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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 580 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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580 IV.3 Salzburg: Salzburg (Stadt) – Bürgerspital, Bruderhaus und Leprosenhaus (Edition Nr. 31–35) [11.] Zum ailfften, durchaus soll khainnem siechen, wöder mannß- noch weibspersohnen auß der statt esßen- oder trinckhennde gattunng zuhollen, auch nit annderstwohin zugeen gestatt werden, sonder die dienstpothen sollen dergleichen necesaria zu hauß brinngen, vilweniger sollen sie sich in der statt oder zu Müllen, in würths- oder anndern heüsern einsözen, zechen, spüllen oder sonnsten mit anndern leüthen einmischen, sonder jedes auß seinem geschier trinckhen unnd darbei verbleiben, im widerigenfahl sollen dergleichen siechen, wölche sich nit absöndern wöllen, vonn dem hauß gar abgesönndert und verstosßen werden, herenntgögen soll der haußvatter auch nit gestatten, daß anndere leüth offt in daß hauß gehen oder vil gemainschafft und mayengeschafft aldort haben oder treiben. [12.] Zum zwöllfften, die haußkhünnder sollen sich, nachdem der tag lanng oder khurz ist, umb siben oder acht, aufs lenngist um halb neünn uhr ins pöth verfiegen, die lüechter vleisßig außlöschen; würdt ains hieryber betretten, wölliches die stunndt ohnne schwere khrannckhhait oder sonnst erhebliche ursach ybersüzen sollte, mag im gleichformige straff der übertrettung aufgetragen werden. [13.] Zum dreyzechennden, in das süechhaus solle durchaus ohnne speciäl verwilligung durch denn siechenmaister niemannt eingenommen werden, der da außlenndig ist, sonnder allain die lanndt unnd hochlöblichen erzstüffts. [14.] Zum vierzechennden, die herzuekhomenden fremden siechen sollen nit lennger alß ain nacht unnd ain tag behalten werden, ist aber ainner, der mit dießem termünn nit begniegt, würdt er nach guettachten des siechenmaisters zustraf sein. [15.] Zum fünffzechennden, ehegemelte fremde siechen sollen ohne voraufgewißne warhafftige urkhundten nit beherberget werden, vilweniger den beherbergten bei nächtlicher weill in dem hauß umb oder gar aus dem hauß zugehen zuegelasßen werden, sollen auch vleisßig vonn innen die ursach ihrer ankhonnfft, verrichtung der geschäfft, so sie vorhabens, auch wohin sie zuraißen willens sein, erforscht werden. [16.] Zum sechzehennden, ebnermasßen solle der haußvatter darob unnd darbei sein, wann die außlennder hänndl haben, daß sie an denen orthen, wo sie sich erhöbt, außgetragen unnd abgehandlt werden, was sich aber zwischen den frembden unnd hieigen begibt, solle durch den siechenmaister abgehanndlet werden. [17.] Zum sibenzechennden, gannz und gar solle nit gestattet oder verwilligt werden, in das hauß zue heyrathen oder dergleichen sachen anzebringen, auch rath unnd that hierzue zegeben, bei vermeidunng schwerer unnachlesßiger straff unnd terftet sich aber einner dißen punncten zu überschreitten, solle er ohne verners bedenckhen oder nachsinnen auß dem siechenhauß alßbaldt geschafft werden. [18.] Zum achtzehennden, so ain oder mehr gevolch in das hauß khommen unndter welliches ainnes mit todt abgeet, solle den hinterlasßenen wider in das haus zuheyrathen kheinesweegs gestattet werden unnd wovern daß es gennzlich dahin gesinnet, solle es daß hauß raummen unnd abziehen. Da aber sonnsten ein persohn mit todt abgehet, die etwas hinterlasßen, solle solliches vleisßig verspörrt werden, durch den haußvatter unnd biß auf des siechenmaisters bevelch also verbleiben. [19.] Zum neunzechennden, solle sich ein haußkünndt ohne erlaubnus des vatters auß dem hauß begeben, würdt es seinnes ungehorsambs halber billich gestrafft werden. [20.] Zum zwainzigisten, solle sich der süechenvatter nit unndterstehen, ettwaß vonn dem süechenhauß zu zuvergeben oder zu zuverkhauffen, sonnder solle jederzeit alles, was darzue gehörig, woll in acht nemmen, auch woll aufsehen, damit nit hier durch holz unnd dergleichen verschwennt werde.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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Library
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