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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 642 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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642 V.3 Kärnten: Spittal – Herrschaftspital (Edition Nr. 47–48) [2.] Anderten, daß ausgeworfene in geldt den beneficiaten quartaliter bezahlen und richtig zuhalten, ausser diser zeit aber ihnen nichts erfolgen lassen; die landschafft zu gewönlicher zeit die steüer, ristgeldt und contributionen abstadten, in der stüfftzeith die schuldigkeiten der unterthanen fleisig eintreiben und, da es nicht kann gleich bezahlet werden, mues man den unterthan bis zu schlüssung euerer rechnung öffters ermahnen und keinen neuen ausstand anwachsen lassen, wo aber die unmöglichkeit der bezahlung durch misräthige jahr und andere unglüksfall sich ereignen möchte, müsset er, verwalter, mit klaren bericht der sach zu der haubtmanschafft gelangen lassen und den beschaid darüber erwarten, etwas von ihrer schuldigkeit völlicha abzuschreiben, ist auch der haubtmanschafft nicht verstadtet, die getreider mues man sauber halten und sehen, ob der unterthann das jenige getreidt abschike, wie es selbige jahr gerathen ist, also mues es alhero gelifert werden, man mues alsdan sehen, solches mit nuzen zuverkauffen, damit ein nuzen kann darmit geschafft werden, das spitel caplaney hat wegen der gestüfften mees zu Orttenburg nach alten gebrauch in natura 4 vier(ling) waizen und 8 vier(ling) roggen, denen andern zwey beneficiaten aber solle zu einer beyhilf ihrer hauswirdschafft ein jeder 2 vier(ling) waizen und 3 vier(ling) roggen [14v] in natura gegeben werden, wofern sie aber alle 3 ein getreidt zukauffen verlangen, müssen sie es in den wert bezahlen, wie es selbige jahr gangbaar ist. [3.] Drittens solle er alle schrüfften in guter ordnung halten, die ehrung und abfarthen in ein prothocoll eintragen und sich mit der haubtmanschafft dessen unterreden. [4.] Fiertens die geldt cassa von beeden verwaltungen wird bey der haubtmanschafft in verwahr sein, worzu zwey schlüssel müssen gemacht werden, einer vor dem haubtmann, der ander vor dem verwalter, damit wan er etwas bedürfftig ist, das es gesambter hand solches geschehe und wissenschaft darvon habe. [5.] Fünfftens soll dises alles vorgemeldte auch in dem spital observirt werden, auch darbey auf die mayrschafft auch mit absicht zuhaben und auf dem mayr und mayrleüthe ein wachtbar aug zuhaben und zum öfftesten visidiren, ob die armen ihre nothwendige kleidung undt essen nach der vorgeschribenen rögl gehalten wird, dem mayr nur was wochentlich bedürfftig ist, inn denen handen zulassen und was etwan wird können in disen sowohl, als in allen anderen erwirtschafftet werden, mus man müglichsten dahin gedacht sein, doch alles mit vorwissen der haubtmanschafft vornemben; die gebey sowohl im spitall als beneficiat heüssern jährlich etlichmahl besichtigen und, was zur repariren unentperlich sein wirdt, ehisten vornemben, damit kein gröserer schaden daraus entstehe, doch keine unnothwendige gebey niemalen vorzunemben, dem spänner ist genug höchst 2 oder 3 gulden zu geben, alle unnotwendige ausgaaben werden müglichist verhitet werden, die rechnung denen beneficiaten ist von Georgi bis wider [15r] Georgi zuverstehen, das spital aber von anfang des jahr bis zu endt müssen also solche rechnungen sambt denen beylagen der haubtmanschafft, 14 tag nach vollendung des jahrs überliefern und die abrechnung mit ihme pflegen. [6.] Sechsten er solle auch die obsicht über unser breyhaus haben, ob der breymaister ein gutes bier breiet, ob kein betruch darbey geschihet oder mehrer nuzen der herrschaft auf andere weise möge gemacht werden, wann und wie das gebey mit weniger unkosten kan reparirt werden, die tröber und alles das jenige, was in dem breyhaus kan zu nuzen gebracht werden, ist breier schuldig der herrschaft zuverrechnen, wan man in der burgg ins kinfftig was bauen oder zurichten solle, wurde er auch darüber die obsicht haben, a Über der Zeile nachgetragen.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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