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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 504 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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504 I. Österreich: Hofspitäler (Edition Nr. 1–16) ordnung, wie die ausspeisung in gemeltem spithall ohne gefehr[408v]lichen beschechen möchte, fürgenohmen, weillen aber unter dißer zeit ville veränderung, so einem pfleger unrichtigkheit machen khönnen, beschehen, alß wirdet die ordnung vermög beyligenden speiß zettl vorgeschriben, derselben gemesß der pfleger sich firdershin, biß wür ain anders verordnen, threylich und ohngefählich zu verhalten wisßen und darob sein wirdt, daß diße speisen zu jedwederer mahlzeit und yedem pfriendtner, dessen portion besonders geraicht werde, damit yeder nach seiner gelegenheit esßen khann, weillen einiche alte betagte pfriendtner sein, diea nit so geschwindt wie andere in esßen nachkhomen khönnen und also dardurch nit verkührzet, auch bey dem esßen manicher zwispalt verhindtert werde, doch solle kheinem mehr gestattet werden, dass esßen oder trunckh wider intention der stifftung auß dem hauß zutragen und zuverkhauffen, sondern waß die verpfriendte nit esßen oder trinkhen, daß solle zu gueten des spithals [409r] zu weitherer verkhochung in die kuchl zurugg gestelt werden, ebenfahls ist für niemandt anderen als für die zwölff pfriendtner und drey ehehalten, wie hinnach angemerckht wirdt, in das hauß oder ausser dem hauß etwas zu khochen. [14.] 14to Wann ain verpfrindter erkhrankhet, hat er, pfleger, sorgsamb alle anstalten zu machen, was zu seiner gebihrenden verpfleg- und curierung vonnethen ist, mithin anstatt obigen esßen ein anders, was einem krankhen anstehet und von einem doctore verordnet wirdt, zu verschaffen und also ist zu desto besßerer bequembligkheit das kämerl in der stuben kheinerley haußrath oder anderen sachen zu belegen, auch niemandt, es seye wehr es wolle, einzugeben, sonderen beständig vor die etwo erkhranckhende pfriendtner vorzubehalten, damit solche yederzeit gleich khönnen hineingelegt werden, dorthen besßer ruehen und ihre gelegenheit brauchen khönne, dargegen die gesundten umb sovill weniger molestiert und in gebett verhindtert werden. [409 v] [15.] 15to Wiewohl die alte ordnung vermag, daß ainem yeden pfriendtner allein am Sambstag, Erchtag und Freytag ain maß wein, die ybrige vier täg aber ain tranckh, von kränebitpöhr, paißlen und hönig gesotten, gegeben werden solle, so ist doch nach der handt den alten leithen zu guethen der uncössten dißes tranckhs an weinnen gewendt und es bishero also observiert worden, daß man einem yeden pfriendtner alle Sonntag, item alle hochfesst und feyrtäg, so Innsprugg zu feyren die gebraucht hat, also auch wann die kürchen weiche und patrocinia in der capellen gehalten werden, ain maß wein, aber nit auf ainmahl, sondern halbs zu mittag und halbs zum nachtmahl und sonst alle werchtag ein trünckhl als zu jeder mahl zeit ein viertl aus einer maß gegeben, dargegen der uncossten die tranckhs abgethan worden und weill hierdurch nit villmehr weder sonst aufgewendt wirdt, als hat es hierbey nach weihls sein bewennden, [410 r] doch soll der wein denen pfriendtner zu jeder mahl zeit auf obverstandten weiß abgegeben und nit gestattet werden, solchen etliche täg zu samben zu spahren, und auf einmahl zu trinkhen und dardurch sich zu berauschen oder aus dem [Spital] zuverkhauffen, wann aber einer den wein unter dessen essen erspahret, ist solcher dem jenigen, so denselben erspahret, widerumben verlangtermassen unter tags nit zuversagen. [16.] 16to Ist denen krankhen (wann der medicus ihnen solchen verpiethet), der in der verpotts zeit zuruckh geblibene, wie auch der vorigen tag ybrig gebliebne wein nit mehr wohl, aber denen reconvalescenten noch guet befinden und erlaubnuß des medici zur gesundheit auf ein oder anderen tag, wie es die noth erfordert, abzugeben. [17.] 17mo Soll er, pfleger, die sommer und windter wein zu des spithalls oder der a Über der Zeile nachgetragen.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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Library
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