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I. Österreich: Hofspitäler (Edition Nr. 1–16) 489
NB: Zu h(eiligen) zeiten (als am Christtag, Ostertag, Pfingst-Sontag, Martini und
Faschingsontag) haben die spittaller duplex, als nemlichen
Mittag: Rindsuppen mit brodt, ⅓ lb. rindfleisch mit kren, krauth, kälbernes eingemachts,
ein kälbernes prätl, sallat und gersten, um ein kreizer brodt, ein halb wein, id est 7
speisen.
Nachts: Rindsuppen mit brodt, ⅓ lb. rindfleisch, keel oder ruben und gersten, dann 2
den. semmel und ein seitl wein.
Denen kranken seynd nach nothdurfft und anordnung der medici anstatt der ordinari
kost taugliche speißen zu geben.
In allen speißen (außer den flisch [!], welches sowohl lauth stüft brief als kayser
könig(lich) resolution de dato Wienn, den 27. Februar 17[51] per expressum die portion
auf ⅓ lb. angemässen ist) solle nur die nothdurfft zur sättigung und kein überfluß
gegeben werden, und wenn die schädlich eingeschlichene kostgehereyen oder speissen
ver[r]ufung hiemit ernstlich eingestelt und bey scharfer straf, auch gar hinausstossung
für alle zeit, verbotten, denen jenigen spittallern jedoch, diea vor ihrer portion etwas zu
tisch-zeit nicht essen, sondern etwo auf die jausen oder zum fruh-stuck behalten wollen,
solches jedoch ohne besonderer weiterer kocherey vergünstiget und erlaubet seye, so und
dergestalten daß sie sothanne speissen keinen fremden noch auch ihren befreünden,
weniger ausser dem spittall geben därffen, sondern lediglich zum eigenen genus
beybehalten können, da bey wiedriger betrettung dieser erlaubnus sogleich wiederumen
und gar in genere aufgehoben und eingestellet werden solle, dahero ein auf das andere
wohl acht zu geben hat, damit nicht der unschuldige an dem schuldigen leiden müsse,
undb verstehet sich dise allenfahls passirte abschaltung deren speisen lediglich auf fleisch,
brättl, wein und brodb. [/]
[5.] Bekleidung
Die männer sollen laut stüfft brief (so offt es die nothdurfft erfordert) in grauer farb
bekleidet, die mäntl mit einem schwarzen linken ermel versehen und ihnen auch halb
röck, hemmeter, hosen, schuch, strümpf und hüeth gegeben werden. Die weiber seynd
ebenfahls nach nothdurfft mit grauen mäntlen, jöpl, schwarzen unter-röcken, auch
hemmeter, strümpf und schuchen zu bekleiden.
[6.] Leibs-c und seel besorgung
Über die versorgung des leibs mit kost und kleydung haben sie, pfriendner, auch bey
zustossenden unpäslichkeiten die nothdürfftige hilfe zu genüssen, als zu welchen ende
ein medicus, dann ein chyrurgus verordnet ist, welche denenselben allenfahls mit
erforderlichen mitlen beyzustehen haben, wovon der erste (weillen er dermahlen ex
aerario seine pension genüst) zur zeit seinen beystand gratis zu leisten obligirt, der anderte
aber mit jährlichen 12 fl. bestallet ist, und werden die aufwendende medicamenta jedes
mahls besonders aus dem cameral zahlamte vergüttet).
Ohngeachtet der nächst anliegenden stadtpfarrkirchen, alwo sie, spittals pfriendner, das
wort Gottes füglich und ohne beschwärde anzuhören, die beste gelegenheit haben, so ist
doch die landesfürstliche allermildeste vorsehung dahin beschehen, daß noch ein priester
a Über der Zeile nachgetragen.
b–b Unten nachgetragen.
c Korr. aus libs.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin