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562 IV.2 Salzburg: Mühldorf/Inn – Bürgerspital und Bruderhaus (Edition Nr. 28–30)
Ohne erlaubniß des verwalters darf niemand von frühe-, mittag oder abendessen von
dem ge[/]meinen gebethe zu mittag und abends, und andern verrichtungen, die jenen
insgemein aufgetragen werden, noch weniger über die zeit der haussperre ausbleiben.
[8.] Achtens: Gleichwie ihre kostordnung und ganze verpflegung, so merklich
verbessert worden, als sollen sie die gaben Gottes auch mit dank und erkenntlichkeit
genießen. Alle sollen miteinander über einen oder nebeneinander in zweyen tischen essen.
Ohne sonderbarer obrigkeitlicher erlaubniß ist es keinem gestattet, seine portion in sein
stübl zu nehmen und sich von gemeinen tische abzusöndern. Von dem tische seinen theil
wegnehmen und verkaufen, ist bey strafe verbothen: Was beym mittag und abendessen
übrig bleibt, soll des andern tags zur frühesuppe oder sonst wieder zubereitet werden. Vor
und nach dem tische soll das gewöhnliche tischgebeth von einem laut vorgebethet und
von den übrigen nachgesprochen werden.
Wer beym tische odera sonsta zänkereyen, unfrieden, schmäh- und verläumdung führt
oder unehrbare gespräche hat, unterliegt obrigkeitlicher strafe. [/]
[9.] Neuntens: Ein jedes muß nach seiner fähigkeit zur arbeit des hauses, nach
anweisung des verwalters und die weibsbilder auch auf schaffen der köchin sich
gebrauchen lassen und mithelfen. Niemand soll ohne wissen des verwalters zu fremden
arbeiten außer dem hause hindanngehen. Besonders
[10.] zehentens, so jemand aus ihnen erkranket, sind die gesunden verbunden, dem
kranken mit aller liebe, geduld und sanftmuth beyzuspringen und nach erheischung
der nothwendigkeit beym tage eines, zur nachtzeit abwechselnd ihrer zwey mit aller
bereitwilligkeit ganz unentgeltlich auszuwarten.
[11.] Eilftens: Solle sich ein jedes im hause, in ihren stübl und an ihren kleidern der
reinlichkeit befleißen und alles das beseitigen, was einen eckel und unsauberkeit anzeigen
oder verursachen kann: Jedes soll mit seinen kleidern, wäsche und andern möglichst
sparsam und wirthschäftlich umgehen. Wer etwas an [/] kleidungsstücken oder an seiner
einrichtung verkauft oder hindann verschenket, soll strafe zu gewarten haben.
[12.] Zwölftens: Der wirthshäuserbesuch, das betteln bey den häusern oder auf
der gasse, das spielen, der müßigang, unerlaubte gesellschaften und bekanntschaften,
besonders mit dem andern geschlechte, sind ihnen auf das schärfste untersagt. Keines
solle jemand fremden, und seye es auch eines ihrer nächsten freunde, ohne erlaubniß
des verwalters, über nacht bey sich aufhalten zu lassen. Niemand solle sich bey strafe
unterstehen, auf rechnung des spitals, bey kaufleuten, oder wo immer, etwas, seye es
in kleidungs- oder andern stücken, herauszunehmen; oder bey einem handthierer (was
immer) ohne vorwissen und erlaubniß des verwalters arbeiten oder machen zu lassen.
[/]
Überhaupts will man alle mit den worten des hei(ligen) Paulus zu den Philippern
am 4ten capitel ermahnet haben: „Alles was wahrhaftig ist, alles was ehrbar ist, alles was
gerecht ist, alles was heilig ist, alles was lieblich ist, alles was einen guten namen macht; ist
auch etwa eine tugend, ist etwa eine lobwürdige gute zucht, – den denkt nach – das thut:
so wird der Gott des friedens mit euch seyn.“
[13.] Dreyzehentens: Diese hausordnung solle im jahre 2 mal, nämlich am feste
des hei(ligen) Peter und Pauli und des hei(ligen) Stefans, jedesmal vor austheilung der
jährlichen spenden, von oder wenigstens in beyseyn des verwalters allen vorgelesen; die
übertretter dieser hausordnung allemal nach ihren verschulden ermahnet und bestrafet;
a–a Über der Zeile nachgetragen.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin