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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 526 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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526 III.1 Tirol: Versorgungshäuser – „Hausordnung“ (Edition Nr. 21) B. Obliegenheit des Hausaufsehers. [7.] §. 1. Hiezu ist ein in loco ansässiger, anerkannt rechtlicher, wo möglich des Lesens und Schreibens wohl kundiger, und mit keinem anderweitigen Gemeindsdienste betheiligter Mann zu wählen. [8.] §. 2. Selbem untersteht die unmittelbare Leitung des Oekonomikums. Wo aber bereits ein eigener Verwalter des milden Fondes solcher Anstalten vorhanden ist, hat sich der Hausaufseher blos gemeinschäftlich mit dem Hausarzte mit Handhabung der guten Ordnung, Ruhe, Sittlichkeit und Humanität der Anstalt zu befangen; er ist in sanitätlicher Beziehung dem k. k. Distriktarzte, in den übrigen Beziehungen dem Landgericht untergeordnet, und wird in seiner Amtshandlung von der Gemeinde- und Seelsorgsvorstehung kontrollirt. [9.] §. 3. Selber hat, wann kein eigener Fondsverwalter aufgestellt ist, das ganze Schreibgeschäft der Anstalt zu führen; wo ein solcher aber besteht, liegt dem Hausaufseher blos die Aufsicht über die Verausgabung [/] und Verrechnung der kleinen in den Händen der Hausmutter befindlichen Barschaft, die Sorge für unklagbare Verpflegung, Speisung und Bekleidung der Eingehäusen, und gemeinschäftlich mit dem Hausarzte über genommene Rücksprache mit der Gemeinde- und Seelsorgsvorstehung für Anstellung geeigneter und Entlassung nicht entsprechender Wärtersleute ob. Sollte der Hausaufseher im Falle des Nichtvorhandenseins eines Fondsverwalters die Hausrechnung selbst stellen müssen, und des Schreibens nicht sehr kundig sein, so wird vom Landgerichte die Verfügung der Beigebung eines im Schreiben erfahrenen Mannes Behufs der Rechnungsabfassung nothwendig werden. [10.] §. 4. Selber hat die unmittelbare Aufsicht über das Pfründnerpersonale dem Wärter der Anstalt zu übertragen, und nur bei zu großer Ausdehnung der Anstalt in seltenen Fällen kann eine mit Vorsicht vorzunehmende Aufstellung von beidergeschlechtlichen Pfründnern als Unteraufseher nothwendig werden. Diesem ist aber ganz besonders einzuschärfen, daß sie, ohne sich irgend einer Bevormundung ihrer Mitpfründner anzumaßen, lediglich wahrgenommene Fehler, Hang zum Bettel, Trunke, Unverträglichkeit etc. zu seiner Kenntniß zu bringen haben. [11.] §. 5. In Erfahrung gebrachte Unzukömmlichkeit hat der Hausaufseher strenge zu rügen; wohl auch im Wiederbetretungsfalle einverständlich mit dem Hausarzte mittelst einfachen Hausarrestes von 1 bis 3 Tagen, und etwas sparsamer Kost zu bestrafen. Derlei Strafen sind in jedem Fall vor ihrer Verhängung der weltlichen und geistlichen Ortsvorstehung anzuzeigen, der es dann zustände, sie entweder alsogleich, oder aber erst nach vorgenommenen Anstaltsbesuche eintreten zu lassen. Aergere Vergehen hat er unverzüglich mittelst der Gemeindevorstehung dem Landgerichte anzuzeigen. [12.] §. 6. Der Hausaufseher hat die Anstalt, wenn immer möglich, täglich bei eigenen dringenden Wirthschaftsgeschäften wenigstens alle 2 bis 3 Tage, und wenn im Hause besondere Ereignisse statt fänden, z. B. Bauvollführungen, das jährliche Verweißen, größere Wäsche etc., auch selbst des Tages ein Paar Mal zu besuchen, sich von herrschender Ordnung und Reinlichkeit zu überzeugen, die Speisen zu verkosten, allfällige Beschwerden der Pfründner, oder des Wärterpersonales anzuhören, und möglichst beizulegen, oder nach Umständen zur Kenntniß [/] der gesetzlichen Behörden zu bringen; weiters die Wirthschaftlichkeit in Verwendung und Benützung der Nahrungsmittel, Einrichtungsstücke, der Kleider und Wäsche genau zu berücksichtigen, die bauliche Beschaffenheit der Lokalitäten zeitweise zu untersuchen, und entdeckte
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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