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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 502 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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502 I. Österreich: Hofspitäler (Edition Nr. 1–16) so ligerhafft und kranckh seint, in zeiten zuegetragen [405r] und sye hierinfahls kheines weegs verkhürzet oder vernachlessiget werden, welches dan auch auf dieß h(eilige) h(eilige) sacrament der beicht ebenfahls zuverstehen ist, nechst deme vleisßige obacht tragen, daß sowohl die seinige als die verpfriendten weder mit fluechen oder auf andere weiß khein örgernus geben, sofern aber er hierunter einen anstand findete und auf güettige abmahnung kheine besßerung anscheinte, soll er dergleichen verpfriendten ainsmahl mit entziehung ein oder anderer speiß oder auch deß weins corrigieren und, da auch dißes nit verfangete, ein solche[s] unßerer o(ber) ö(sterreichischen) hofcamer zu weitheren gebihrs vorkehrung anzeigen. [7.] 7mo Und so fern etwo seiner zeit nach erkhan[t]nus der o(ber) ö(sterreichischen) hofcamer den spithall besßer complieren wurde, die dermahlen in bestandt verlasßene spithall güetter selbst arbeithen zu lasßen und aignes viech zu halten, so dann das hey und [405r] gruemath einzubringen, solle er gleichwohlen die pfriendt persohnen, so gesundt und wohl auf seint, und sovill sye thuen khunten zum helffen und arbeithen anhalten, doch das sye dardurch in allweeg den Gotts dienst nit verobsaumben, als deme sye alltäglich unmittlbahr beywohnen sollen, bis dahin aber hat es bey der von unßerer hofcamer gemachten anstalt und verlassnen güettern zu bewenden. [8.] 8vo Solle ihnen, pfriendtneren, auch kheines weegs gestattet werden, daß sye in denen würthsheisßern oder sonst hin und wider umbschweiffen, sich ybertrinkchen oder liederlichen sachen nachgehen, absonderlichen in dem hauß bey dem esßen oder sonsten untereinander unfridlich sein, noch unfriden stifften oder anspünnen, ingleichen nit fluechen, schelten oder in andern weeg sich ohnerbarlich bezügen, sondern wo er, pfleger, was ohngebihrliches sicht oder erfahrt, [405v] dasselbe dem nechsten, wie vorgedacht bestraffen und abstellen, bey hierauf nit erfolgender besßerung aber also gleich der o(ber) ö(sterreichischen) hofcamer so anzeigen, so dan für solchen die straff erwahrten, solte aber etwas dergleichen von obigen beschechen und nit von pfleger, sonderen von einer anderen persohn angebracht werden, wurde solchen die straff auf ihme, pfleger, selbs fallen. Sovill [9.] 9no daß gestifft jährliche deputat sambt anderen des spithalls habenden zinßen anbetrifft, die soll er, pfleger Geroldt, zu rechter zeit ersuechen, abforderen, einnehmen und empfangen, darumben (wie sich gebihrt) quittieren, dasselbige auch alles anders gelt, so etwo dem spithall in anderweeg zuestehen mechte, allein zu gemeltes spithall notturfft verwenden und zu seinen vortl kheines weegs in dass gelt greiffen, auch ohne vorwisßen und villen gedachter unßerer o(ber) ö(sterreichischen) hofcamer räthe ainiches haubtgueth nit abforderen noch aufnehmen. [406r] [10.] 10mo So hat erwehntes spithall in statt saggen alhie zwey mäder mit einschlusß des daranstosßenden garthen, zusamben drey jauch groß; davon soll er, Geroldt, da solche mauder selbst gearbeithet wurden, die jährliche nuzung mit allem vleisß in dem daran gelegenen spithall stadl einfexen und einbringen. Daß hey und gruemath mit des spithalls viech verzöhren und das ander, so etwo ybrig verbleibet, sonsten zu desselben nuzen bringen, solang aber die bißherige bestandts verlassung für thauret, die jährliche zinß vleisßig beziechen und kheinen ausstand anwaxen lassen, auch von zeit zu zeit auf obige guetter obacht tragen, das solche recht bewäxet und nit abgenuzt, der stadl und garthen in päulichen würden erhalten und nit verlezeret werden. Nechst dem ligt ihme ob, vor iehm richtiger aufkhindtungs zeit zu yberlegen und zu söchen, ob der besteher oder ein andrer nit mehrer bestandt zinß reichen khönne, auf welchen fahl uns, der o(ber) ö(sterreichischen) hofcamer etc., [406v] zu berichten, so dan zu erwahrten were, wie diße güetter weithers umb den bestandt außzulasßen.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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