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IV.2 Salzburg: Mühldorf/Inn – Bürgerspital und Bruderhaus (Edition Nr. 28–30) 565
c. In den spenden von stiftungen, von der wochen- und kirch-, dann bräu- und
würthshäusern und getreidhändlern bichsen.
Verfällt jemand in eine schwere krankheit, und mit dieser in die noth, der nothwendigen
hilfe beraubet zu seyn, so solle der hausmeister dieses ohnverweilt der geistlich-
und weltlichen administration um verschaffende nöthige hilfe anzeigen. Wird das
haus in mehrere flor und aufnahme kommen, so werden sie auch eine noch mehrere
unterstützung erlangen.
[8.] Achtens: Solle der hausmeister diese ordnung sowohl selbst emsig halten, als
auch darob seyn, daß dieselbe von allen andern des hauses fleißig beobachtet werde. Die
kleine fehler selbst abzustellen suchen und die größere bey zeiten dem verwalter oder der
geistlich und weltlichen administration um abhelfung anzeigen.
Insonderheit liegt dem hausmeister ob, daß er
a. Das haus zu seiner zeit sperre und oefne und auf den abend nachsehe, ob alle zu rechter
zeit zu hause sind.
b. Zum oeftern in dem hause nachsehen, ob die einwohner friedlich und ehrbar
sich verhalten? Ob bey den oefen, in den kücheln oder sonst keine feuers gefahr zu
befürchten? Ob sich nicht irgend in gebäude eine baufälligkeit zeige? Ob sich nicht
fremde leute zum unterschleif hereinziehen? und so anders etc.
c. In dem gotteshaus sammeln und das in verschlossener bichse ersammelte geld zum
verwalter bringen. [/]
d. Obsicht tragen, welche sich bey den andachten und verrichtungen, worauf gewisse
spenden gestiftet, einfinden? Oder dabey aus eigner schuld und hinlässigkeit oder aus
erlaubter ursache abgehen?
e. Bey austheilung der spenden und bichsengelder acht geben, daß jedes seinen antheil
bekomme.
f. Das holz kleinweis hergeben.
g. Dem verwalter in allen stücken mahnen und erinnern, in welchen dieß die gute
ordnung, das wohl der einverleibten, oder der nutzen des hauses erfordert.
[9.] Achtens: Endlich solle diese hausordnung, damit sich niemand von uibertrettung
entschuldigen könne, alle jahre am ende der monate Junius und Dezember von oder
wenigstens in gegenwart des verwalters vorgelesen werden.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin