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594 IV.5 Salzburg: Zell im Pinzgau – Bruderhaus und Leprosenhaus (Edition Nr. 38–39)
und ihrer arbeit dortselbst obliegen, auch aufa dem abend der heil(ige)b rosenkranz [/]
gemeinschaftlich abgebethet werden.
[8., !] 7. Solle den einverleibten in krankheits fällen eine bessere kost, in wieweit es der
chyrurg nöthig findet und die mittel es zulassen, gegeben werden; und damit
[9.] 8. allen diesem genau nachgelebet werde, auch keiner mit der unwissenheit sich
entschuldigen könne, soll der verwalter diese ordnung den eingeleibten personen alle
Quatember öffentlich vorlesen, auch überhaupt alle wochen einige nachsicht pflegen
und wenn er jemanden fehl- oder nachlässig finden würde, anfangs mit einem verweise
bestrafen, und da keine besserung [/] erfolgen wollte, sodann der geist- und weltlichen
administration der weiteren bestrafung halber die gebührende anzeige leisten, welcher
nach beschaffenheit der umstände eine solche widersinnige person von dem bruderhaus
zu verstossen vorbehalten bleiben solle.
Geschehen und aufgerichtet, den 22ten Februar 1800.
Franz Xaver Haas, pfarrsvikar m. p.
Fr(anz) A. Dickacher, pfleger m. p.
Nr. 39
Ordnung des Leprosenhauses in Zell im Pinzgau.
Zell im Pinzgau, 1800 Februar 24
Archiv: PfA Zell am See, K. 130, Fasz. Bruder- und Leprosenhaus 1800–1875 II
Rückvermerk: In consist(orio) 30. Apr(ilis) 1800 bezeichnet und rükzuschließen. Retento
ad acta transumto. Entwurf einer neuen leprosenhaus ordnung für das pflegg(eric)ht Zell
in Pinzgäu, de dato 24. Febr(uar) 1800. Lit. E.
Entwurf einer neuen ordnung für das leprosenhaus bey dem pflegg(eric)ht Zell in Pinzgäu
[1.] 1. Solle in dieses haus ohne vorwissen der geist- und weltlichen administration,
dann eines jeweiligen verwalters niemand in dieses haus aufgenommen werden, auch
ausser den wahren siechen sonst niemand einen rechtlichen anspruch zur aufnahme in
dieses haus zumachen haben.
[2.] 2. Sollen alle einverleibten einen ehrbaren frommen lebenswandel fiehren
und alle monat einmal wie auch in den hauptfesttägen, wenn anderst die bösartigen
krankheiten es zulassen, sich zur beicht verfiegen, dann das [/] hey(lig)e sakrament des
altars empfangen.
[3.] 3. Wenn eine persohn in dem leprosenhausc mit dem hey(ligen) sakrament des
altars oder der letzten oelung versehen wird, sollen alle, die schwach oder krankheithalber
nicht verhindert sind, dasselbe begleiten, auch da eine persohn in diesem haus mit tod
abgeht, der begräbnüß und dem seelen gottes dienst beywohnen.
[4.] 4. Jede persohn soll ihr vermögen dem verwalter getreulich anzeigen und hievon
nichts verschweigen, sondern den sament(lichen) verlaß dem institut als ein eigenthum
verbleiben.
[5.] 5. Soll keine persohn ohne wissen [/] und bewilligung des verwalters ausser dem
a Korrigiert aus auch.
b Über der Zeile nachgetragen.
c Unleserlicher Buchstabe nach le- getilgt.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin