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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 657 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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VI.4 Steiermark: Eisenerz – Bürgerspital (Edition Nr. 52) 657 besorgen und darob zu seyn, damit zwischen ihnen, armen leuthen, kein zanckh, neyd oder hass sich ergebete, in solch eraignenden fahl alsogleich abgestellet, folgsam keines weegs einiger unwillen oder zwaytracht zwischen ihnen gestattet werden, und sollen sie arme auch solche vereinigung ganz gutwillig annehmen, sich mit nichten darwider sezen, sondern mit einander in der forcht Gottes einig, züchtig und fridsam leben, sich auch von allerley leichtfertigkheiten, gottes[233r]lästerungen, sauffen, zankhen, hadern, winckhlheyrathen und dergleichen unanstendigen lebenswandl gänzlichen enthalten, denen auch ohne vorwissen seiner spitlmaister erlaubnus aus dem spital zu gehen, vill weniger herum zu vagiren, daß allmoßen zu samblen, oder die würthshäuser zu besuchen, nicht gestattet werden solle. Solchemnach haben sie, samentliche arme, alle unzucht in wort und werkhen zu vermaiden, in fahl aber sich einer oder mehr über seine, spitlmaisters, gütliches untersagen darob nicht kehren wolten, sollen selbe gebührend und nach beweiß deren für sie, arme, aufgezeichneten reguln und sazungen ganz unverschont abgestraffet werden, in ein oder anderen auch schon selbst angemerkhten fahl [233v] aber ist die sache unverweilt der angeordneten kay(serlich) könig(lichen) hofcommission zu hinterbringen. [6.] 6to Solle alltäglich daß spital thor zu rechter zeit und weille gespöret und ausser sich ergebenden casibus necessitatis kein spitaller hinaußgelassen werden, eraignete es sich aber, daß ein oder anderer ohne speciallicenz nach der spöhr nicht zu haus seyn wurde, ist selber obangezogener massen zu bestraffen. [7.] 7mo Hat er, spitlmaister, besonders zu beowachten, auf daß allenhalben die saubrigkheit gehalten, auch damit die arme, welche noch einiger massen bey kröfften seynd, nicht in miessigang gelassen, sondern zu der arbeith, welche sie verrichten können, angehalten werden. Herentgegen sollen [234r] [8.] 8vo ihnen, samentlichen spitallern, ihre zu unterhaltung gewidmete geld- und natural portionen wochentlich oder alltäglich, wie bißhero beschehen, richtig gereichet werden und beynebens darob seyn, das sie, spitals persohnen, so vill möglich, alle insgesamt zu gewissen und gleichen stunden daß mittag- und nachtmahl einnehmen, denen krankhen aber, so auß schwachheit nicht auß dem beth köneten, ihre speisen zugetragen und abgegeben werden, nicht weniger daß sie auch jedesmahl vor- und nach dem esßen das gewönliche gebett verrichten, bey dem essen all unnuzes geschwäz vermeiden und sich aller zucht und ehrbarkheit gebrauchen. Und da [9.] 9no eine arme persohn krankh und schwach sich [234v] befindet, warauf besonders acht zu geben ist, soll solches dem aldort befindlichen chyrurgo oder apodekher zeitlichen angezeiget, dem krankhen die vorgeschribene hilfs mittel und medicin gratis geraichet und ihme alle ohne dem seinen nebenmenschen schuldige liebe und christliche hilffe erweißen, was dienlich seyn mag, gekhocht und geraichet, auch sonst mit aller nothdurfft gewartet, folgsam in tottsnöthen mit denen h(eiligen) h(eiligen) sacramenten versehen, und an ihme nichts verobsaumen und da in fahl ein patient mit gefährlich anstekhender krankheit behafftet oder solchea nur besorget werden solle, selber alsogleich separiret und in einen besondern zimmer gebracht werden solle. [235r] [10.] 10mo Wan ein spitaller oder spitalerin abstirbt, solle die anzeige schleinig an eine hochlöb(lich)e hofcomm(issi)on gethan und endweder gleich unter einstens oder kurz darnach ihr vermögen, es mag vill oder wenig betragen, beschriben und daß inventarium darüber nebst der anzeige, ob kinder vorhanden oder nicht, eingeschikhet werden, darüber die g(nä)dige resolution, was mit dem verlasß disponiret würd, abwarthen und a Folgt oder solche irrtümlich wiederholt.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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