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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 565 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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IV.2 Salzburg: Mühldorf/Inn – Bürgerspital und Bruderhaus (Edition Nr. 28–30) 565 c. In den spenden von stiftungen, von der wochen- und kirch-, dann bräu- und würthshäusern und getreidhändlern bichsen. Verfällt jemand in eine schwere krankheit, und mit dieser in die noth, der nothwendigen hilfe beraubet zu seyn, so solle der hausmeister dieses ohnverweilt der geistlich- und weltlichen administration um verschaffende nöthige hilfe anzeigen. Wird das haus in mehrere flor und aufnahme kommen, so werden sie auch eine noch mehrere unterstützung erlangen. [8.] Achtens: Solle der hausmeister diese ordnung sowohl selbst emsig halten, als auch darob seyn, daß dieselbe von allen andern des hauses fleißig beobachtet werde. Die kleine fehler selbst abzustellen suchen und die größere bey zeiten dem verwalter oder der geistlich und weltlichen administration um abhelfung anzeigen. Insonderheit liegt dem hausmeister ob, daß er a. Das haus zu seiner zeit sperre und oefne und auf den abend nachsehe, ob alle zu rechter zeit zu hause sind. b. Zum oeftern in dem hause nachsehen, ob die einwohner friedlich und ehrbar sich verhalten? Ob bey den oefen, in den kücheln oder sonst keine feuers gefahr zu befürchten? Ob sich nicht irgend in gebäude eine baufälligkeit zeige? Ob sich nicht fremde leute zum unterschleif hereinziehen? und so anders etc. c. In dem gotteshaus sammeln und das in verschlossener bichse ersammelte geld zum verwalter bringen. [/] d. Obsicht tragen, welche sich bey den andachten und verrichtungen, worauf gewisse spenden gestiftet, einfinden? Oder dabey aus eigner schuld und hinlässigkeit oder aus erlaubter ursache abgehen? e. Bey austheilung der spenden und bichsengelder acht geben, daß jedes seinen antheil bekomme. f. Das holz kleinweis hergeben. g. Dem verwalter in allen stücken mahnen und erinnern, in welchen dieß die gute ordnung, das wohl der einverleibten, oder der nutzen des hauses erfordert. [9.] Achtens: Endlich solle diese hausordnung, damit sich niemand von uibertrettung entschuldigen könne, alle jahre am ende der monate Junius und Dezember von oder wenigstens in gegenwart des verwalters vorgelesen werden.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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Library
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