhelffen, sondern zeitlichen
anzaigen, khain staigerung der löhn jemandt verhaissen und in sonderhait nit zu den
leuthgeben oder zu den wein sizen, die tägwerch im gruben, versauffen, verspillen noch
anderwerts verthuen oder selbst behalten, folgendts für völlig grueberlohn einstellen,
dardurch die weingartten in veröedung und abbau khommen und, wo er hierünnen
ungerecht, unfleissig oder betrüglich gefunden, solle er am leib anderen zum exempl
nottürfftiglich gestrafft werden.
Vom dienst des thorwarths
[105.] Ain armer, erbahrer alter man solle durch unsern spittlmaister und
gegenschreiber mit vorwüssen deß superintendenten ohne besoldung zu ainen
thorwärthl aufgenommen werden und mit speiß und tranckh, claidung und ligerstatt
im spitahl erhalten und, [30 v] woa er sein dienst alter oder schwachhait halber nit mehr
versehen khündte, in daß spitahl genommen, und ain alter erbahrer mann an sein statt
gehörtermassen widerumben angenommen werden; demselben ist auferlegt, die thör
im spitahl zu morgendts und zu abendts zu rechter zeit auf- und zuzusperen; wans
gespert ist, niemandt ohne wüssen und willen deß spittlmaisters oder in dessen abwesen
deß gegenschreibers ein- oder außlassen, die schlüssel allemahl ainen spittlmaister
oder in seinem abwesen dem gegenschreiber zuestellen und yberanwortten; den hof,
sovil müglich, sauber halten und wo er müessige persohnen im spitahl sicht, die darün
nichts zuschaffen haben, dieselben anreden oder wo sie nichts umb ihne geben wolten,
dem spittlmaister oder gegenschreiber ohne verzug anzaigen, insonderhait in gehaimb
aufmerckhen, daß niemandts nichts auß dem spitahl ertrag oder in winckhlen verstösse,
auch daß gesündl nit leichtferttige weibsbilder einführe, wo er hierünnen was befündt
oder merkht, dasselbe jeder zeit dem spittlmaister oder, wan er nit anhaimbs, dem
gege[n]
schreiber umb abwendung ohne verzug anzaigen.
Von zeit des eßens
[106.] Das morgenmahl solle sommers zeit umb halbe zeh[n] [31r] und winters
zeit umb zechen uhr vormittag und das abendtmahl durch das ganze jahr umb vier
uhr nachmittag, doch nach deß superintendenten, spittlmaisters und gegenschreibers
a Korr. aus mehr.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin