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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 562 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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562 IV.2 Salzburg: Mühldorf/Inn – Bürgerspital und Bruderhaus (Edition Nr. 28–30) Ohne erlaubniß des verwalters darf niemand von frühe-, mittag oder abendessen von dem ge[/]meinen gebethe zu mittag und abends, und andern verrichtungen, die jenen insgemein aufgetragen werden, noch weniger über die zeit der haussperre ausbleiben. [8.] Achtens: Gleichwie ihre kostordnung und ganze verpflegung, so merklich verbessert worden, als sollen sie die gaben Gottes auch mit dank und erkenntlichkeit genießen. Alle sollen miteinander über einen oder nebeneinander in zweyen tischen essen. Ohne sonderbarer obrigkeitlicher erlaubniß ist es keinem gestattet, seine portion in sein stübl zu nehmen und sich von gemeinen tische abzusöndern. Von dem tische seinen theil wegnehmen und verkaufen, ist bey strafe verbothen: Was beym mittag und abendessen übrig bleibt, soll des andern tags zur frühesuppe oder sonst wieder zubereitet werden. Vor und nach dem tische soll das gewöhnliche tischgebeth von einem laut vorgebethet und von den übrigen nachgesprochen werden. Wer beym tische odera sonsta zänkereyen, unfrieden, schmäh- und verläumdung führt oder unehrbare gespräche hat, unterliegt obrigkeitlicher strafe. [/] [9.] Neuntens: Ein jedes muß nach seiner fähigkeit zur arbeit des hauses, nach anweisung des verwalters und die weibsbilder auch auf schaffen der köchin sich gebrauchen lassen und mithelfen. Niemand soll ohne wissen des verwalters zu fremden arbeiten außer dem hause hindanngehen. Besonders [10.] zehentens, so jemand aus ihnen erkranket, sind die gesunden verbunden, dem kranken mit aller liebe, geduld und sanftmuth beyzuspringen und nach erheischung der nothwendigkeit beym tage eines, zur nachtzeit abwechselnd ihrer zwey mit aller bereitwilligkeit ganz unentgeltlich auszuwarten. [11.] Eilftens: Solle sich ein jedes im hause, in ihren stübl und an ihren kleidern der reinlichkeit befleißen und alles das beseitigen, was einen eckel und unsauberkeit anzeigen oder verursachen kann: Jedes soll mit seinen kleidern, wäsche und andern möglichst sparsam und wirthschäftlich umgehen. Wer etwas an [/] kleidungsstücken oder an seiner einrichtung verkauft oder hindann verschenket, soll strafe zu gewarten haben. [12.] Zwölftens: Der wirthshäuserbesuch, das betteln bey den häusern oder auf der gasse, das spielen, der müßigang, unerlaubte gesellschaften und bekanntschaften, besonders mit dem andern geschlechte, sind ihnen auf das schärfste untersagt. Keines solle jemand fremden, und seye es auch eines ihrer nächsten freunde, ohne erlaubniß des verwalters, über nacht bey sich aufhalten zu lassen. Niemand solle sich bey strafe unterstehen, auf rechnung des spitals, bey kaufleuten, oder wo immer, etwas, seye es in kleidungs- oder andern stücken, herauszunehmen; oder bey einem handthierer (was immer) ohne vorwissen und erlaubniß des verwalters arbeiten oder machen zu lassen. [/] Überhaupts will man alle mit den worten des hei(ligen) Paulus zu den Philippern am 4ten capitel ermahnet haben: „Alles was wahrhaftig ist, alles was ehrbar ist, alles was gerecht ist, alles was heilig ist, alles was lieblich ist, alles was einen guten namen macht; ist auch etwa eine tugend, ist etwa eine lobwürdige gute zucht, – den denkt nach – das thut: so wird der Gott des friedens mit euch seyn.“ [13.] Dreyzehentens: Diese hausordnung solle im jahre 2 mal, nämlich am feste des hei(ligen) Peter und Pauli und des hei(ligen) Stefans, jedesmal vor austheilung der jährlichen spenden, von oder wenigstens in beyseyn des verwalters allen vorgelesen; die übertretter dieser hausordnung allemal nach ihren verschulden ermahnet und bestrafet; a–a Über der Zeile nachgetragen.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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