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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 525 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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III.1 Tirol: Versorgungshäuser – „Hausordnung“ (Edition Nr. 21) 525 Erwerbsunfähigkeit aufgenommen, und dasselbe dem Landgerichte zur vorerstigen Genehmigung mit den [/] anderweitigen Aufnahmsgründen überreicht werden, nur in dringlichen Fällen haben die Gemeindvorstehungen die Aufnahme selbst zu bewilligen, das Landgericht aber in diesem Falle baldigst mit der Bitte um nachträgliche Genehmigung in Kenntniß zu setzen. [3.] §. 3. Der Gemeindevorsteher und Ortsseelsorger haben alle Monate das Versorgungshaus zu besuchen, sich um Wartung und Pflege der Pfründner zu erkundigen, allenfälligen Beschwerden auf den Grund zu sehen, und geeignet zu begegnen, in wichtigern Fällen aber an das Landgericht Bericht zu erstatten, und an selbes zu zweckmäßiger Abhülfe geeignete Anträge zu stellen. Bei diesen Anlässen haben die Vorsteher auch die allfällig im Hause befindlichen Kranken zu besuchen, und über die etwaigen Beschwerden zu befragen, sie hätten die Untersuchung an Stunden, wann eben die Kost verabreicht wird, thunlichst vorzunehmen, um auch die Beschaffenheit derselben prüfen zu können; sie haben schlüßlich die ad 1 bemerkten Punkte der innern Anstaltsbeschaffenheit zu prüfen, und die Aufbewahrungslokalien zu besichtigen. [4.] §. 4. Hat auch die Gemeinde- und Seelsorgsvorstehung das mit Ende eines jeden Militärjahres vom Hausaufseher einzustellende Inventar der Anstalt zu prüfen, und den Richtigbefund zu bestätigen. Das fragliche Inventar ist der Fondsrechnung, da höchst wahrscheinlich die in Rede stehenden Anstalten einen milden Fond besitzen, sonst aber, wenn selbe aus bloßen Gemeindesteuern und milden Sammlungen unterhalten werden, einer nach dem Muster einer Fondsrechnung abzufassenden Hausrechung beizuschließen; auch ist erwünschlich, wenn in derlei Anstalten ein Jahres-Präliminare, wie solches für städtische Spitäler vorgeschrieben ist, verfaßt und zur betreffenden Zeit dem Kreisamte zur Adjustirung vorgelegt würde. [5.] §. 5. Nach §. 2 steht dem Landgerichte blos die Genehmigung zu über die Aufnahme von heilbaren Kranken, oder solchen Armen, die einer zeitweiligen Versorgung bedürfen. Sollten aber arme Individuen wegen bedeutender und unheilbarer, dabei den freien Verkehr mit andern Gemeindsgliedern ausschließender Gebrechen, wegen gänzlichen Mangels von pflegenden Angehörigen, wegen hohen Alters, Unterkunftlosigkeit und eingewurzelten Hanges zum unstäten Leben, einer lebenszeitigen Aufnahme in eine derlei Anstalt bedürfen, so ist der [/] diesfällige Aufnahmsakt dem Kreisamte zur Bestätigung vorzulegen. Eine solche Bestätigung ist auch einzuholen, sobald ein mit Geldmitteln ausgestattetes, anderweit aber zur lebenslänglichen Aufnahme in die Anstalt nicht durchaus qualifizirtes Individuum gegen Ueberlassung seines eigenthümlichen Vermögens oder Nutzgenusses oder Provisionsbezuges um förmliche Einpfründung in die Anstalt ansuchen sollte. Gelegenheitlich anderer Kommissionsreisen haben die abgeordneten Landgerichtsbeamten auch öfters genannte Anstalten zu besuchen, und sich über ihre innere Einrichtung die geeignete Ueberzeugung zu verschaffen. [6.] §. 6. Der jeweilige Orts- und Gemeindeseelsorger hat auch in der Anstalt die Seelsorge zu verrichten; er hat daher auch außer den ad §. 3 vorgezeichneten Besuchen öfters, zumal wenn gefährlich Kranke, oder wegen hohen Alters zum Kirchenbesuche unfähige, oder wegen bedeutender Immoralität berüchtigte Individuen in der Anstalt sind, dieselben ja sogar täglich selbst zu besuchen, oder im Verhinderungsfalle den Hülfspriester hinzusenden, und dem bezeichneten Individuum den Trost der Religion oder bessernden Zuspruch human zu spenden.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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