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670 VI.6 Steiermark: Graz – Armenhaus, Bürgerspital, Lazarett (Edition Nr. 55–63)
in Arrest genohmen / und in solchen erhalten / das Verbrechen aber der von S(eine)r
Kays(erlichen) Majest(ät) angeordneten Commission zu weiterer gehöriger Fürgehung
stracks hinterbracht werden.
Wo eingleiches auch bey verübter Unzucht / Diebstahl / oder anderer grösserer Missethat
/ damit die billiche schärffere Bestraffung verordnet werden möge / zu beobachten ist.
Dazumahl aber eines auß denen Armen die Arbeith / so ihnen angeschaft / oder
vorgeleget worden / zu verrichten sich verwaigerte / solle selben solang er sich nicht darzu
bequeme / keine Portion gereichet werden.
Wer sich gegen den Hauß-Vatter oder anderen ihme Vorgestelten zu Wehr setzete / ist
alsogleich in Arrest zu nehmen / und damit die Exemplarische Abstraffung darüber zu
erfolgen möge / obangezogener Kays(erlichen) Commission Kund zu machen.
Wann die Stuben-Vätter / oder Stuben-Mütter wider gegenwärtige Reguln / Satzungen und
Ordnung handleten / seynd sie eben auf Arth und Weiß / wie all: andere zu bestraffen.
Wurden sie aber ihren Dienst schlecht und nachlässig versehen / und denen Ihrigen
mit üblen Exempl vorgehen / sollen selbe abgesetzet / und andere an statt ihrer darzu
aufgestellet werden.
Nr. 56
Speiseordnung des Bürgerspitals in Graz.
Graz, 1726 Dezember 17
Archiv: StLA, Weltliche Stiftungsakten 15, K. 82, Nr. 6/13½ (Teilabschrift 18. Jahrhundert,
Datum Graz, 1726 Dezember 16); ebd., Nr. 6/14 (Teilabschrift 18. Jahrhundert)
Druck: SteiNer–WutSchNig, Bürgerspital 21f.
Rückvermerk: Extract yber die verpfleg- oder dermahlige unterhaltung deren burger(lich)-
en spittaller alhier zu Gräz.
Wahrhaffte verzaichnuß, welcher gestalten die biß heüntigen dato in dem burger
spittall alda zu Gräz einverleibt und sich befindtliche 71 persohnen von tag zu tag und
consequenter daß ganze jahr hindurch ordinarie verpfleget und unterhalten werden, alß
[1.] 1mo Sontags auf mittag vor ein jede persohn sowohl man- als weib(lichen) geschlechts
nebst einen häverl von 2 mässl groß guetter rindtsuppen und ein dergleichen häverl sauerkrauth
mit spöckh und insleth verhackhet eingebrent, ain stuckh rindtfleisch mit ½ lb., wein 1 mäsl.
Auf die nacht von der fleisch zuewaag als lungl, fozmaull und geringen rintfleisch ain
eingemachtes sambt einer obverstandten häverl rueben.
[2.] 2do Montags auf mittag ingleichen, wie oben verstandten, alß rindtfleisch ½ lb.;
wein 1 mäsl.
Auf die nacht aber ain dergleichen häverl brein und rueben mit verhakhet gemacht. [/]
[3.] 3tio Ehrtags auf mittag in allen, wie oben verstandten, auf die nacht aber ain häverl
kheell und deto häverl gerschten.
[4.] 4to Mittwochs auf mittag in simili, wie oben angezaigt; auf die nacht aber aine von
waiz meell gemachte farffl und rueben mit verhackhet vermacht.
[5.] 5to Pfingstags auf mittag similiter in allen wie obverstanden, auf die nacht aber ain
von millich und waizmeell mit verhackhet eingebrendte suppen nebst einen ord(inari)
häverl rueben.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin