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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 529 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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III.1 Tirol: Versorgungshäuser – „Hausordnung“ (Edition Nr. 21) 529 Bodenreinigung etc. besorgen zu können; wenn möglich soll sie ledig, oder eine kinderlose Wittwe sein, sie darf vor ekelhaften Diensten der Anstalt keine Scheue tragen, sie soll nicht schwatzlustig, und in ihrem Benehmen roh sein, es darf ihr nicht gestattet werden, in den Hofräumen oder Hausgewölben Geflügel, Schweine etc. zu halten. [26.] §. 3. Selbe hat zu wachen, daß die Hausordnung gehörig beobachtet werde, daß die Pfründner zur bestimmten Zeit aufstehen, abgespeist werden und zu Bette gehen, und daß keiner weder bei Tage, noch weniger Nachts ohne ausdrückliche Erlaubniß der Hausvorstehung die Anstalt verlasse. In derlei Häusern ist von allen Angestellten, insbesondere von der Hausmutter obzusorgen, daß die Bettwäsche öfters gewechselt, Ungeziefer aller Art von Betten, Bettstellen, Kleidungen, Schränken und den Wohnlokalien ferne gehalten und vertilgt, die Fenster und Thüren zur Lufterneuerung täglich geöffnet, die Zimmerwände nicht allzusehr mit Bildern behangen, gesammelte alte Fetzen, oder beschmutzte Kleidungs- und Wäschstücke in den Betten, Kisten oder Schränken nicht versteckt oder angehäuft, die Kommunstuben im Winter nicht überheitzt werden, daß sich die Pfründner nicht bei Tage mit den Schuhen auf die Betten legen, einander nichts entwenden, nicht streiten, oder einander beschimpfen etc, die Abtritte nicht verunreinigen, keine Hunde, Katzen, Vögel halten, in den Gemächern nicht Tabak rauchen etc. [/] [27.] §. 4. Die Hausmutter hat Behufs jener Ausgaben, die sie zur Wirthschaftsführung täglich im Kleinen machen muß, vom Hausaufseher etwa die Woche zweimal eine Barvorstreckung sich zu erbitten, und dann gehörig mittelst Vorweisung des Aufschreibbüchels ihm über die Verwendung Rechenschaft zu geben. Anfangs, und dann nach gemachter Abrechnung wird im Büchelchen der Empfang des Vorschusses von selber bestätiget, und das Büchel am Ende des Verwaltungsjahres dem Hausaufseher als Beleg für die Hausrechnung eingehändiget. Sie hat die Gebrechen des Hauswesens dem Hausaufseher zu melden; in Erkrankungsfällen für pünktliche Verabreichung der Arzneien sowohl, als Labemittel nach der Ordination des Arztes zu sorgen; den Wechsel der Bett- und Leibwäsche zu besorgen, und überhaupt strenge Reinlichkeit in der Anstalt handzuhaben, und Strafwürdige der Hausvorstehung anzuzeigen. Den sehr alten und schwachen Kranken hat die Hausmutter das Bett zu machen, die Nahrung, Getränke, Arzneien zu reichen, sie am Körper zu reinigen, die Leibpfühle, Nachttöpfe, Uringläser, Spuckschalen rein zu halten, und von dem Kranken übergebenes Geld oder sonst Werthhabendes dem Hausaufseher gleich zu behändigen, dagegen sich alles Erbettelns von den Kranken strenge zu enthalten, nach Erforderniß der Nächte an den Betten zu wachen, den Seelsorger zeitig über den Bedarf der heil(igen) Sakramente in Kenntniß zu setzen, die Verstorbenen in die Leichkammer zu übertragen, und vorschriftmäßig auszusetzen, und da sie ganz begreiflich der Aushülfe von Pfründnerinnen zu allen diesen Leistungen, oder nach Umständen einiger Beiwärterinnen bedarf, so hat sie diese Personen bei Tag und Nacht zu überwachen und zu kontrolliren. [28.] §. 5. Sie hat den Pfründnern und andern Verpflegten im Allgemeinen, ganz besonders aber allfällig in der Anstalt befindlichen Irr- und Blödsinnigen auf eine menschenfreundliche Weise zu begegnen, und auf keinen Fall ein Strafrecht auszuüben; bei Irren hat sie weiters vorzüglich auf Verhütung des Entweichens und der Beschädigung von sich selbst, oder Andern bedacht zu sein. [29.] §. 6. Sie wird in ihrer Pflichterfüllung von der Hausvorstehung überwacht, von welcher sie auch angestellt und entlassen wird. Die Hausmutter, wie die allenfälligen
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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