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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 489 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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I. Österreich: Hofspitäler (Edition Nr. 1–16) 489 NB: Zu h(eiligen) zeiten (als am Christtag, Ostertag, Pfingst-Sontag, Martini und Faschingsontag) haben die spittaller duplex, als nemlichen Mittag: Rindsuppen mit brodt, ⅓ lb. rindfleisch mit kren, krauth, kälbernes eingemachts, ein kälbernes prätl, sallat und gersten, um ein kreizer brodt, ein halb wein, id est 7 speisen. Nachts: Rindsuppen mit brodt, ⅓ lb. rindfleisch, keel oder ruben und gersten, dann 2 den. semmel und ein seitl wein. Denen kranken seynd nach nothdurfft und anordnung der medici anstatt der ordinari kost taugliche speißen zu geben. In allen speißen (außer den flisch [!], welches sowohl lauth stüft brief als kayser könig(lich) resolution de dato Wienn, den 27. Februar 17[51] per expressum die portion auf ⅓ lb. angemässen ist) solle nur die nothdurfft zur sättigung und kein überfluß gegeben werden, und wenn die schädlich eingeschlichene kostgehereyen oder speissen ver[r]ufung hiemit ernstlich eingestelt und bey scharfer straf, auch gar hinausstossung für alle zeit, verbotten, denen jenigen spittallern jedoch, diea vor ihrer portion etwas zu tisch-zeit nicht essen, sondern etwo auf die jausen oder zum fruh-stuck behalten wollen, solches jedoch ohne besonderer weiterer kocherey vergünstiget und erlaubet seye, so und dergestalten daß sie sothanne speissen keinen fremden noch auch ihren befreünden, weniger ausser dem spittall geben därffen, sondern lediglich zum eigenen genus beybehalten können, da bey wiedriger betrettung dieser erlaubnus sogleich wiederumen und gar in genere aufgehoben und eingestellet werden solle, dahero ein auf das andere wohl acht zu geben hat, damit nicht der unschuldige an dem schuldigen leiden müsse, undb verstehet sich dise allenfahls passirte abschaltung deren speisen lediglich auf fleisch, brättl, wein und brodb. [/] [5.] Bekleidung Die männer sollen laut stüfft brief (so offt es die nothdurfft erfordert) in grauer farb bekleidet, die mäntl mit einem schwarzen linken ermel versehen und ihnen auch halb röck, hemmeter, hosen, schuch, strümpf und hüeth gegeben werden. Die weiber seynd ebenfahls nach nothdurfft mit grauen mäntlen, jöpl, schwarzen unter-röcken, auch hemmeter, strümpf und schuchen zu bekleiden. [6.] Leibs-c und seel besorgung Über die versorgung des leibs mit kost und kleydung haben sie, pfriendner, auch bey zustossenden unpäslichkeiten die nothdürfftige hilfe zu genüssen, als zu welchen ende ein medicus, dann ein chyrurgus verordnet ist, welche denenselben allenfahls mit erforderlichen mitlen beyzustehen haben, wovon der erste (weillen er dermahlen ex aerario seine pension genüst) zur zeit seinen beystand gratis zu leisten obligirt, der anderte aber mit jährlichen 12 fl. bestallet ist, und werden die aufwendende medicamenta jedes mahls besonders aus dem cameral zahlamte vergüttet). Ohngeachtet der nächst anliegenden stadtpfarrkirchen, alwo sie, spittals pfriendner, das wort Gottes füglich und ohne beschwärde anzuhören, die beste gelegenheit haben, so ist doch die landesfürstliche allermildeste vorsehung dahin beschehen, daß noch ein priester a Über der Zeile nachgetragen. b–b Unten nachgetragen. c Korr. aus libs.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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