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526 III.1 Tirol: Versorgungshäuser – „Hausordnung“ (Edition Nr. 21)
B. Obliegenheit des Hausaufsehers.
[7.] §. 1. Hiezu ist ein in loco ansässiger, anerkannt rechtlicher, wo möglich des
Lesens und Schreibens wohl kundiger, und mit keinem anderweitigen Gemeindsdienste
betheiligter Mann zu wählen.
[8.] §. 2. Selbem untersteht die unmittelbare Leitung des Oekonomikums. Wo
aber bereits ein eigener Verwalter des milden Fondes solcher Anstalten vorhanden ist,
hat sich der Hausaufseher blos gemeinschäftlich mit dem Hausarzte mit Handhabung
der guten Ordnung, Ruhe, Sittlichkeit und Humanität der Anstalt zu befangen; er ist
in sanitätlicher Beziehung dem k. k. Distriktarzte, in den übrigen Beziehungen dem
Landgericht untergeordnet, und wird in seiner Amtshandlung von der Gemeinde- und
Seelsorgsvorstehung kontrollirt.
[9.] §. 3. Selber hat, wann kein eigener Fondsverwalter aufgestellt ist, das
ganze Schreibgeschäft der Anstalt zu führen; wo ein solcher aber besteht, liegt dem
Hausaufseher blos die Aufsicht über die Verausgabung [/] und Verrechnung der kleinen
in den Händen der Hausmutter befindlichen Barschaft, die Sorge für unklagbare
Verpflegung, Speisung und Bekleidung der Eingehäusen, und gemeinschäftlich mit dem
Hausarzte über genommene Rücksprache mit der Gemeinde- und Seelsorgsvorstehung
für Anstellung geeigneter und Entlassung nicht entsprechender Wärtersleute ob.
Sollte der Hausaufseher im Falle des Nichtvorhandenseins eines Fondsverwalters die
Hausrechnung selbst stellen müssen, und des Schreibens nicht sehr kundig sein, so wird
vom Landgerichte die Verfügung der Beigebung eines im Schreiben erfahrenen Mannes
Behufs der Rechnungsabfassung nothwendig werden.
[10.] §. 4. Selber hat die unmittelbare Aufsicht über das Pfründnerpersonale
dem Wärter der Anstalt zu übertragen, und nur bei zu großer Ausdehnung der
Anstalt in seltenen Fällen kann eine mit Vorsicht vorzunehmende Aufstellung von
beidergeschlechtlichen Pfründnern als Unteraufseher nothwendig werden. Diesem ist
aber ganz besonders einzuschärfen, daß sie, ohne sich irgend einer Bevormundung ihrer
Mitpfründner anzumaßen, lediglich wahrgenommene Fehler, Hang zum Bettel, Trunke,
Unverträglichkeit etc. zu seiner Kenntniß zu bringen haben.
[11.] §. 5. In Erfahrung gebrachte Unzukömmlichkeit hat der Hausaufseher strenge
zu rügen; wohl auch im Wiederbetretungsfalle einverständlich mit dem Hausarzte
mittelst einfachen Hausarrestes von 1 bis 3 Tagen, und etwas sparsamer Kost zu bestrafen.
Derlei Strafen sind in jedem Fall vor ihrer Verhängung der weltlichen und geistlichen
Ortsvorstehung anzuzeigen, der es dann zustände, sie entweder alsogleich, oder aber
erst nach vorgenommenen Anstaltsbesuche eintreten zu lassen. Aergere Vergehen hat er
unverzüglich mittelst der Gemeindevorstehung dem Landgerichte anzuzeigen.
[12.] §. 6. Der Hausaufseher hat die Anstalt, wenn immer möglich, täglich bei
eigenen dringenden Wirthschaftsgeschäften wenigstens alle 2 bis 3 Tage, und wenn
im Hause besondere Ereignisse statt fänden, z. B. Bauvollführungen, das jährliche
Verweißen, größere Wäsche etc., auch selbst des Tages ein Paar Mal zu besuchen, sich
von herrschender Ordnung und Reinlichkeit zu überzeugen, die Speisen zu verkosten,
allfällige Beschwerden der Pfründner, oder des Wärterpersonales anzuhören, und
möglichst beizulegen, oder nach Umständen zur Kenntniß [/] der gesetzlichen Behörden
zu bringen; weiters die Wirthschaftlichkeit in Verwendung und Benützung der
Nahrungsmittel, Einrichtungsstücke, der Kleider und Wäsche genau zu berücksichtigen,
die bauliche Beschaffenheit der Lokalitäten zeitweise zu untersuchen, und entdeckte
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin