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508 I. Österreich: Hofspitäler (Edition Nr. 1–16)
darauf zu erwahrten, was anbefolchen wirdt, und ob etwo was zuerkhauffen, wann dißes
beschicht, solle sye zu gueter verwendung vleissige sorg tragen und das erleschte guet
gethreylich und gewissenhafft gleich dem pfleger einhändigen, die rev(erendo) tunges
solle, wie gebreichig, neben der stallung, biß die zeit erfordert, solche aus die mäder
zu fiehren, aus dem stall zusamben getragen werden, doch soll sy kheine arbeither zu
disem oder anderen ohne vorwisßen des pflegers anstellen, wan aber solche mäder nit
gearbeithet, sondern umb den bestandt zinß außgelasßen werden, wie dermahlen
beschichet, hat sye [417r] alßdann nach anwaißung des pflegers in hauß oder garthen ihr
arbeith zuverrichten, nemblichen dem garthen vleissig zu zaffen und die darzue erkhauffte
bemayrung anzuwenden, auf das der grundt nit abgange khome und was angesäet und
gesezt wirdt, wohl gerathe, sodan seiner züns das erziglete in das spithall zu tragen und
dem pfleger zu seiner weitheren disposition vorzuzeigen.
[33.] 33tio Weillen auch etwas herinen gehalten werden, auf das für die kranckhen
pfriendtner gleich ein frisches ay oder henn hergenohmen werden khann, soll sy auch
diße allein und kheine frembde nit unterhalten und söchen, das kheine verlohren gehe,
das hervorgegeben esßen fir diße hennen nit nach pausch, sonderen nur was vonnethen
ist geben, im ybrigen auch der außwahrterin oder köchin mit aufpetten, khören oder
anderer arbeith in der kuchl beyhelffen, sonsten aber für das spithall spünnen.
[34.] 34to Soll er sein vleisßiges aufmörckhen [417v] und zuesöchen haben, damit alles
daß jenige, waß hievor einkhombet und zu nottwendiger unterhaltung und gebrauch der
pfriendtner erkhaufft und erziglet wirdt, mecht angewendtet, auch das feyrende bettgewandt,
so nit gebraucht wirdt, jährlichen gepuzt, gelufftet und vor verderben conserviert, nicht
minder, wie schon gemeldet, der wein in keller vleissig versorgt werde, in summa auch
sonsten fürders alles dise mit bestem nuzen und zu kheiner iberfleissigen verschwendung
angelegt, gebraucht und hierinnen ainicher vortl oder genuss, wie der sein möchte, nit
gesuecht, villweniger dem spithall in ain oder anderen nichts entzochen, sonder jeder
ehehalt und pfriendtner seiner gebihr, wie auch er sich allein seiner zuegeaigneten besoldung
beniegen lasßen, auch sich befleisßen, daß yeder zeit haußhabliche, frombe, aufrecht und
gethreye ehehalten, bey denen ainicher verlurst oder abtrag nit zu befahren (darauf er dann
sonderlich vleisßig achtung haben solle), eine köchin und hauß diern deß gleichen, weill
leichtlich zuerachten, [418r] das mehrgemelte pfriendtner als alt, schwache persohnen
ein ander selbst wenig beistehen, höben, legen oder wachen khönnen, so wollen wür, das
mehr hechst gedachtem kayßers Ferdinand abgegebene verordnung gemesß ein wahrterin,
welche starckhen leibs, sich auf das haußweßen verstehe, und den kranckhen jeheweihls
sowohl bey tag als nachts, wie es deren schwachen notturfft erforderen wirdt, willig, vleissig
und ohnverdrossen erzeige, und ihnen beyspringe, auch zu anderer arbeith tauglichen
bestelt werde, auf welche ehehalten aber er jederzeit sein vleissig und genaues aufsöchen
haben wirdt, da auch ain oder der andere pfriendtner, ehehalten dem spithall pfleger in
gebihrenden spithall sachen den gezimbenden gehorsamb nit laisten, sondern widerwerthig
sich erzeigen wurden und sich von ihnen nit corrigieren lassen wolten, soll er es an die o(ber)
ö(sterreichische) camer gelangen lassen, damit einsächen und nachgestaltsambe der sachen
veränderung mit disen persohnen fürgenohmen werden khönne, hingegen [418v] ist auch er,
pfleger, nit befuegt, obige ehehalten zu seiner arbeith anzustellen (dardurch seine ehehalten
zuerspahren), sonderen bey obverstandtner arbeit des hofspithall verbleiben zu lassen.
[35.] 35to Ist unnser befelch hiermit nochmahlen, daß in allen und yeden bestens
gewürthschafftet und gehaußet und forderist bey dem jährlichen kürchweich fesst,
allwo man von alters hero uiblichermassen einen jeheweiligen cooperatore, pfarrmeßner
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin