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III.1 Tirol: Versorgungshäuser – „Hausordnung“ (Edition Nr. 21) 525
Erwerbsunfähigkeit aufgenommen, und dasselbe dem Landgerichte zur vorerstigen
Genehmigung mit den [/] anderweitigen Aufnahmsgründen überreicht werden, nur in
dringlichen Fällen haben die Gemeindvorstehungen die Aufnahme selbst zu bewilligen, das
Landgericht aber in diesem Falle baldigst mit der Bitte um nachträgliche Genehmigung in
Kenntniß zu setzen.
[3.] §. 3. Der Gemeindevorsteher und Ortsseelsorger haben alle Monate das
Versorgungshaus zu besuchen, sich um Wartung und Pflege der Pfründner zu erkundigen,
allenfälligen Beschwerden auf den Grund zu sehen, und geeignet zu begegnen, in
wichtigern Fällen aber an das Landgericht Bericht zu erstatten, und an selbes zu
zweckmäßiger Abhülfe geeignete Anträge zu stellen. Bei diesen Anlässen haben die
Vorsteher auch die allfällig im Hause befindlichen Kranken zu besuchen, und über die
etwaigen Beschwerden zu befragen, sie hätten die Untersuchung an Stunden, wann
eben die Kost verabreicht wird, thunlichst vorzunehmen, um auch die Beschaffenheit
derselben prüfen zu können; sie haben schlüßlich die ad 1 bemerkten Punkte der innern
Anstaltsbeschaffenheit zu prüfen, und die Aufbewahrungslokalien zu besichtigen.
[4.] §. 4. Hat auch die Gemeinde- und Seelsorgsvorstehung das mit Ende eines jeden
Militärjahres vom Hausaufseher einzustellende Inventar der Anstalt zu prüfen, und den
Richtigbefund zu bestätigen. Das fragliche Inventar ist der Fondsrechnung, da höchst
wahrscheinlich die in Rede stehenden Anstalten einen milden Fond besitzen, sonst aber,
wenn selbe aus bloßen Gemeindesteuern und milden Sammlungen unterhalten werden,
einer nach dem Muster einer Fondsrechnung abzufassenden Hausrechung beizuschließen;
auch ist erwünschlich, wenn in derlei Anstalten ein Jahres-Präliminare, wie solches für
städtische Spitäler vorgeschrieben ist, verfaßt und zur betreffenden Zeit dem Kreisamte
zur Adjustirung vorgelegt würde.
[5.] §. 5. Nach §. 2 steht dem Landgerichte blos die Genehmigung zu über
die Aufnahme von heilbaren Kranken, oder solchen Armen, die einer zeitweiligen
Versorgung bedürfen. Sollten aber arme Individuen wegen bedeutender und
unheilbarer, dabei den freien Verkehr mit andern Gemeindsgliedern ausschließender
Gebrechen, wegen gänzlichen Mangels von pflegenden Angehörigen, wegen hohen
Alters, Unterkunftlosigkeit und eingewurzelten Hanges zum unstäten Leben, einer
lebenszeitigen Aufnahme in eine derlei Anstalt bedürfen, so ist der [/] diesfällige
Aufnahmsakt dem Kreisamte zur Bestätigung vorzulegen. Eine solche Bestätigung
ist auch einzuholen, sobald ein mit Geldmitteln ausgestattetes, anderweit aber zur
lebenslänglichen Aufnahme in die Anstalt nicht durchaus qualifizirtes Individuum
gegen Ueberlassung seines eigenthümlichen Vermögens oder Nutzgenusses oder
Provisionsbezuges um förmliche Einpfründung in die Anstalt ansuchen sollte.
Gelegenheitlich anderer Kommissionsreisen haben die abgeordneten
Landgerichtsbeamten auch öfters genannte Anstalten zu besuchen, und sich über ihre
innere Einrichtung die geeignete Ueberzeugung zu verschaffen.
[6.] §. 6. Der jeweilige Orts- und Gemeindeseelsorger hat auch in der Anstalt die
Seelsorge zu verrichten; er hat daher auch außer den ad §. 3 vorgezeichneten Besuchen
öfters, zumal wenn gefährlich Kranke, oder wegen hohen Alters zum Kirchenbesuche
unfähige, oder wegen bedeutender Immoralität berüchtigte Individuen in der Anstalt
sind, dieselben ja sogar täglich selbst zu besuchen, oder im Verhinderungsfalle den
Hülfspriester hinzusenden, und dem bezeichneten Individuum den Trost der Religion
oder bessernden Zuspruch human zu spenden.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin