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III.1 Tirol: Versorgungshäuser – „Hausordnung“ (Edition Nr. 21) 529
Bodenreinigung etc. besorgen zu können; wenn möglich soll sie ledig, oder eine
kinderlose Wittwe sein, sie darf vor ekelhaften Diensten der Anstalt keine Scheue tragen,
sie soll nicht schwatzlustig, und in ihrem Benehmen roh sein, es darf ihr nicht gestattet
werden, in den Hofräumen oder Hausgewölben Geflügel, Schweine etc. zu halten.
[26.] §. 3. Selbe hat zu wachen, daß die Hausordnung gehörig beobachtet werde,
daß die Pfründner zur bestimmten Zeit aufstehen, abgespeist werden und zu Bette
gehen, und daß keiner weder bei Tage, noch weniger Nachts ohne ausdrückliche
Erlaubniß der Hausvorstehung die Anstalt verlasse. In derlei Häusern ist von allen
Angestellten, insbesondere von der Hausmutter obzusorgen, daß die Bettwäsche öfters
gewechselt, Ungeziefer aller Art von Betten, Bettstellen, Kleidungen, Schränken und den
Wohnlokalien ferne gehalten und vertilgt, die Fenster und Thüren zur Lufterneuerung
täglich geöffnet, die Zimmerwände nicht allzusehr mit Bildern behangen, gesammelte
alte Fetzen, oder beschmutzte Kleidungs- und Wäschstücke in den Betten, Kisten
oder Schränken nicht versteckt oder angehäuft, die Kommunstuben im Winter nicht
überheitzt werden, daß sich die Pfründner nicht bei Tage mit den Schuhen auf die Betten
legen, einander nichts entwenden, nicht streiten, oder einander beschimpfen etc, die
Abtritte nicht verunreinigen, keine Hunde, Katzen, Vögel halten, in den Gemächern
nicht Tabak rauchen etc. [/]
[27.] §. 4. Die Hausmutter hat Behufs jener Ausgaben, die sie zur
Wirthschaftsführung täglich im Kleinen machen muß, vom Hausaufseher etwa die
Woche zweimal eine Barvorstreckung sich zu erbitten, und dann gehörig mittelst
Vorweisung des Aufschreibbüchels ihm über die Verwendung Rechenschaft zu geben.
Anfangs, und dann nach gemachter Abrechnung wird im Büchelchen der Empfang des
Vorschusses von selber bestätiget, und das Büchel am Ende des Verwaltungsjahres dem
Hausaufseher als Beleg für die Hausrechnung eingehändiget. Sie hat die Gebrechen
des Hauswesens dem Hausaufseher zu melden; in Erkrankungsfällen für pünktliche
Verabreichung der Arzneien sowohl, als Labemittel nach der Ordination des Arztes zu
sorgen; den Wechsel der Bett- und Leibwäsche zu besorgen, und überhaupt strenge
Reinlichkeit in der Anstalt handzuhaben, und Strafwürdige der Hausvorstehung
anzuzeigen. Den sehr alten und schwachen Kranken hat die Hausmutter das Bett zu
machen, die Nahrung, Getränke, Arzneien zu reichen, sie am Körper zu reinigen, die
Leibpfühle, Nachttöpfe, Uringläser, Spuckschalen rein zu halten, und von dem Kranken
übergebenes Geld oder sonst Werthhabendes dem Hausaufseher gleich zu behändigen,
dagegen sich alles Erbettelns von den Kranken strenge zu enthalten, nach Erforderniß
der Nächte an den Betten zu wachen, den Seelsorger zeitig über den Bedarf der heil(igen)
Sakramente in Kenntniß zu setzen, die Verstorbenen in die Leichkammer zu übertragen,
und vorschriftmäßig auszusetzen, und da sie ganz begreiflich der Aushülfe von
Pfründnerinnen zu allen diesen Leistungen, oder nach Umständen einiger Beiwärterinnen
bedarf, so hat sie diese Personen bei Tag und Nacht zu überwachen und zu kontrolliren.
[28.] §. 5. Sie hat den Pfründnern und andern Verpflegten im Allgemeinen, ganz
besonders aber allfällig in der Anstalt befindlichen Irr- und Blödsinnigen auf eine
menschenfreundliche Weise zu begegnen, und auf keinen Fall ein Strafrecht auszuüben;
bei Irren hat sie weiters vorzüglich auf Verhütung des Entweichens und der Beschädigung
von sich selbst, oder Andern bedacht zu sein.
[29.] §. 6. Sie wird in ihrer Pflichterfüllung von der Hausvorstehung überwacht, von
welcher sie auch angestellt und entlassen wird. Die Hausmutter, wie die allenfälligen
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin