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I. Österreich: Hofspitäler (Edition Nr. 1–16) 503
[11.] 11mo Hat weilendt Ferdinandt, erzhörzog zu Össterreich seel(ig) angedenkhens,
sich innhalt eines besonderen schied de dato 26. April anno 1579 dahin resolviert und
diße ordnung fürgenohmen, nemblichen daß ein yeder, so in das spithal eingenohmen
und der gebihr nach darinnen unterhalten würdet, sein vermögen und was er hat, mit
ihnen in das spithall bringe, also das selbiges nach seinen absterben bey dem spithall
aigentlich bleiben und ausßer sonderer bewilligung niemandt erfolget, deß gleichen das
die jenige güetter, so ein persohn in zeit als sye in dem spithall unterhalten wirdt, erörbt,
dem spithal zu gueten angeleget und die nuzung daran den spithall zu verbesßerung
desselben gelassen und nach absterben derselben persohn denen rechtmesßigen erben
allein der halbe thaill von angerögten anerörbten güettern auß gnaden hinauß gegebena
[407r] werden solle, demnach hat er, unßer spithall pfleger, da ainiche auf absterben eines
pfriendtners anhalten, die jenige zur o(ber) ö(sterreichischen) hofcamer etc. zu weißen,
so dan auf verlangen iber die memorialien seinen gehorsamblichen bericht zu erstatten,
zuvor aber sich deren meriten halber auch zugleich wohl zu erkhundigen, ob unter denen
anhaltenden kheiner einiches und was für ein vermögen besize und etwo noch zu hoffen
habe, auf das, wie oben vermeldet worden, daß jenige in das spithall gebracht werde, waß
sich vermög der stifftung gebihrt, ein solch alles zumahlen alzeit in bericht beyzusezen,
damit hierauf der gebihrende reflex gemacht werden khönne, und iber diß hat er, pfleger,
auch nach der handt darauf zu gedenkhen und nach zu forschen, ob einem pfriendner
khein erbschafft zuefahle, solte dißes sich eraignen und er solches in erfahrung bringen,
hat er, pfleger, bey der commission oder obrigkheit, wo die abhandlung beschichet,
sich anzumelden und die betreffende portion nomine des spithalls als erben nebst einer
abschrifft [407v] von solcher abhandlung abzufordern, der o(ber) ö(sterreichischen)
hofcammer etc. es gleich anzu deithen und daryber den befelch zuerwahrten, was mit
disem erb zu thuen seye, auch nach absterben solchen pfriendtners ohne verwilligung
unßerer o(ber) ö(sterreichischen) hofcammer denen anderweithen erben nichts hinauß
zugeben.
[12.] 12mo Hat er, pfleger, auf alle brieffereyen, haußrath, pettgewändter, althar ziehr,
so zur capellen gehört und waß das inventarium gibet, vleisßig obacht zu haben, auf das
nichts davon khomet, auch von denen pfriendtnern oder ehehalten zerprochen wirdt,
oder zu grundt gehet, inmassen man das jenige, was ihme lauth inventarii ainsmahlen
gestelt worden, bey ihme ersuechen wirdt, wann aber haubt sächlichen etwas neyes zu
verschaffen were, solle er, pfleger, bey o(ber) ö(sterreichischen) hofcammer einkhomben,
auch darbey berichten, wohin das alt khomen seye, auch ob hiervon villeicht nichts zu
gelt khönne gemacht werden, [408r] nehmlichen bevorab an eisßen, mössing, kupfer
und glögg speiß, kuchel geschür; solte aber neye sachen zu khauffen verwilliget werden,
seint diße hernach vleisßig in das inventarium bey und das vorerwehnte abzusözen,
ebenfahls ist auch dem inventario beyzusözen, was ein pfriendtner in schuldt, brieff oder
mobilien und pethgewändtneren neyerdingen in das spithall hereinbringet, wirdet aber
einem armen pfriendtner anstatt eines pethes etwas in gelt herein zu bringen oder von
den spithall cassa zu erkhauffung eines peths gnädig verwilliget, ist alsdan das gelt per
empfang und dafür von denen verhandenen pethgewändtern unns herdann zunehmen
und solch arme pfriendtner abzugeben, ausser wan kheines verhanden, in welchen fahl er,
pfleger, von dem verwilligten gelt eines zu khauffen und dem inventario beyzusezen hat.
[13.] 13tio Ob zwar hochstgedachter kayser Ferdinandt etc. anno 1556 eine
a Folgt soll, getilgt.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin